OGH 9Ob2/10z

OGH9Ob2/10z26.1.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** I*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zajc, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagten Parteien 1) E***** V***** sen, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Franz Burgemeister, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, und 2) E***** V***** jun, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Martin Neid, Rechtsanwalt in Wolkersdorf, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 23. Juni 2009, GZ 22 R 51/09v-49, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Korneuburg vom 6. April 2009, GZ 2 C 430/08m-41a, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht verurteilte die Beklagten, ein als Superädifikat errichtetes Holzwohnhaus samt Geräteschuppen und näher bezeichneten Grundflächen zu räumen. Die Erstbeklagte habe als Mieterin die Auflösungsgründe des erheblich nachteiligen Gebrauchs und des unleidlichen Verhaltens zu verantworten. Die Zweitbeklagte benütze die Liegenschaft im Verhältnis zum Kläger titellos.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. Oktober 2009, 9 Ob 73/09i-55, wurde die außerordentliche Revision der Erstbeklagten zurückgewiesen. Zur Revision der Zweitbeklagten wurde ausgesprochen, dass nach den maßgeblichen Klagebehauptungen keine Bestandstreitigkeit vorliege, weil der Kläger sein Klagebegehren gegen die Zweitbeklagte auf titellose Benützung gestützt habe. Für die Zulässigkeit der Revision könne der Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO daher nicht zur Anwendung gelangen (vgl auch 1 Ob 195/09x).

In seinem nachgeholten Bewertungsausspruch zur Revision der Zweitbeklagten sprach das Berufungsgericht unter Heranziehung der Bewertungsbestimmung des § 56 Abs 2 JN aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR nicht übersteige.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobene Revision der Zweitbeklagten ist jedenfalls unzulässig.

Nach § 502 Abs 2 ZPO idF BGBl I 2004/128 (das Budget-Begleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52, ist gemäß Art 15 Z 19 iVm Art 16 Abs 4 leg cit erst anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30. 6. 2009 gelegen ist) ist die Revision - mangels eines Ausnahmetatbestands nach § 502 Abs 5 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt. Während eine Bindung des Rechtsmittelgerichts an die Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs 2 und § 59 JN nicht besteht (RIS-Justiz RS0043252), ist der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts gemäß § 500 Abs 4 ZPO unanfechtbar und grundsätzlich bindend. Eine Bindung besteht nur dann nicht, wenn das Berufungsgericht zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt hat, eine Bewertung gar nicht vorzunehmen war oder das Berufungsgericht den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat (RIS-Justiz RS0042515; 9 Ob 25/08d; 6 Ob 164/09z).

Von einem solchen Fall kann hier keine Rede sein. Die Revision der Zweitbeklagten erweist sich damit als jedenfalls unzulässig und war daher zurückzuweisen.

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