Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach es bei Unterlassungsansprüchen nach dem UWG zwar grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz ankommt (§ 406 ZPO), bei der Beurteilung einer als unrichtig und irreführend beanstandeten Tatsachenbehauptung - hier: Anbieten nicht lieferbarer Ware - aber auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem diese Behauptung aufgestellt wurde, entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (ÖBl. 1981, 102). Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte die beanstandete Ankündigung wiederholen könnte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, so daß auch die Voraussetzungen für ein vorbeugendes Unterlassungsgebot fehlen. Mit ihrem Vorbringen, daß es ihr auch noch im Jahr 1983 möglich gewesen sei, alle Produkte der Firma C von dritter Seite geliefert zu erhalten, wollte die Beklagte lediglich dartun, daß sie noch im Zeitpunkt des beanstandeten Angebotes im September 1983 guten Glaubens sein konnte, die angebotenen Waren auch tatsächlich liefern zu können.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)