OGH 7Ob66/15d

OGH7Ob66/15d30.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr.

Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Z*****, vertreten durch Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG in Wien, und der Nebenintervenientin D*****GmbH, *****, gegen die beklagte Partei T***** AG, *****, vertreten durch Mag. Martin Kranich, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, aus Anlass der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2015, GZ 2 R 138/14z‑45, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 6. Mai 2014, GZ 30 Cg 169/10w‑40, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00066.15D.0430.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag übermittelt, die angefochtene Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Vereinbarung vom 8. 4. 2005 sowie die darin erwähnte mündliche Vereinbarung vom 1. 8. 2004 als Scheinverträge unwirksam seien. Weiters erhob sie zwei ebenfalls auf Feststellung gerichtete Eventualbegehren.

Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren statt und das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Entscheidung des Berufungsgerichts enthält keine Bewertung des Entscheidungsgegenstands, jedoch den Ausspruch, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts gerichtete Revision der Beklagten legte das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vor. Ob der Oberste Gerichtshof zu einer Entscheidung über dieses Rechtsmittel funktionell zuständig ist, kann jedoch mangels eines Bewertungsausspruchs in der Berufungsentscheidung noch nicht beurteilt werden.

Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO hat das Berufungsgericht für den Fall, dass der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands bei Übersteigen von 5.000 EUR auch 30.000 EUR übersteigt oder nicht. Die Klägerin bewertete zwar ihr Feststellungsbegehren mit 70.000 EUR. Da aber der Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO durch eine vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands nicht ersetzt wird (RIS‑Justiz RS0042296) und das Gericht zweiter Instanz daran auch nicht gebunden ist (RIS‑Justiz RS0043252), wird das Berufungsgericht einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands vornehmen müssen. Das Fehlen eines solchen Ausspruchs führt zu einer entsprechenden Ergänzung (RIS‑Justiz RS0114386). Sollte das Berufungsgericht aussprechen, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige nicht 30.000 EUR, läge ein Fall des § 502 Abs 3 ZPO vor. Diesfalls hätte das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 3 ZPO zu entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist und wenn die Rechtsmittelwerberin im Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil ein solcher (allfälliger) Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserbar ist (RIS‑Justiz RS0109623).

Sollte das Berufungsgericht in seinem nachzuholenden Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO den Entscheidungsgegenstand mit mehr als 30.000 EUR bewerten, läge kein Fall des § 508 ZPO vor und das Rechtsmittel wäre als außerordentliches neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Berufungsgericht zurückzustellen.

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