OGH 1Ob149/14i

OGH1Ob149/14i18.9.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch die Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte OG, Wien, gegen die beklagte Partei O***** N*****, vertreten durch die Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wien, wegen Herausgabe (in eventu Feststellung), aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Juni 2014, GZ 4 R 20/14m‑21, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 14. August 2013, GZ 46 Cg 22/12y‑17, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00149.14I.0918.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag übermittelt, die angefochtene Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Herausgabe einer bestimmten Violine und stellt hilfsweise die Feststellungsbegehren, die Violine stehe in ihrem Sicherungseigentum (erstes Eventualbegehren) sowie, die Beklagte sei nicht Eigentümerin der Violine (zweites Eventualbegehren). Sie bewertete das Herausgabe‑ und die beiden (Eventual‑)Feststellungsbegehren mit jeweils 300.000 EUR.

Das Erstgericht wies sämtliche Klagebegehren ab und das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Entscheidung des Berufungsgerichts enthält keine Bewertung des Entscheidungsgegenstands, jedoch den Ausspruch, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts gerichtete Revision der Klägerin legte das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vor. Ob der Oberste Gerichtshof zu einer Entscheidung über dieses Rechtsmittel funktionell zuständig ist, kann jedoch mangels eines Bewertungsausspruchs in der Berufungsentscheidung noch nicht beurteilt werden.

Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO hat das Berufungsgericht für den Fall, dass der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands bei Übersteigen von 5.000 EUR auch 30.000 EUR übersteigt oder nicht. Da dieser Bewertungsausspruch durch die von der Klägerin gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands nicht ersetzt wird (RIS‑Justiz RS0042296), an die das Gericht zweiter Instanz nicht gebunden ist (RIS‑Justiz RS0043252), und die vom Erstgericht über Antrag der Beklagten erfolgte Festsetzung des Streitwerts nach § 7 RATG mit 300.000 EUR keine Auswirkungen auf die Rechtsmittelzulässigkeit hat (2 Ob 8/99m = RIS‑Justiz RS0111573; 5 Ob 109/11g; Mayr in Rechberger 4 § 60 JN Rz 6), wird das Berufungsgericht einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands vornehmen müssen. Das Fehlen eines solchen Ausspruchs führt zu einer entsprechenden Ergänzung (RIS‑Justiz RS0114386). Sollte das Berufungsgericht aussprechen, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige nicht 30.000 EUR, läge ein Fall des § 502 Abs 3 ZPO vor. Diesfalls hätte das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 3 ZPO zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist und wenn die Rechtsmittelwerberin im Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil ein solcher (allfälliger) Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserbar ist (RIS‑Justiz RS0109623).

Sollte das Berufungsgericht in seinem nachzuholenden Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO den Entscheidungsgegenstand mit mehr als 30.000 EUR bewerten, läge kein Fall des § 508 ZPO vor und das Rechtsmittel wäre als außerordentliches neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Berufungsgericht zurückzustellen.

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