European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00025.15X.0324.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber macht geltend, dass das Erstgericht das medizinische Leistungskalkül nicht vollständig erhoben habe. Dabei handelt es sich um eine (mögliche) primäre Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die nicht mehr mit Erfolg im Revisionsverfahren geltend gemacht werden kann (RIS‑Justiz RS0042963 [T58]).
Hinweise darauf, dass eine mangelnde Kommunikationsfähigkeit bzw Sprechfertigkeit des Klägers auf eine Krankheit oder ein Gebrechen zurückzuführen wäre, sind im erstinstanzlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und/oder Schrift sind im Rahmen der abstrakt vorzunehmenden Beurteilung, ob geminderte Arbeitsfähigkeit gegeben ist, ohne Belang (RIS‑Justiz RS0085034; RS0085050 [T7]).
Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen
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