OGH 1Ob624/91

OGH1Ob624/9118.12.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) RegRat Friedrich H*****, und 2.) Dr. Elisabeth W*****, beide vertreten durch Dr. Christiane Pirker, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Sport-Club F***** vertreten durch Dr. Haimo Puschner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Unwirksamkeit und Nichtigkeit einer Vereinsmaßnahme infolge Satzungswidrigkeit sowie Unterlassung (Gesamtstreitwert S 30.000,--) infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 22.Jänner 1991, GZ 45 R 804/90-88, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 10.Juli 1991, GZ 27 C 233/87-81, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies das von den Klägern selbst mit insgesamt S 30.000 bewertete Klagebegehren, einerseits festzustellen, daß ihr Ausschluß aus dem beklagten Verein unwirksam und nichtig sei, und andererseits die beklagte Partei schuldig zu erkennen, jede Störung und jedweden Eingriff in die Mitgliedschaftsrechte der Kläger zu unterlassen, ab.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteige und die Revision deshalb jedenfalls unzulässig sei.

Das von den Klägerin als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel gegen das berufungsgerichtliche Urteil ist nicht zulässig.

Zur Begründung der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels verweisen die Kläger zunächst auf V. Steininger, die Problematik der neuen "nicht bindenden Unzulässigkeit" der Anrufung des Höchstgerichts, in RZ 1989, 236, 258, und führen für den Fall, daß sich der Oberste Gerichtshof dessen Darlegungen verschlösse, weiters aus, der Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz sei auch gesetzwirig, sodaß die Bindung des Obersten Gerichtshofes an diesen Ausspruch schon deshalb zu verneinen sei: Bei Einbringung der Klage im Jahre 1983 hätten die Kläger nicht vorhersehen können, daß mit der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 ein genereller Schwellenwert von S 50.000 eingeführt werde. Sie hätten das Begehren unter Bedachtnahme auf die Wertgrenzen der Zivilverfahrens-Novelle 1983 mit S 30.000 bewertet, um sich so den Rechtszug zum Obersten Gerichtshof offenzuhalten, die Kosten für die Parteien jedoch möglichst gering zu halten. Das Berufungsgericht habe seinen Bewertungsausspruch damit begründet, es sehe sich nicht veranlaßt, die von den Klägern in erster Instanz vorgenommene Bewertung abzuändern. Ein solcher Anlaß liege aber schon darin, daß die Kläger angesichts der Dauer des Verfahrens die Änderungen der Vorschriften über die Rechtsmittelbeschränkungen nicht hätten vorhersehen können. Im übrigen wäre eine S 50.000 übersteigende Bewertung auch deshalb gerechtfertigt, weil der Wert der für die gesamte Verfahrensdauer aufgelaufenen und bei Gericht erlegten Mitgliedsbeiträge S 81.000 übersteige. Dem kann nicht beigepflichtet werden:

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung (EvBl.1990/146; Petrasch in ÖJZ 1989, 749; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1830, 1831/1) bereits mehrfach (etwa in 1 Ob 510,511/91; 1 Ob 573, 574/91) zum Ausdruck gebracht, der Ausspruch gemäß § 502 Abs.2 Z 1 ZPO (bzw. § 13 Abs.1 Z 1 AußStrG) sei nicht bloß unanfechtbar, sondern auch für den Obersten Gerichtshof bindend. Die gegenteilige Ansicht Steiningers (aaO) wurde ausdrücklich abgelehnt, weil sich gegenüber der früheren Rechtslage nichts daran geändert hat, daß die Bewertung im Ermessensbereich nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann und nur bei einem Verstoß gegen zwingende gesetzliche Bewertungsgrundsätze eine Korrektur auf den sich aus dem Gesetz ergebenden Wert möglich ist (EvBl.1990/146).

An diesem Ergebnis kann auch nichts ändern, daß die Kläger bei Einbringung der Klage die Änderung der Vorschriften über die Rechtsmittelbeschränkungen im § 502 ZPO nicht hätten vorhersehen können; über die durch das Übergangsrecht der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 erfaßten Fälle hinaus könnte auf die von den Klägern ins Treffen geführten Umstände nicht Bedacht genommen werden. Sie übersehen außerdem, daß das Gericht zweiter Instanz beim Ausspruch über die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes an die Bewertung durch die Kläger (§ 56 Abs.2 JN) nicht gebunden ist, auch wenn das im § 500 Abs.3 ZPO idF der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 - anders als im § 500 Abs.3 ZPO aF - nicht mehr ausdrücklich gesagt wird (4 Ob 512/91).

Der Hinweis auf die Summe der von den Klägern bei Gericht erlegten Mitgliedsbeiträge versagt schon deshalb, weil das Interesse an der Mitgliedschaft zum beklagten Verein nicht einfach mit der Summe der Mitgliedsbeiträge gleichgesetzt werden kann und dieser Erlag den Klägern bei Abweisung ihres Klagebegehrens ohnedies wieder auszufolgen sein wird. Eine Bindung der Bewertung an die Höhe der erlegten Mitgliedsbeiträge kann den gemäß § 500 Abs.3 ZPO vom Berufungsgericht zu beachtenden Bewertungsgrundsätzen auch bei deren sinngemäßen Anwendung nicht entnommen werden.

Die "außerordentliche" Revision der Kläger ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

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