vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1425 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Gerichtliche Hinterlegung der Schuld.

§ 1425

Kann eine Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend, oder mit dem Angebothenen unzufrieden ist, oder aus andern wichtigen Gründen nicht bezahlet werden; so steht dem Schuldner bevor, die abzutragende Sache bey dem Gerichte zu hinterlegen; oder, wenn sie dazu nicht geeignet ist, die gerichtliche Einleitung zu deren Verwahrung anzusuchen. Jede dieser Handlungen; wenn sie rechtmäßig geschehen und dem Gläubiger bekannt gemacht worden ist, befreyt den Schuldner von seiner Verbindlichkeit, und wälzt die Gefahr der geleisteten Sache auf den Gläubiger.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte