Spruch:
Der „außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das betroffene Verfahren auf Zwangsversteigerung einer Liegenschaft wurde mit dem Exekutionsantrag der Rechtsmittelwerberin vom 28. Jänner 2004 eingeleitet.
Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluss den Meistbotsverteilungsbeschluss des Erstgerichts und sprach überdies aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Der „außerordentliche Revisionsrekurs" der erstbetreibenden Partei ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die anwaltlich vertretene erstbetreibende Partei hält den angefochtenen Beschluss für „nichtig" und wirft die Frage auf, inwiefern dieser Beschluss überhaupt „Rechtskraft entfalten" könne. Sie übergeht jedoch den hier eingreifenden absoluten Rechtsmittelausschluss gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, auf den bereits das Rekursgericht ausdrücklich hinwies. Der Oberste Gerichtshof könnte selbst eine dem angefochtenen Beschluss allenfalls anhaftende absolute Nichtigkeit nur auf Grund eines formal zulässigen Rechtsmittels wahrnehmen (Zechner in Fasching/Konecny² Vor §§ 514 ff ZPO Rz 3 iVm § 503 ZPO Rz 65 mN aus der Rsp). Das in der Verfahrensordnung nicht vorgesehene Rechtsmittel der erstbetreibenden Partei ist somit als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)