BVwG W199 2170283-2

BVwGW199 2170283-215.5.2019

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W199.2170283.2.00

 

Spruch:

W 199 2170283-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den am 09.05.2019 mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. 1081148409/190386440, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, und über die Beschwerde von XXXX gegen diesen Bescheid beschlossen:

A)

1. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird aufgehoben.

2. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 4.8.2015 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab der Beschwerdeführer bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Wulkaprodersdorf) am 6.8.2015 dazu an, sein Vater habe einen jungen Mann überfahren, der danach verstorben sei. Dessen Familie habe Rache geschworen und habe den Beschwerdeführer töten wollen. Deshalb habe er seine Heimat verlassen.

1.1.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt; Regionaldirektion Salzburg) am 31.3.2017 machte der Beschwerdeführer Angaben, die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1.2.2018, L525 2170283-1/17E, wie folgt wiedergegeben werden:

"Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er sei völlig gesund, aber er leide unter psychologischen Problemen und nehme Medikamente. Die Probleme hätte er seit seiner Einreise und habe er auch Probleme mit den Venen. Bei der Erstbefragung sei alles richtig rückübersetzt worden und alles korrekt protokolliert worden. Er habe aber auch noch andere Gründe, er sei nämlich konvertiert. Er sei ledig, am XXXX in Teheran geboren worden und sei Iraner und Moslem. Er habe keine Angehörigen in Österreich oder der EU. Seine Familie befinde sich im Iran. Er stehe in Kontakt mit seiner Familie. Er habe den Entschluss, den Iran zu verlassen, im Jahr 2001 gefasst und sei im April 2007 ausgereist. Er habe sechs Jahre in Griechenland gelebt. Er habe eigentlich nach Deutschland reisen wollen, aber der Schlepper habe ihm davon abgeraten. In Griechenland hätte er für die Asylantragstellung einen Anwalt gebraucht, das Geld hätte er nicht gehabt. In Ungarn habe er nicht bleiben wollen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er hätte seit seiner Kindheit Probleme wegen seiner Religion gehabt. Er habe den Islam nicht mögen und habe deswegen zuerst Probleme mit seinen Eltern und später mit der iranischen Regierung gehabt. ZB sei er, als er 18 Jahre alt gewesen sei, beim Konsum von alkoholischen Getränken von der Polizei erwischt worden und sei er dann gefoltert worden. Acht Monate später sei er wieder wegen dem Konsum von alkoholischen Getränken gefoltert worden. Danach habe er sich nicht mehr frei bewegen können. Die Polizisten hätten immer wieder an ihm was zum Aussetzen gehabt. Nach Beendigung des Wehrdienstes sei er während des Ramadans beim Essen erwischt worden und hätte er seine Arbeit deswegen verloren. Danach habe er sich entschlossen den Iran zu verlassen. Auf Nachfrage, ob dies all seine Gründe für die Antragstellung seien, gab der Beschwerdeführer an, es gäbe noch einen Grund, er hätte gerne mit Mädchen im Iran gesprochen. Er hätte während seiner Militärzeit ein Mädchen kennen gelernt und hätte die Milizen sie in einem Park in Teheran erwischt. Bedrohungen oder Verfolgungen seitens des iranischen Staates hätte es nie gegeben. Zu seiner Festnahme und der behaupteten Folterung befragt führte der Beschwerdeführer aus, er sei ca 2001 in der Polizeistation gewesen. Er sei im Hof gefesselt gestanden und hätten ihn die Polizisten beschimpft und hätte er unterschreiben müssen, dass er nie wieder Alkohol trinken würde. Befragt zu den Angaben während der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, er hätte damals gelogen. Der Schlepper hätte ihm diese Aussage damals geraten. Zur Konversion führte der Beschwerdeführer aus, sein Mitbewohner in XXXX hätte ihm gesagt, er könne auch konvertieren. Sie hätten eine Veranstaltung besucht und seien getauft worden. Er hätte aber die Bibel gelesen und habe er erkannt, dass Religion nichts für ihn sei. Er sei Atheist. Auf den Vorhalt, er hätte am Beginn der Befragung angegeben, dass er konvertiert sei, führte der Beschwerdeführer aus, er sage nunmehr er glaube an niemanden, nicht an Gott, nicht an Jesus oder Moses oder Mohammed. Das Konvertieren sei auf die Kirche, die ihn getauft habe bezogen gewesen, und er hätte gerade erklärt, dass dies keine Alternative für ihn sei. Im Iran sei er - außer vom Bruder des Unfallopfers - niemals persönlich bedroht worden. Dieser habe ihm nur gesagt, dass er sterben würde, falls das Unfallopfer sterben würde. Auf die nochmalige Frage, warum er nicht in den Iran zurückkehren könne, führte der Beschwerdeführer abermals aus, weil er konvertiert sei. Er sei im Jahr 2016 zur Perzische Kerk Kores konvertiert, das genaue Datum wisse er nicht mehr. Er habe dies im Iran nur seinen Eltern gesagt. Er habe außerhalb der Betreuungsstelle zur XXXX Kontakt. Politisch habe er sich nie betätigt. Im Iran habe es niemals eine Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit gegeben. Den Dolmetsch habe er immer verstanden. Er wolle zum Schluss der Befragung nochmals sagen, dass er weder an Gott noch den Propheten glaube."

