OGH 2Ob189/21i

OGH2Ob189/21i14.12.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* P*, 2. S* P* und 3. M* P*, alle *, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, und dem Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Parteien Dr. S* N*, gegen die beklagte Partei G* AG, *, vertreten durch Dr. Peter Lindinger und Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, wegen 131.991,74 EUR sA (Erstklägerin), 15.733,90 EUR sA (Zweitklägerin) und 10.360,94 EUR sA (Drittkläger) sowie jeweils Feststellung (Streitwert 7.000 EUR für die Erstklägerin bzw 5.000 EUR für die Zweitklägerin und den Drittkläger), im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 30. September 2021, GZ 3 R 119/21x‑23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00189.21I.1214.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Entscheidung in Ansehung der zweitklagenden und der drittklagenden Partei durch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.

 

Begründung:

[1] Die Kläger nehmen die Beklagte aus einem vom Versicherungsnehmer der Beklagten verursachten und allein verschuldeten Verkehrsunfall auf Leistung von Schadenersatz, und zwar 131.991,74 EUR an die Erstklägerin, 15.733,90 EUR an die Zweitklägerin und 10.360,94 EUR an den Drittkläger, sowie auf Feststellung der Haftung für alle zukünftigen Schäden, Folgen und Nachteile der Kläger aus dem Verkehrsunfall in Anspruch.

[2] Mit dem angefochtenen Beschluss ließ das Rekursgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung eine Nebenintervention auf Seiten der Kläger zu und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

[3] Dagegen brachte die Beklagte einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs ein, den das Erstgericht mit dem Akt direkt dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

[4] Diese Vorlage ist verfrüht.

[5] 1. Gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche von mehreren Klägern nur im Falle einer materiellen Streitgenossenschaft (§ 11 Z 1 ZPO) zusammenzurechnen. Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind aber nur formelle Streitgenossen iSd § 11  Z 2 ZPO (2 Ob 125/13s; 2 Ob 40/15v; RS0110982). Ihre Ansprüche sind daher nicht zusammenzurechnen (RS0035615).

[6] Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist daher hier für jeden einzelnen Streitgenossen gesondert zu beurteilen (RS0035588; RS0035710).

[7] 2. Besteht der Entscheidungsgegenstand – wie hier in Bezug auf die Zweitklägerin und den Drittkläger – nicht auch in einem ohnehin schon 30.000 EUR übersteigenden Geldbetrag, hat das Rekursgericht gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt oder nicht. Dieser Ausspruch wird durch die von den Klägern gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands, an die das Gericht zweiter Instanz nicht gebunden ist (RS0043252), nicht ersetzt (2 Ob 36/21i; RS0042296).

[8] Das Rekursgericht wird daher diesen Ausspruch nachzutragen haben.

[9] 3. Sollte danach der Wert des Entscheidungsgegenstands der Zweitklägerin bzw des Drittklägers 30.000 EUR übersteigen, wäre das dagegen und das gegen die Erstklägerin gerichtete Rechtsmittel wieder direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

[10] Sollte dagegen der Wert des Entscheidungsgegenstands der Zweitklägerin oder des Drittklägers zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigen, wäre der jeweilige Revisionsrekurs nur unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO zulässig. Ob diesfalls das eingebrachte Rechtsmittel den Erfordernissen eines Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO entspräche, wäre vom Rekursgericht zu beurteilen (RS0109623).

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