OGH 10ObS47/87 (RS0085050)

OGH10ObS47/878.9.1987

Rechtssatz

Niemand darf sich darauf berufen, daß er nur eine andere Sprache als die deutsche Sprache beherrscht (jedenfalls insoweit er keiner sprachlichen Minderheit im Sinne des Art 8 B-VG angehört).

Normen

ASVG §255 E
ASVG §273
ASVG idF SRÄG 2012 BGBl I 2013/3 §303 Abs2

10 ObS 47/87OGH08.09.1987

Veröff: SZ 60/168 = JBl 1988,130 = SSV-NF 1/22 = ZAS 1989/3 S 16 (Wachter)

10 ObS 133/88OGH14.06.1988
10 ObS 326/88OGH06.12.1988

Beisatz: Am österreichischen Arbeitsmarkt sind Kenntnisse der deutschen Sprache und Lateinschrift schon wegen der allgemeinen Schulpflicht selbstverständlich. Auch österreichische Staatsbürger, welche nicht lesen und schreiben können, können sich auf diesen Mangel nur berufen, wenn er auf ein geistiges Gebrechen (und nicht auf mangelnden Schulbesuch) zurückzuführen ist (hier: Analphabet). (T1)

10 ObS 327/89OGH10.10.1989

Auch

10 ObS 397/89OGH19.12.1989

Auch

10 ObS 299/90OGH25.09.1990

Vgl; Beis wie T1

10 ObS 32/91OGH29.01.1991

Beis wie T1

10 ObS 46/92OGH10.03.1992

nur: Niemand darf sich darauf berufen, daß er nur eine andere Sprache als die deutsche Sprache beherrscht. (T2) Beis wie T1; Beisatz: Mit grundsätzlichen Ausführungen auch unter Berücksichtigungen der deutschen Rechtsprechung und Lehre. (T3)

10 ObS 148/92OGH16.06.1992

Auch; nur T2

10 ObS 50/93OGH18.03.1993

nur T2

10 ObS 218/94OGH18.10.1994

Vgl auch; Veröff: SZ 67/176

10 ObS 68/95OGH11.04.1995
10 ObS 201/95OGH31.10.1995

Auch; nur T2

10 ObS 2144/96hOGH11.06.1996

Auch; nur T2; Beisatz: So wie sich niemand zur Begründung seiner Invalidität darauf berufen kann, daß er nur eine andere als die Lateinschrift (in welcher die gemäß Art 8 B-VG in Österreich geltende Staatssprache Deutsch geschrieben und gedruckt wird) schreiben oder lesen kann, muß dies auch grundsätzlich für einen des Lesens und Schreibens gänzlich (auch in seiner Muttersprache) nicht mächtigen Ausländer gelten. (T4)

10 ObS 2079/96zOGH07.05.1996

Auch; Beisatz: Hiegegen kann auch nicht die nicht ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache gegen die Verweisbarkeit auf einen bestimmten Arbeitsplatz im Inland ins Treffen geführt werden. (T5)

10 ObS 20/98hOGH09.02.1998

Vgl auch; Beis wie T5

10 ObS 25/99wOGH09.02.1999

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Weil allfällige mit dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht im Zusammenhang stehende Ursachen einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bei Prüfung der Invalidität nicht berücksichtigt werden können. (T6)

10 ObS 48/99bOGH16.03.1999

Auch; Beisatz: Die Unkenntnis der deutschen Sprache kann nicht gegen die Verweisbarkeit auf einen Arbeitsplatz ins Treffen geführt werden. (T7) Beis wie T6

10 ObS 65/99bOGH30.03.1999

Auch; Beis wie T7

10 ObS 216/99hOGH14.09.1999

Vgl auch

10 ObS 157/99gOGH14.12.1999

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7

10 ObS 3/00iOGH21.03.2000

Auch; Beis wie T6

10 ObS 120/00wOGH27.06.2000

Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7

10 ObS 332/99tOGH11.07.2000

Vgl auch; Veröff: SZ 73/110

10 ObS 320/00gOGH14.11.2000

Auch; nur T2; Beis wie T7

10 ObS 12/01iOGH08.05.2001

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Umstände, die mit dem Gesundheitszustand, aber auch mit den berufsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht im Zusammenhang stehen, können Berufsunfähigkeit nicht begründen. (T8)

10 ObS 390/01bOGH16.04.2002

Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T8

10 ObS 34/06gOGH25.04.2006

Auch; Beisatz: Gegen die Rechtsprechung, wonach eine nur unzureichende Kenntnis der deutschen Sprache einer Verweisung des Versicherten auf den österreichischen Arbeitsmarkt nicht entgegensteht, bestehen auch im Hinblick auf Art 1 1. ZPEMRK iVm Art 14 EMRK, die Bestimmungen des GlBG sowie über die Verpflichtung Österreichs aus dem ILO-Übereinkommen (Nr 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBl 1973/111) keine Bedenken. (T9)

10 ObS 25/15xOGH24.03.2015

Vgl auch; Beis ähnlich wie T7

10 ObS 29/17pOGH21.03.2017

Auch; Beisatz: Für die Frage der Arbeitsmarktchancen kann eine mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache ebenso wenig Berücksichtigung finden, wie ein ebenfalls dem persönlichen Verantwortungsbereich zuzurechnendes Fehlen durchschnittlicher fachlicher Kenntnisse (T10)<br/>Beisatz: Hier: Zu § 303 Abs 2 ASVG idF SRÄG 2012. (T11)

10 ObS 19/22zOGH24.05.2022

Vgl; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19870908_OGH0002_010OBS00047_8700000_002

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