Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Rechtsmittelwerber hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit Beschluß ON 7 vom 9. März 1987 wurde dem Beklagten die von ihm hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der ersten Tagsatzung vom Erstgericht bewilligt und die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung für den 3. April 1987 anberaumt. Auf Grund des Auftrages des Gerichtes zweiter Instanz ON 23 vom 16. September 1988 stellte das Erstgericht den Parteienvertretern am 29. September 1988 eine schriftliche Ausfertigung des vorgenannten Beschlusses zu. Der Kläger focht den Beschluß im Schriftsatz ON 24 mittels Rekurs an, wobei er auf den Mangel einer Entscheidungsbegründung und das angebliche Fehlen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung verwies. Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs unter Hinweis auf die Bestimmung des § 153 ZPO, nach welcher gegen die Bewilligung einer beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Rechtsmittel zulässig ist, zurück (ON 28).
Gegen den Zurückweisungsbeschluß sowie weitere Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz als Rekurs- und Berufungsgericht erhob der Kläger den Rekurs ON 30, welchen das Erstgericht unter Hinweis auf § 528 ZPO zur Gänze zurückwies (ON 30a). Dagegen erhob der Kläger den Rekurs ON 33. Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel mit der Ausnahme nicht Folge, daß es den erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß betreffend die rekursgerichtliche Entscheidung über die erstgerichtliche Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behob und dem Erstgericht insoweit die Vorlage des Rekurses auftrug (ON 38).
Rechtliche Beurteilung
Der vorgenannte Rekurs (ON 30) ist zulässig, weil rekursgerichtliche Zurückweisungsbeschlüsse grundsätzlich anfechtbar sind. Er ist jedoch nicht gerechtfertigt.
Das Rekursgericht hat in seinem Beschluß ON 28 zutreffend darauf verwiesen, daß gegen einen erstgerichtlichen Beschluß, womit eine beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird, gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 153 ZPO kein Rechtsmittel zulässig ist. Auf ein dennoch erhobenes Rechtsmittel und seine Gründe darf daher selbst dann nicht eingegangen werden, wenn das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen behauptet wird, zumal auch deren Wahrnehmung das Vorliegen eines zulässigen Rechtsmittels voraussetzt. Soweit das Rekursgericht dem Rekurs ON 30 nicht Folge gab, ist ein weiterer Rechtszug gemäß § 528 Abs. 2 Zif. 1 ZPO ausgeschlossen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.
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