Am 22.5.2017 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, deren Inhalt im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1.2.2018, L525 2170283-1/17E, wie folgt umschrieben wird:

"[...] dass sein Leben in Gefahr sei, sowohl von privater Seite als auch von staatlicher Seite, weil er sich vom Islam losgesagt hätte. Er sei Atheist. Er sei seit August 2015 in Österreich, er habe Deutschkurse der Volkshochschule A1 und A2 gemacht und dafür Zertifikate erhalten. Jetzt besuche er derzeit den B1 Kurs. Er wolle in Österreich arbeiten. Er würde jede Arbeit annehmen, jedoch sei das im Asylverfahren ohne Arbeitserlaubnis nicht möglich. Er würde später eine Familie gründen. Der Beschwerdeführer legte auch einen fachärztlichen Befundbericht vom 17.2.2017 vor, wonach der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen Depression leide."

Das Bundesamt holte eine "Medizinische Begutachtung" ein, deren Inhalt im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1.2.2018, L525 2170283-1/17E, wie folgt umschrieben wird:

"[...] wonach der Beschwerdeführer an einer leichten bis mittelschweren Anpassungssungsstörung mit depressiver Symptomatik leide. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in einen lebensbedrohlichen Zustand kommen würde, wenn ihm die aktuell verordneten Medikamente nicht mehr zur Verfügung stehen würden, führte die Sachverständige aus, dass der Beschwerdeführer seine Medikation selbständig abgesetzt hätte und kein lebensbedrohlicher Zustand erkennbar sei."

1.1.3. Mit Bescheid vom 7.8.2017 wies das Bundesamt den Asylantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (Spruchpunkt II). Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Art. 3 BG BGBl. I 100/2005 (in der Folge: FPG; Spruchpunkt IV), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Iran" gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Schließlich hielt es fest, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV). Der Inhalt des Bescheides wird im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1.2.2018, L525 2170283-1/17E, wie folgt wiedergegeben [BFA = Bundesamt]:

"Das BFA stellte zunächst fest, dass die Identität feststehe. Der Beschwerdeführer sei iranischer Staatsbürger und sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer bekenne sich zur moslemischen Religionszugehörigkeit. Der Beschwerdeführer sei nur zum Schein konvertiert. Er sei ledig, habe keine Kinder und besitze eine Schulausbildung von acht Jahren. Der Beschwerdeführer sei schlepperunterstützt und illegal nach Österreich gereist. Eine Bedrohung durch den iranischen Staat habe nicht festgestellt werden können und werde er auch nicht von Dritten verfolgt. Die Rückkehr in den Iran sei möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge über geringe Deutschkenntnisse und habe keine maßgebliche Integration festgestellt werden können. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zu den vorgebrachten Fluchtgründen zusammengefasst aus, dass den angegebenen Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde und von einer Scheinkonversion ausgegangen werde. Gründe, die die Gewährung von subsidiärem Schutz notwendig erscheinen lassen würden, seien nicht hervorgekommen und habe eine Integration nicht festgestellt werden können."

1.1.4.1. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 28.8.2017 eine Beschwerde ein, die das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es am 16.11.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte, mit Erkenntnis vom 1.2.2018, L525 2170283-1/17E, "gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF" als unbegründet abwies. In diesem Erkenntnis traf das Bundesverwaltungsgericht zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers folgende Feststellungen:

"Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur Volksgruppe der Aseri-Türken und hat im Iran die Schule abgeschlossen und den Präsenzdienst absolviert. Der Beschwerdeführer hat im Iran als Teppichrestaurator gearbeitet. Der Beschwerdeführer stand unter ärztlicher Behandlung und wurde mit einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik leicht bis mittelschwer diagnostiziert. Nunmehr geht es dem Beschwerdeführer gut, er nimmt keine Medikamente und steht nicht in ärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer hat Kontakt mit seinem Bruder im Iran.

Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 4.8.2015 in Österreich ein und hielt sich der Beschwerdeführer zuvor für ca. sechs Jahre in Griechenland auf. Der Beschwerdeführer hat ein A1 und ein A2 Zertifikat erworben und ist eine einfache Unterhaltung mit dem Beschwerdeführer möglich. Der Beschwerdeführer nahm außerdem an dem Kurs ‚Men Talk' teil, in dem es um Informationen und Gespräche zu den Themenbereichen, Ehre, Respekt, Umgang mit Aggressionen, Gewaltschutz, Frauen- und Kinderrechte, etc. ging. Der Beschwerdeführer hat seinen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft erklärt. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Anknüpfungspunkte in Österreich, er betreibt Sport, liest und spielt Tischfußball. Er befindet sich in Grundversorgung und ist vorbestraft.

Eine maßgebliche Integration konnte nicht festgestellt werden. [...]

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat."

Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus [BFA = Bundesamt]:

"Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten iranischen Dokumenten. Darüber hinaus hat auch die belangte Behörde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Von den festgestellten Deutschkenntnissen konnte sich das erkennende Gericht im Zuge der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild machen [...]. Die Feststellungen zur Vorstrafe ergeben sich aus dem vorgelegten Urteil und zur Grundversorgung aus den durch das erkennende Gericht eingeholten Registerauszügen der österreichischen Behörden. Die Feststellungen zu seiner Integration in Österreich ergeben sich aus den eigenen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht [...] bzw. aus den vorgelegten Bestätigungen des Beschwerdeführers. [...]

Die Feststellungen zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, in seiner Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Der Beschwerdeführer behauptet in erster Linie vom Islam abgefallen zu sein und würde wäre er dadurch im Falle seiner Rückkehr vom Tod bedroht.

Zunächst ist dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass er auf die Frage, warum er in sechs Jahren Aufenthalt in Griechenland nicht um Asyl angesucht habe, angegeben hat, dass das Leben in Griechenland sehr schwer sei und es keinerlei Unterstützung gehabt hätte. Er sei dann nach Österreich weitergereist um hier einen Status zu bekommen. Die Griechen hätten seine Arbeitskraft ausgenutzt und sei er dort verprügelt worden und auch die Polizei hätte ihm nicht helfen können, da er illegal gewesen sei. Deswegen habe er sich dann entschlossen das Land zu verlassen [...]. Nun ist bereits auffällig, dass der Beschwerdeführer offenbar einzig und allein nach Österreich gereist ist, weil er in Griechenland nicht um Asyl ansuchen wollte. Im Falle einer wirklichen Verfolgung wäre es aber naheliegend gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Türkei - spätestens aber in Griechenland - um Asyl angesucht hätte. Es entspricht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand, der verfolgt wird, regelmäßig an seinem ersten sicheren Aufenthaltsort um Schutz ansucht. So ergibt sich für das erkennende Gericht aber der Eindruck, dass der Beschwerdeführer vielmehr aufgrund der besseren Versorgungslage nach Österreich gereist ist.

Auffällig ist aber auch, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung in Österreich noch eine komplett andere Fluchtgeschichte präsentierte, nämlich, dass ihm Verfolgung drohe, da sein Vater einen jungen Mann überfahren hätte [...]. Damit konfrontiert verantwortete sich der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde damit, dass ihm zu dieser Aussage geraten worden sei [...]. Nun ist dem erkennenden Gericht bewusst, dass die Erstbefragung zwar nicht in erster Linie der detaillierten Erfragung der Fluchtgründe dient, jedoch belastet es die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv, wenn der Fluchtgrund zwischen Erstbefragung und niederschriftlichen Einvernahme nicht nur abgeändert oder in Details anders geschildert wird, sondern - wie im gegenständlichen Fall - komplett ausgetauscht wird. Auffällig ist dazu noch, dass der Beschwerdeführer zwar zunächst eine Taufbescheinigung der ‚Perzische Kerk Kores' vorgelegt hat [...], nur um dann vor der belangten Behörde auszuführen, dass ihm auch dies von einem Mitbewohner geraten worden sei [...] und er sagen würde, dass er Atheist sei. Nun ergibt sich für das erkennende Gericht aus der vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten großen Flexibilität, was seinen Fluchtgrund betrifft, ein weiterer Grund für seine Unglaubwürdigkeit. Vielmehr geht es dem Beschwerdeführer offenbar in erster Linie darum irgendeinen Grund für die Zuerkennung eines Schutzstatus vorzubringen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum jemand zuerst überhaupt eine Verfolgung aufgrund der angeblichen Rache durch private Dritte, dann eine Konversion zum Christentum und zu guter Letzt überhaupt nur mehr den Abfall vom Islam anzugeben und vorgibt sich als Atheist zu sehen. Auffällig ist in diesem Zusammenhang zusätzlich, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde angab, er hätte eine Veranstaltung besucht und sich dann taufen lassen, er hätte sich aber erst danach mit der Bibel beschäftigt [...]. Auch dies spricht aus Sicht des erkennenden Gerichtes eindeutig dafür, dass es dem Beschwerdeführer auch nie um eine ernsthafte Konversion ging, sondern nur darum, immer wieder einen neuen Fluchtgrund präsentieren zu können.

