AngG § 37 Abs 3
WTBO: § 35 Abs 3
Das Ausspannen von Kunden durch einen früheren Beschäftigten ist grundsätzlich zulässig; soweit ihm kein vertragliches oder gesetzliches Verbot auferlegt ist oder sein Verhalten nicht gegen standesrechtliche Vorschriften verstößt, handelt er erst bei Hinzutreten besonderer Umstände sittenwidrig.