Rechtssatz
Sowohl im streitigen wie auch im außerstreitigen Verfahren gilt der Grundsatz, dass ein Nichtigkeitsgrund nur dann berücksichtigt werden kann, wenn ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt (2 Ob 134/50, 1 Ob 515/50).
6 Ob 300/64 | OGH | 11.11.1964 |
Beisatz: Hier: Geltendmachung der mangelnden Parteifähigkeit. (T1) |
6 Ob 26/65 | OGH | 27.01.1965 |
Auch; Beisatz: Auch bei einer infolge Mangels des Berufungsantrages ungültigen Berufung, kann eine in der unteren Instanz unterlaufene Nichtigkeit nicht von Amts wegen berücksichtigt werden. (T2) |
8 Ob 97/65 | OGH | 30.03.1965 |
Beisatz: Unzulässiger Rekurs. (T3) |
2 Ob 277/66 | OGH | 19.10.1966 |
Beisatz: Rekurs der erst beklagten Partei in der Sache der zweit beklagten Partei. (T4) |
1 Ob 290/66 | OGH | 24.11.1966 |
Beisatz: Ein verspäteter Rekurs, der zufolge bereits erworbener Rechte eines Dritten nicht berücksichtigt werden kann, kann ebenfalls nicht zum Anlass genommen werden, von Amts wegen eine unterlaufene Nichtigkeit wahrzunehmen. (T5) <br/>Veröff: SZ 39/200 = EvBl 1967/231 S 273 |
6 Ob 117/68 | OGH | 24.04.1968 |
Beisatz: Hier: § 60 JN, Unzulässigkeit mangels Beschwer. (T6) |
7 Ob 217/71 | OGH | 15.12.1971 |
Beisatz: So auch schon SZ 38/27; hier § 12 Abs 2 RatenG. (T7) |
3 Ob 151/72 | OGH | 12.01.1973 |
Beisatz: Hier: Exekutionsverfahren (T8) |
3 Ob 90/74 | OGH | 28.05.1974 |
Beisatz: Einstweilige Verfügung (T9) |
3 Ob 137/76 | OGH | 12.10.1976 |
Beisatz: Hier: § 528 Abs 1 Z 5 ZPO im Meistbotsverteilungsverfahren. (T10) |
6 Ob 570/77 | OGH | 17.03.1977 |
Beisatz: Schriftsatz mit Anträgen an das Erstgericht, unter anderem auf Aufhebung des Versäumungsurteils wegen Nichtigkeit, jedoch keine Berufungserklärung und Berufungsantrag. (T11) |
7 Ob 628/80 | OGH | 28.08.1980 |
Beisatz: Unzulässigkeit mangels Rechtskraftvorbehalts. (T12) |
1 Ob 766/81 | OGH | 06.11.1981 |
Beisatz: Frage der Prozessfähigkeit. (T13) |
6 Ob 792/81 | OGH | 04.11.1981 |
Vgl auch; Beisatz: Der Mangel der gesetzlichen Vertretung des Kindes im Rekursverfahren ist nach Fällung der Rekursentscheidung nicht mehr verbesserbar und macht diese Entscheidung nichtig. Diese Nichtigkeit war aus Anlass des zulässigen Rechtsmittels von Amts wegen wahrzunehmen, die angefochtene Entscheidung als nichtig aufzuheben und der Rekurs des Scheinkurators zurückzuweisen. (T14) |
6 Ob 832/81 | OGH | 16.12.1981 |
Auch; Beisatz: Die Bestätigung der Zurückweisung eines unzulässigen Rechtsmittels ist keine Erledigung in der - rechtskräftig entschiedenen - Sache selbst, aus deren Anlass etwa unterlaufene Nichtigkeiten wahrgenommen werden könnten. (T15) <br/>Veröff: JBl 1983,94 |
2 Ob 537/82 | OGH | 12.10.1982 |
Beisatz: Hier: Nichtanberaumung einer beantragten mündlichen Berufungsverhandlung. (T16) |
3 Ob 1507/84 | OGH | 28.03.1984 |
Auch |
4 Ob 228/02m | OGH | 15.10.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Das Rekursgericht darf mangels funktioneller Zuständigkeit nicht infolge Rekurses gegen die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag die Nichtigkeit des Hauptverfahrens auszusprechen und die Klage zurückweisen. (T17) |
8 Ob 232/02d | OGH | 28.11.2002 |
Beis wie T6 nur: Unzulässigkeit mangels Beschwer. (T18) |
7 Ob 172/03z | OGH | 10.09.2003 |
Auch; Beisatz: Soweit über Teile des Anspruches bereits formell rechtskräftige Entscheidungen vorliegen, haben diese Bestand, da ein Nichtigkeitsgrund ohne (zulässiges) Rechtsmittel nicht wahrgenommen werden kann. (T19) |
3 Ob 314/05f | OGH | 21.12.2005 |
nur: Ein Nichtigkeitsgrund kann nur dann berücksichtigt werden, wenn ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt. (T20)<br/>Beisatz: Hier: Exekutionsverfahren. Der Oberste Gerichtshof könnte selbst eine dem angefochtenen Beschluss allenfalls anhaftende absolute Nichtigkeit nur auf Grund eines formal zulässigen Rechtsmittels wahrnehmen. (T21) |
10 Ob 91/08t | OGH | 21.04.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Nichtigkeit des Verfahrens über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen, weil ohne entsprechende Voraussetzungen für eine Partei ein Kurator bestellt wurde. (T23)<br/>Veröff: SZ 2009/49 |
4 Ob 119/11w | OGH | 19.10.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Hier:Amtswegige Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs einer Erlagsgegnerin aufgrund eines (zulässigen) Rechtsmittels der Erlegerin bei einer gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB. (T24)<br/>Beisatz: Die Fragen der Rechts‑ und Parteifähigkeit sind im außerstreitigen Verfahren nach den zur ZPO aufgestellten Grundsätzen zu beurteilen. (T25) |
2 Ob 62/17g | OGH | 27.04.2017 |
Vgl; Beis ähnlich wie T19; Beisatz: Unter Zulässigkeit ist die verfahrensrechtliche Statthaftigkeit zu verstehen; das Rechtsmittel darf daher nicht jedenfalls unzulässig sein, auf das Geltendmachen einer erheblichen Rechtsfrage kommt es nicht an. (T26) |
Dokumentnummer
JJR_19540310_OGH0002_0030OB00071_5400000_002
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