Das erkennende Gericht befragte den Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung aber auch zu seiner Einstellung Religionen gegenüber. Nun musste das erkennende Gericht bereits bei der Erfragung der Fluchtgründe selbst detailliert selbst nachfragen, da der Beschwerdeführer zunächst nur auf allgemeine Aussagen zur Situation im Iran bezüglich Alkoholkonsums und der iranischen Verfassung darlegte [...]. Dass sich der Beschwerdeführer aber mit dem Atheismus tatsächlich näher auseinandergesetzt hätte, konnte die Befragung nicht zeigen. Führte der Beschwerdeführer auf die entsprechende Frage des erkennenden Gerichtes zunächst aus, er hätte sich über den Atheismus über Hörbücher auf Farsi informiert und hätten diese die philosophischen Ansätze und die atheistische Denkweise erläutert [...], so konnte der Beschwerdeführer auf die konkrete Aufforderung, er solle etwas über die philosophischen Ansätze des Atheismus erklären, nur allgemein darlegen, was unter Philosophie zu verstehen sei und gestand der Beschwerdeführer selbst zu, er könne das nicht erklären [...]. Dies ist aber insofern beachtlich, da der Beschwerdeführer kurz vorher selbst ausgeführt hat, er hätte sich mit dem Atheismus ja auseinandergesetzt. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Gerichtes darauf, dass er zwar mehrmals seine Gottlosigkeit betonte, aber eine wirkliche Auseinandersetzung mit dem Atheismus bzw. der Frage, was es nunmehr heißt, Atheist zu sein, ist nicht erkennbar. Eine intensive Auseinandersetzung mit dem Atheismus bzw. der Frage, was es heißt Atheist zu sein, wäre aber zu erwarten gewesen. Wie oben dargelegt, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer - der während des Verfahrens mehrmals sein Fluchtvorbringen abänderte - in Wahrheit nicht der atheistischen Lebensweise anhängt, sondern es dem Beschwerdeführer vielmehr nur darum ging, dass er vor den österreichischen Behörden bzw. dem erkennenden Gericht eine neue Fluchtgeschichte präsentierte um seine Chancen im Asylverfahren zu steigern. An dieser Einschätzung ändert auch die Vorlage des Austritts aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich nichts.

Das erkennende Gericht kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer einzig und alleine in Österreich um internationalen Schutz angesucht hat, um seine allgemeine Lebenssituation zu verbessern und nicht, weil er verfolgt wurde oder weil ihm im Falle der Rückkehr Verfolgung drohen würde."

1.1.4.2. Der Beschwerdeführer hatte am 13.12.2017 eine Bescheinigung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 5.12.2017 über seinen Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft übermittelt.

Am 9.1.2018 hatte das Bezirksgericht XXXX das Bundesamt davon verständigt, dass gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Urteil ergangen sei. Nach dem beigelegten "Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung" hatte der Beschwerdeführer das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB begangen und wurde hiefür zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Die Vorhaft vom 15.8.2017 (zwei Stunden) wurde auf die Geldstrafe angerechnet.

1.1.5. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer in Belgien auf. Österreich erklärte sich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 2013 Nr. L 180/31 ff. (in der Folge: Dublin-III-V) bereit, den Beschwerdeführer zu übernehmen; er wurde am 3.9.2018 nach Österreich überstellt.

1.2.1. Am 3.9.2018 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag. Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion XXXX Fremdenpolizei AGM) am selben Tag gab er an, er habe Österreich, nachdem über seinen früheren Asylantrag entschieden worden sei, verlassen und sich in der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und Belgien aufgehalten. Auf die Frage, ob sich seit der Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag etwas geändert habe, gab er an, die alten Asylgründe blieben aufrecht, es habe sich nichts verändert, er könne im Iran auf Grund seiner "Atheisten Zugehörigkeit", wie es in der Niederschrift heißt, nicht leben.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt (Erstaufnahmestelle XXXX ) am 11.10.2018 gab der Beschwerdeführer an, er habe nichts Neues anzuführen; er habe keine Bindungen an Österreich. Auf die Frage, ob sich an seinen Asylgründen etwas geändert habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich nach seinem Erstvefahren in Österreich nicht mehr sicher gefühlt. Nach seiner Überstellung aus Belgien hätten ihm "die österreichischen Behörden" gesagt, er könne einen Folgeantrag stellen oder er werde in den Iran abgeschoben, daher habe er einen Asylantrag gestellt. Seine Fluchtgründe hätten sich nicht geändert. Im Falle einer Rückkehr in den Iran fürchte er, getötet zu werden, denn das geschehe, wenn man sage, dass man Atheist sei.

