OGH 10ObS3/00i

OGH10ObS3/00i21.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Johann Meisterhofer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Marija D*****, Arbeiterin, *****, vertreten durch Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Oktober 1999, GZ 11 Rs 188/99t-24, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. April 1999, GZ 32 Cgs 59/98g-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Bereits das Berufungsgericht hat die Relevanz der Nichteinholung eines berufskundlichen Gutachtens verneint, sodass dieser Verfahrensmangel erster Instanz nicht mehr mit Erfolg in der Revision geltend gemacht werden kann (SSV-NF 3/115, 7/74 ua).

Auf Grund der Feststellungen entspricht die Verweisung der Klägerin auf den Beruf einer Portierin der Sach- und Rechtslage, sodass auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Revisionswerberin ist entgegenzuhalten:

Die Klägerin, die auf die Tätigkeit einer Portierin verwiesen werden kann (SSV-NF 8/116, 10 ObS 1/97p), kann nach den maßgeblichen, die wesentlichen Berufsanforderungen beinhaltenden dem Sachverhaltsbereich zu unterstellenden Ausführungen des Berufungsgerichtes diesen Beruf auf Grund ihres Leistungskalküls ohne Einschränkung ausüben. Die Bekämpfung dieser Feststellungen in dritter Instanz ist nicht möglich. Die von der Revisionswerberin behaupteten Berufsanforderungen von mittelschwerer Arbeit und handwerklichen Fähigkeiten gehen nicht vom Tatsachensubstrat aus und müssen daher unbeachtlich bleiben. Die vom Berufungsgericht weiters genannte Verweisungsmöglichkeit auf den Beruf einer Adjustiererin ist nicht mehr zu prüfen, weil bereits ein Verweisungsberuf für die Verneinung der Invalidität ausreicht (10 ObS 25/99w). Es stellt sich auch die Frage der Lohnhälfte nicht, weil die Klägerin den Verweisungsberuf der Portierin ohne jegliche Einschränkung ausüben kann und daher in der Lage ist, das kollektivvertragliche Mindestentgelt eines gesunden Versicherten zu erzielen (RIS-Justiz RS0084408; SSV-NF 3/157; 10 ObS 85/99v).

Auch die Unkenntnis der deutschen Sprache steht der Verweisung nicht entgegen, weil mit dem Gesundheitszustand nicht im Zusammenhang stehende Beeinträchtigungen, die die Erlangung eines Arbeitsplatzes erschweren, nicht zu berücksichtigen sind (SSV-NF 6/26, 10 ObS 25/99w). Es kommt auch nicht darauf an, ob die Klägerin einen konkreten freien Posten auf dem Arbeitsmarkt finden kann (SSV-NF 6/68; 10 ObS 25/99w), weil dies allenfalls einen Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auslösen, aber den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht herstellen konnte (SSV-NF 6/150, 7/69; 10 ObS 25/99w).

Da der Verweisungsberuf der Portierin weder unter Zeitdruck noch unter einer besonderen Stressbelastung zu leisten ist und sich die Anforderungen daher innerhalb des Leistungskalküls halten, - nur besondere Stressbelastung ist bei der Klägerin medizinisch ausgeschlossen - ist mit leidensbedingten Krankenständen lediglich in der Dauer von maximal 5 bis 6 Wochen im Jahr zu rechnen, was aber keinen Ausschluss vom Arbeitsmarkt bewirkt (SSV-NF 10/14; 11/52; 10 ObS 7/99y).

Die Vorinstanzen haben daher zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Invaliditätspension verneint.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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