Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der am 20. 7. 1942 geborene Kläger, der keinen Beruf erlernt und in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Bauhilfsarbeiter gearbeitet hat, die Voraussetzungen für die begehrte Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dem Fall des Klägers (damals zum Stichtag 1. 10. 1994) bereits in der Entscheidung vom 11. 6. 1996, 10 ObS 2144/96h (SSV-NF 10/59) beschäftigt und auf den Grundsatz hingewiesen, dass die Unkenntnis der deutschen Sprache nicht gegen die Verweisbarkeit auf einen bestimmten Arbeitsplatz im Sinne des § 255 ASVG ins Treffen geführt werden kann. Probleme in der Verweisung treten beim Kläger wegen des bei ihm seit Kindheit bestehenden Analphabetismus auf. Es handelt sich dabei also um einen von ihm bereits in das Arbeitsleben eingebrachten und in diesem Belang seither unverändert bestehenden (allerdings nicht gesundheitsbedingten) Zustand, der im Sinne der Judikatur bei der Prüfung der Invalidität ebenfalls außer Betracht zu bleiben hat. Seiner Revision, die keine neuen Gesichtspunkte geltend macht, konnte somit kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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