1.2.2. Mit Bescheid vom 28.11.2018, GF: 15-1081148409, VZ: 180832248-EAST XXXX , wies das Bundesamt diesen - zweiten - Asylantrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, ebenso hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II). Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III); gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Iran" gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Schließlich trug es dem Beschwerdeführer auf, ab 3.9.2018 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VI). Begründend hielt es iW fest, dass der Beschwerdeführer, wie er selbst angegeben habe, keine neuen Fluchtgründe habe und alles unverändert geblieben sei.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 5.12.2018 durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß § 23 Abs. 3 Zustellgesetz zugestellt, da sich der Beschwerdeführer nicht mehr an seiner Zustelladresse aufhalte und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Er brachte dagegen kein Rechtsmittel ein.

1.2.3. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer im Vereinigten Königreich auf. Österreich erklärte sich gemäß der Dublin-III-V bereit, den Beschwerdeführer zu übernehmen; er wurde am 15.4.2019 nach Österreich überstellt.

2.1. Am 15.4.2019 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Asylantrag. Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (PolizeiInspektion XXXX Fremdenpolizei AGM) am selben Tag gab er an, er habe Österreich, nachdem über seinen zweiten Asylantrag entschieden worden sei, verlassen und sich in Frankreich und im Vereinigten Königreich aufgehalten. Auf die Frage, ob sich seit der Rechtskraft der Entscheidung über seinen zweiten Asylantrag etwas geändert habe, gab er an, die alten Asylgründe blieben aufrecht, es habe sich nichts verändert.

2.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt (Erstaufnahmestelle XXXX ) am 9.5.2019 gab der Beschwerdeführer an, er lebe von der Grundversorgung. Er sei "körperlich und physisch" (gemeint möglicherweise: körperlich und psychisch) in der Lage zu arbeiten, aber "nicht so wie es hier ist für 1,50 die Stunde". Er habe im Vorverfahren bereits alle Fluchtgründe erwähnt. Auf die Frage, ob die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren noch aufrecht seien, antwortete er, die Behörde müsse selbst nachsehen, ob für ihn noch Gefahr im Iran bestehe. Sie könne ihn nicht zwingen und abführen. Wenn sie der Meinung sei, dass keine Gefahr mehr bestehe, kehre er freiwillig in den Iran zurück. Der einzige Grund, aus dem er einen Asylantrag stelle, liege darin, dass er ansonsten zwangsweise in den Iran abgeschoben werde. Er habe keine neuen Fluchtgründe. Auf die Frage, wie er auf eine weitere negative Entscheidung reagieren würde, erklärte der Beschwerdeführer, er habe keine Antwort darauf. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, es sei beabsichtigt, seinen Asylantrag gemäß § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Er erwiderte, bei einer Rückkehr in den Iran würde er gefragt, warum er in einem anderen Land um Asyl angesucht habe; er müsste antworten, dass er den Islam ablehne und kein Muslim mehr sein wolle. Auf den weiteren Vorhalt, sein Vorbringen sei nicht geeignet, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, erklärte er, sobald sein Tattoo an seinem Oberarm gesehen werde, werde er eingesperrt und getötet. Er müsse kein Wort mehr sagen, das Tattoo sei Beweis genug. Dabei zeigte der Beschwerdeführer, wie die Niederschrift festhält, ein Tattoo an seinem Oberarm, "auf diesem" stehe "Atheuos", das bedeute "Atheist". Auf die Frage, seit wann er das Tattoo trage, antwortete er, dies sei seit 2015 der Fall.

2.3. Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesamtes den angefochtenen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 werde gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesamt führt aus, der Beschwerdeführer habe bei der heutigen Einvernahme angegeben, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens (gemeint: seit Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren) nicht geändert. Der Antrag werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung des Beschwerdeführers, seine Zurück- oder seine Abschiebung nach Afghanistan (gemeint: in den Iran) die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur MRK bedeuten würde oder dass sie für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Unter Beachtung aller bekannten Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 MRK erkannt werden. Sodann trifft das Bundesamt Feststellungen zur Lage im Iran und fährt fort, die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei seit der Entscheidung über den vorherigen Asylantrag iW unverändert. Der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Beweiswürdigend heißt es, die Feststellungen betreffend die voraussichtliche Entscheidung beruhten darauf, dass sich an den Fluchtgründen des Beschwerdeführers nach seinen eigenen Angaben nichts geändert habe.

