Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
I. Mit Beschluß vom 28.5.1985, ON 224, Absätze 1 und 2, in diesem Umfang berichtigt durch den Beschluß vom 20.6.1985, ON 229, hat das Erstgericht den Bericht des Sachwalters für die Zeit vom 1.9.1983 bis zum 31.3.1985 genehmigt und den Stand des Vermögens der Pflegebefohlenen zum 29.3.1985 festgestellt. In weiteren Absätzen wurden Überweisungen vom Konto der Pflegebefohlenen angeordnet und festgehalten, daß einem weiteren Bericht des Sachwalters binnen 6 Monaten entgegengesehen werde.
Der von der Pflegebefohlenen dagegen erhobene Rekurs, ON 238, wurde von ihrem gewillkürten Vertreter Dr. P*** in der Tagsatzung vor dem Rekursgericht vom 9.12.1985, ON 276, zurückgezogen. Im Punkt I. der angefochtenen Entscheidung hat das Rekursgericht ungeachtet dieses Umstandes, aber auch ohne auf die in dem an die zweite Instanz gerichteten Rekurs ON 396 aufgestellte Behauptung, Dr. P*** sei von der Betroffenen nicht ermächtigt und bevollmächtigt gewesen, den Rekurs ON 238 zurückzuziehen, einzugehen (vgl. hiezu jedoch das Schreiben der Betroffenen Beilage A zum Tagsatzungsprotokoll ON 276), aus Anlaß der Behandlung anderer Rechtsmittel auch über den Rekurs ON 238 entschieden und den Beschluß ON 224/229 in seinen Absätzen 1 und 2 zur neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht nach Verfahrensergänzung aufgehoben, weil die Entscheidung nicht begründet worden sei. Eine Begründung sei auch im Außerstreitverfahren nur dann nicht erforderlich, wenn klar sei, daß die Entscheidung im Interesse aller Beteiligten ergehe. Der Beschluß ON 224/229, Absätze 1 und 2, widerstritten jedoch eindeutig den Interessen der Betroffenen. Der Richter erster Instanz bekämpft die Entscheidung des Rekursgerichtes insoweit mit der Begründung als nichtig, der Rekurs der Betroffenen ON 238 sei in der Rekursverhandlung vom 9.2.1985 (ON 276) zurückgezogen worden; die Aufhebung verstoße gegen die Rechtskraft des Beschlusses ON 224/229.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 15 Abs.1 AußStrG kann der Richter erster Instanz gegen die Verfügung der Oberinstanz den Rekurs ergreifen, wenn er von der obergerichtlichen Entscheidung für Personen, welche sich selbst zu vertreten unfähig sind, unwiederbringlichen Nachteil besorgt. Voraussetzung für den Amtsrekurs ist, daß der Erstrichter konkrete Umstände für seine Besorgnis anführt und diese Umstände objektiv geeignet sind, einen unwiederbringlichen Nachteil herbeizuführen (EFSlg.47.199 ua). Im vorliegenden Amtsrekurs werden derartige Umstände nicht angeführt und es ist auch nicht erkennbar, weshalb der dem Rekurs der Betroffenen stattgebende Aufhebungsbeschluß geeignet sein könnte, der Betroffenen einen unwiederbringlichen Nachteil zuzufügen. Der Rekurs des Erstrichters ist daher, da er den Voraussetzungen des § 15 AußStrG nicht entspricht, unzulässig. Bei einem unzulässigen Rechtsmittel kann aber auch das Vorliegen einer allfälligen Nichtigkeit nicht geprüft werden (vgl. Fasching IV 11). II. Die Aufhebung des Beschlusses des Erstgerichtes vom 30.12.1986, ON 391 - mit welchem der Bericht des Sachwalters und dessen Mündelgeldabrechnung betreffend den Zeitraum 4.3.1985 bis 17.4.1986 genehmigend zur Kenntnis genommen und dem Sachwalter die Entlastung erteilt wurde - mit Punkt II. des angefochtenen Beschlusses zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung erfolgte allein deshalb, weil noch keine rechtskräftige Entscheidung über den Vorabrechnungszeitraum vorliege (Punkt I. der angefochtenen Entscheidung) und daher nicht an eine solche nahtlos angeschlossen werden könne.
Im Amtsrekurs wird dagegen geltend gemacht, die Entscheidung des Erstgerichtes ON 224/229 sei - aus den in Punkt I. dargelegten Gründen - bereits rechtskräftig, so daß kein Grund bestehe, über den Rekurs ON 396 gegen den Beschluß ON 391 nicht in sachlicher Weise zu entscheiden.
Die nach § 15 Abs.1 AußStrG erforderliche Besorgnis eines unwiederbringlichen Nachteils durch die Entscheidung der zweiten Instanz wird auch zu diesem Punkt nicht angeführt und ist auch nicht erkennbar. Der Amtsrekurs erweist sich deshalb auch insoweit als unzulässig, so daß er zur Gänze zurückzuweisen war.
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