OGH 8Ob23/99m

OGH8Ob23/99m29.4.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der R*****gesellschaft mbH, ***** und *****, vertreten durch Dr. Gerhard Hackenberger, Rechtsanwalt in Graz, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Konkursgläubigerin K***** & Co, *****, vertreten durch Dr. Wolfram Themmer, Dr. Martin Prunbauer und Dr. Josef Toth, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 4. Dezember 1998, GZ 3 R 149/98a-45, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Konkursgläubigerin wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger neuerer Rechtssprechung des erkennenden Senats steht dem einzelnen Konkursgläubiger in Fragen der Verwertung der Konkursmasse grundsätzlich kein Mitwirkungsrecht zu; nicht er, sondern die Organe des Konkursverfahrens und - zur Wahrung des Minderheitenschutzes im Kreise der Gläubiger - die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses sind antrags- und mitwirkungsberechtigt. Die - vom Revisionsrekurswerber zitierte - Entscheidung MietSlg 38.869 ist überholt und wurde bereits mehrfach mit eingehender Begründung abgelehnt (EvBl 1992/9; 8 Ob 33/90; EvBl 1992/152; 8 Ob 15/93; 8 Ob 29/98t). Die daraus abgeleitete mangelnde Rekurslegitimation des einzelnen Konkursgläubigers wird in ebenso gesicherter Rechtsprechung auch in Ansehung von - ebenfalls dem Verwertungsverfahren zuzurechnenden - Ausscheidungsbeschlüssen nach § 119 Abs 5 KO angenommen (SZ 69/124; 8 Ob 33/90; RdW 1993, 246; 8 Ob 332/98a; 8 Ob 333/98y). Fehlt es aber an einem zulässigen Rechtsmittel kann der Oberste Gerichtshof weder im streitigen noch im außerstreitigen Verfahren eine behauptete Nichtigkeit, auch nicht von Amts wegen, prüfen (SZ 38/27; 4 Ob 556/83; 8 Ob 54/87t; ua).

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