OGH 10ObS157/99g

OGH10ObS157/99g14.12.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Werner Hartmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Stöcklmayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ante R*****, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. März 1999, GZ 7 Rs 28/99p-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Dezember 1998, GZ 38 Cgs 297/96a-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht verneinte den Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension zu Recht (§ 510 Abs 3 ZPO). Feststeht, dass der Kläger trotz seines eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls noch gesundheitlich in der Lage ist, etwa seine keinen Berufsschutz begründende Tätigkeit als Vorarbeiter in der Kunststoffindustrie, aber auch verschiedene Verweisungsberufe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben (zB Portier, Wächter im Standpostendienst, Kontrollarbeiter).

Rechtliche Beurteilung

Dies zweifelt der Revisionswerber auch gar nicht an, meint jedoch, dass die Ausübung dieser Berufe an seinen mangelnden Deutschkenntnissen und den fehlenden verwaltungsbehördlichen Genehmigungen für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses in Österreich scheitere. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Unkenntnis oder mangelhafte Kenntnis der deutschen Sprache nicht gegen die Verweisbarkeit auf einem bestimmten Arbeitsplatz ins Treffen geführt werden kann, weil allfällige mit dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht im Zusammenhang stehende Ursachen einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bei Prüfung der Invalidität nicht berücksichtigt werden können (ausführlich SSV-NF 6/26 mwN; SSV-NF 1/22 = ZAS 1989, 16 [Wachter] uva; RIS-Justiz RS0085050, RS0085034, RS0085017). Sollte es dem Kläger nicht gelingen, am Arbeitsmarkt einen konkreten freien Posten zu erlangen, wäre er arbeitslos, aber noch nicht invalid (SSV-NF 4/140, 6/150, 7/68 ua).

Die gleichen Überlegungen haben für die Nichterteilung der für die Beschäftigung von Ausländern behördlichen Genehmigungen zu gelten (RIS-Justiz RS0084895). Würde einem Versicherten im Einzelfall eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein nicht erteilt, so wäre dies ein Risiko, das die gesetzliche Pensionsversicherung nicht abdeckt. Ein solcher Ausländer ist nicht anders zu behandeln als ein Inländer, der auf Grund der Arbeitsmarktsituation keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann. Das Fehlen der österreichischen Staatsbürgerschaft oder einer Beschäftigungsbewilligung ist daher kein Hindernis einer Verweisung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (SSV-NF 6/28; 10 ObS 229/98v = ARD 4970/7/98).

Soweit der Revisionswerber negiert, dass für jede der genannten Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr als 100 Arbeitsplätze existieren, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht von den getroffenen Tatsachenfeststellungen ausgeht (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 zu § 471). Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang das vom Erstgericht eingeholte berufskundliche Sachverständigengutachten anzweifelt, handelt es sich um eine Frage der irrevisiblen Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043320).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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