Rechtlich führt das Bundesamt aus, nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 könne es den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen, so müsse gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung oder Ausweisung bestehen, der Antrag müsse voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei) und die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers dürfe nicht die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur MRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Diese Voraussetzungen lägen vor.

Der vorliegende Antrag sei ein Folgeantrag. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht, zumal da der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit das Bundesgebiet noch nicht verlassen habe bzw. 18 Monate ab einer Ausreise noch nicht verstrichen seien. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Asylantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sich auf die schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Rechte führen werde. Dies gelte auch für seine persönlichen Verhältnisse.

Nachdem dieser Bescheid verkündet worden war, wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er damit einverstanden sei und ob er dagegen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben wolle. Er erklärte, dass er nicht einverstanden sei und eine Beschwerde erhebe. (Daher wird er in diesem Erkenntnis als Beschwerdeführer und der verkündete Bescheid als angefochtener Bescheid bezeichnet.) Zur Begründung verweise er auf sein "Vorbringen von heute".

In der vorgelegten Niederschrift ist sodann eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, wonach diese Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gelte. Die Verwaltungsakten würden unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt, dies gelte als Beschwerde. Weiters würden die Verwaltungsakten auch auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen und protokollierten Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

2.4. Am 9.5.2019 legte das Bundesamt die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor; am 13.5.2019 langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung dieses Gerichtes ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies gilt gemäß § 22 Abs. 1 dritter Satz BFA-VG nicht in dem Verfahren, in dem das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung des Bundesamtes überprüft, mit welcher der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben worden ist (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Abs. 10 des unter der Überschrift "Entscheidungen" stehenden § 22 AsylG 2005 lautet:

"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

§ 22 BFA-VG steht unter der Überschrift "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" und lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Die §§ 12 und 12a AsylG 2005 lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz

§ 12. (1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.

(2) Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies

1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;

2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder

3. für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist.

Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt ist der Aufenthalt des Fremden, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet zulässig.

(3) Der Aufenthalt gemäß Abs. 1 und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 dar.

Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

1.2.1. Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, genießt gemäß § 12 AsylG 2005 grundsätzlich bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 nicht mehr zulässig ist, faktischen Abschiebeschutz; das bedeutet, dass er nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden darf. Durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 BGBl. I 122 wurden für Folgeanträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 Sonderregelungen geschaffen, die in bestimmten Fällen Ausnahmen vom faktischen Abschiebeschutz vorsehen (zum rechtspolitischen Hintergrund und zur verfassungs- und unionsrechtlichen Einordnung dieser Sonderregelungen VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, 0452).

§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 kommt nur zum Tragen, wenn kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt. Das ist hier der Fall, weil der erste Asylantrag des Beschwerdeführers in der Sache rechtskräftig erledigt worden ist.

Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen. Danach muss gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (oder eine vergleichbare Anordnung) bestehen (§ 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005), weiters muss der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005), und schließlich darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers keine reale Gefahr einer Verletzung der in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 genannten Grundrechte bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.

1.2.2. Mit Erkenntnis vom 1.2.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 7.8.2017, mit dem diese Behörde seinen Asylantrag vom 4.8.2015 im Asyl- und im Punkt des subsidiären Schutzes abgewiesen, ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen hatte.

Gegen den Beschwerdeführer besteht somit eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iSd § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005, zumal da seither weniger als 18 Monate vergangen sind. Dazu kommt noch, dass das Bundesamt mit Bescheid vom 28.11.2018 eine weitere Rückkehrentscheidung verfügt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie angemerkt sei, keinen Zweifel daran, dass die Zustellung dieses Bescheides durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch wirksam war, weil die gesetzlichen Vorausetzungen vorlagen, wie sie das Bundesamt aktenmäßig festgehalten hat.

1.2.3.1. Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird.

