Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Konkursgläubigerin wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger neuerer Rechtssprechung des erkennenden Senats steht dem einzelnen Konkursgläubiger in Fragen der Verwertung der Konkursmasse grundsätzlich kein Mitwirkungsrecht zu; nicht er, sondern die Organe des Konkursverfahrens und - zur Wahrung des Minderheitenschutzes im Kreise der Gläubiger - die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses sind antrags- und mitwirkungsberechtigt. Die - vom Revisionsrekurswerber zitierte - Entscheidung MietSlg 38.869 ist überholt und wurde bereits mehrfach mit eingehender Begründung abgelehnt (EvBl 1992/9; 8 Ob 33/90; EvBl 1992/152; 8 Ob 15/93; 8 Ob 29/98t). Die daraus abgeleitete mangelnde Rekurslegitimation des einzelnen Konkursgläubigers wird in ebenso gesicherter Rechtsprechung auch in Ansehung von - ebenfalls dem Verwertungsverfahren zuzurechnenden - Ausscheidungsbeschlüssen nach § 119 Abs 5 KO angenommen (SZ 69/124; 8 Ob 33/90; RdW 1993, 246; 8 Ob 332/98a; 8 Ob 333/98y). Fehlt es aber an einem zulässigen Rechtsmittel kann der Oberste Gerichtshof weder im streitigen noch im außerstreitigen Verfahren eine behauptete Nichtigkeit, auch nicht von Amts wegen, prüfen (SZ 38/27; 4 Ob 556/83; 8 Ob 54/87t; ua).
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