Rechtssatz
Auch bei Unterlassungsansprüchen ist grundsätzlich auf die Sachlage und Rechtslage zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz abzustellen.
4 Ob 355/80 | OGH | 01.07.1980 |
Beisatz: Einem Unterlassungsbegehren (Sicherungsantrag) nach dem UWG kann daher nur dann stattgegeben werden, wenn sowohl der rechtswidrige Eingriff als auch die Wiederholungsgefahr noch im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses (der Erlassung der Provisorialentscheidung) weiterbestehen. (T1) Veröff: ÖBl 1981,102 (Ersatzteillage) |
4 Ob 403/80 | OGH | 13.01.1981 |
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 355/80 |
1 Ob 553/83 | OGH | 09.03.1983 |
Beisatz: Die Berechtigung des Unterlassungsanspruches ist auf Grund der bisherigen Eingriffshandlungen des Beklagten zu beurteilen. (T2) |
4 Ob 1305/85 | OGH | 14.05.1985 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Es ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die irreführende Behauptung aufgestellt wurde. (T3) |
4 Ob 366/86 | OGH | 29.09.1986 |
Vgl auch; Beisatz: Dann, wenn die mit einer Klage verbundene einstweilige Verfügung durch das Urteil im Hauptprozeß nicht mehr gerechtfertigt werden kann, kann mangels eines bestehenden Anspruches auch die einstweilige Verfügung nicht mehr erlassen werden; dies muß auch im Rahmen eines Revisionsrekurses berücksichtigt werden (so schon 4 Ob 319/81). (T4) Veröff: RdW 1987,168 |
2 Ob 514/87 | OGH | 22.12.1987 |
Veröff: SZ 60/289 = EvBl 1988/64 S 338 |
4 Ob 89/94 | OGH | 12.07.1994 |
Beisatz: Haustierversicherung (T6) |
4 Ob 88/11m | OGH | 09.08.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Dass das Verhalten des Beklagten bei Schluss der Verhandlung erster Instanz rechtmäßig war, hat für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr keine Bedeutung, solange die Möglichkeit besteht, dass sich die Verhältnisse neuerlich ändern und das Verhalten wieder rechtswidrig wird. (T7); Beisatz: Ist ein bestimmtes Verhalten aufgrund der tatsächlichen Umstände bei Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht mehr rechtswidrig, ist das Unterlassungsgebot insofern ‑ angepasst an die materiellrechtliche Verpflichtung ‑ einzuschränken. (T8) |
4 Ob 4/22z | OGH | 22.04.2022 |
Beisatz: Hier: In einem Fall, in dem ein anspruchsvernichtender Sachverhalt sich bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens verwirklicht, dessen Wirkungen zwar erst in der Zukunft eintreten, jedoch bereits mit Sicherheit absehbar ist, wann diese Wirkungen eintreten, würde es dem zukunftsgerichteten Zweck eines Unterlassungsgebots widersprechen, trotz des bereits absehbaren Erlöschens des Anspruchs in der Zukunft ein unbefristetes Unterlassungsgebot zu erlassen und den Gegner auf ein Oppositionsverfahren zu verweisen. Vielmehr ist in einem solchen Fall, in dem das künftige Erlöschen des Anspruchs bereits aufgrund des bis zum Schluss der Tatsacheninstanz verwirklichten und festgestellten Sachverhalts feststeht, ein befristetes Unterlassungsgebot zu erlassen. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Wirksamwerden der Kündigung einer Alleinvertriebsvereinbarung nach Ablauf der Kündigungsfrist. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19770208_OGH0002_0040OB00387_7600000_001
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