1.2.3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 27.4.2000, 98/10/0318; 7.6.2000, 99/01/0321; 5.7.2000, 2000/03/0126; 14.9.2000, 2000/21/0087; 20.9.2000, 95/08/0261; 27.6.2001, 98/18/0297; 4.10.2001, 2001/08/0057; 28.1.2003, 2002/18/0295; 2.10.2003, 2000/09/0186; 28.10.2003, 2001/11/0224; 3.11.2004, 2004/18/0215; 5.7.2005, 2005/21/0093; 24.1.2006, 2003/08/0162; 2.10.2008, 2008/18/0538; 6.6.2012, 2009/08/0226).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Fest steht nach der Rechtsprechung weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird, dabei haben alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der Rechtskraft. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN; 13.9.2016, Ro 2015/03/0045; vgl. weiters VwGH 8.8.2018, Ra 2017/04/0112; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783; 21.6.2018, Ra 2017/07/0125; 8.8.2018, Ra 2017/04/0112; 9.8.2018, Ra 2018/22/0078; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043; ausdrücklich zum VwGVG: 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; 8.8.2018, Ra 2017/04/0112; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwSlg. 13.639 A/1992, VwSlg. 15.694 A/2001; VwGH 12.3.1990, 90/19/0072; 4.6.1991, 90/11/0229; VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 28.10.2003, 2001/11/0224; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783; 17.12.2014, 2013/10/0246). Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 19.3.1980, 2426/79, mwN; 9.7.1990, 89/10/0225; 28.9.1992, 92/10/0055; 30.6.1994, 92/06/0270; 25.3.1997, 96/05/0182; 24.4.1997, 97/06/0039; 27.5.1999, 98/06/0052; 22.5.2001, 2001/05/0075; 4.9.2001, 2000/05/0126; 7.8.2002, 2002/08/0120; 26.9.2002, 2001/06/0039; 20.3.2003, 2001/06/0050; 25.5.2005, 2004/09/0198; 25.4.2006, 2006/06/0038; 20.11.2007, 2006/05/0278; 26.5.2009, 2009/06/0004; 23.6.2009, 2009/06/0075; 12.12.2013, 2013/06/0203; vgl. auch VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035; 23.2.2012, 2012/22/0002; 19.9.2012, 2012/22/0114; 20.8.2013, 2012/22/0119; 9.9.2013, 2013/22/0161; 9.9.2013, 2013/22/0215; 3.10.2013, 2012/22/0068; 11.11.2013, 2013/22/0252; 22.1.2014, 2013/22/0007; 10.4.2014, 2011/22/0286; 10.4.2014, 2013/22/0198; 19.11.2014, 2012/22/0056; 19.11.2014, 2013/22/0017; 19.4.2016, Ra 2015/22/0052). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684). Soweit nicht das Bundesasylamt, das Bundesamt oder der unabhängige Bundesasylsenat, sondern der Asylgerichtshof oder das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entschieden hat, ist Maßstab nicht ein Bescheid, sondern die Entscheidung des Gerichtes.

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684; 6.11.2009, 2008/19/0783; vgl. zum VwGVG: VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0353: "Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst").

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN, zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 17.9.2009, 2009/07/0045; 31.7.2014, 2013/08/0163; 9.3.2015, Ra 2015/19/0048; 25.2.2016, Ra 2015/19/0267; 12.10.2016, Ra 2015/18/0221; 24.5.2018, Ra 2018/19/0187; 27.11.2018, Ra 2018/14/0213). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides (Vorerkenntnisses) einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; vgl. auch VwGH 4.6.1991, 90/11/0229).

1.2.3.2.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid (Vorerkenntnis) auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235; 12.12.2002, 2002/07/0016; 19.9.2013, 2011/01/0187; zum VwGVG: VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; 8.8.2018, Ra 2017/04/0112). Gibt es mehrere Vorbescheide (Vorentscheidungen), so ist Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) jener (jenes), "in welchem letztmalig materiell über die Sache abgesprochen" (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184) bzw. "mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden" (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440; 15.3.2010, 2006/01/0316) worden ist (vgl. weiters VwGH 13.10.2006, 2006/01/0323; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; vgl. auch schon VwGH 4.5.1990, 90/09/0016; 19.10.1995, 93/09/0502: nicht eine Formalentscheidung [Zurückweisung wegen entschiedener Sache], sondern ein materiellrechtlicher Abspruch ist maßgeblich).

Bescheide und Erkenntnisse, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, scheiden daher als Vergleichsbescheide und Vergleichserkenntnisse aus. Auch die Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit eines neuen Vorbringens bei der Prüfung, ob ein Folgeantrag zulässig ist - iSd der Ausführungen zum "glaubhaften Kern" -, führt nicht dazu, "dass aus der Zurückweisung eines Folgeantrages dessen inhaltliche Erledigung wird" (VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (jetzt: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235; 26.2.2004, 2004/07/0014; 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334, mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

1.2.3.2.3. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führte der Verwaltungsgerichtshof - sich auf die parlamentarischen Materialien beziehend - aus, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegen müsse, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert habe. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtige daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es müsse sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichne. Nur dann könne auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolge, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, 0452; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).

1.2.3.3. Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 31.3.2017 und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2017 in einer Weise geschildert, die das Bundesamt und va. das Bundesverwaltungsgericht dazu bewogen hat, ihm keinen Glauben zu schenken. Er hat nun auch kein neues Vorbringen erstattet, sondern selbst erklärt, es habe sich nichts geändert, er habe keine neuen Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer hat allerdings bei der Einvernahme vom 9.5.2019 auf ein Tattoo an seinem Oberarm verwiesen, dessen Schriftzug übersetzt "Atheist" bedeute. Auf die Frage, seit wann er das Tattoo trage, antwortete er freilich, dies sei seit 2015 der Fall. Damit ist aber klar, dass dieses Vorbringen von der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 1.2.2018 erfasst ist.

Die Lage im Herkunftsstaat hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag nicht entscheidungswesentlich geändert; eine solche Änderung hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

1.2.3.4. Somit steht dem dritten Asylantrag die Rechtskraft der über den ersten Antrag absprechenden Entscheidung entgegen und er wird voraussichtlich zurückzuweisen sein. Diese Zurückweisung wegen entschiedener Sache ist nicht bloß möglich, sondern hat sich von vornherein deutlich abgezeichnet (s. zu diesem Erfordernis VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, 0452).

1.2.4.1. Schließlich ist nach § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur MRK bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf.

Im ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner solchen Gefahr ausgesetzt wäre bzw. keine solche Bedrohung bestehen würde.

Im dritten Verfahren über einen Asylantrag bzw. im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 hat der Beschwerdeführer auf ein Tattoo hingewiesen, das ihn als Atheisten kenntlich mache und ihn daher bei einer Rückkehr in den Iran gefährde. Mit dieser behaupteten Gefährdung hat sich das Bundesamt im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung als Atheist wegen dieses Tattoos droht, unabhängig davon, ob er tatsächlich Atheist ist. (Freilich ist auch denkbar, dass die iranischen Behörden in der Annahme, das Tattoo habe nur dem Zweck der Asylerlangung gedient und sei nicht Ausdruck einer persönlichen Überzeugung, darüber hinwegsehen.) Dazu bedürfte es weiterer Feststellungen, so auch dazu, in welcher Schrift der Schriftzug gehalten ist, ob die Kenntnis dieser Schrift im Iran verbreitet ist und was der Schriftzug tatsächlich bedeutet.

Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, es sei - mit der im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ausreichenden Wahrscheinlichkeit - ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer im Iran eine Verletzung seiner durch Art. 2, 3 MRK geschützten Rechte droht.

Der angefochtene Bescheid steht daher mit dem Gesetz nicht im Einklang.

1.2.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass zwischen § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, folgt man der hier gewählten Auslegung, und § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ein Spannungsverhältnis besteht. Besteht nämlich eine Rückkehrentscheidung (oder eine der anderen in § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 genannten Anordnungen), dann ist der Asylantrag ja nur dann voraussichtlich zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht gefährdet ist. Dabei ist die Behörde an die Einschätzung der Gefährdung, die in der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren ergangen ist, gebunden, kann sich also nicht über jene hinwegsetzen. Verneint man wegen dieser Bindung, dass dann, wenn sich der Sachverhalt nicht relevant geändert hat - und dies ist Voraussetzung dafür, dass das Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 erfüllt ist -, eine Gefährdung überhaupt denkbar sei, dann hätte § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 keinen Anwendungsbereich. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nicht von dieser Auslegung aus, da dem Gesetzgeber im Zweifel nicht zugesonnen werden kann, etwas Überflüssiges normiert zu haben (vgl. zB VfSlg. 15.570/1999 mwN). Schließt man daher eine mögliche Gefährdung nicht aus, dann bleibt allerdings offen, wie dieser Gefährdung (so sie sich im folgenden Ermittlungsverfahren als relevant erweist) bei der Entscheidung über den Folgeantrag Rechnung getragen werden soll. Die bei der Zurückweisung eines Asylantrags wegen entschiedener Sache weiter vorgesehenen Spruchpunkte haben nämlich keinen Bezug zu asylrelevanten Gefährdungen.

1.3. Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies vorsieht, war die vorliegende Entscheidung durch Beschluss zu treffen.

2. Der Beschwerdeführer hat am 9.5.2019 auch seinerseits Beschwerde gegen den mündlich verkündeten Bescheid erhoben.

Nach den parlamentarischen Materialien zu § 22 BFA-VG (RV zum FNG-Anpassungsgesetz [2144 BlgNR 24. GP , 15]) ist, wenn der faktische Abschiebeschutz vom Bundesamt mit Bescheid aufgehoben wird, "dagegen keine Beschwerde des Asylwerbers an das Bundesverwaltungsgericht zulässig oder erforderlich. Vielmehr wird diese Entscheidung ‚automatisch' dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt und gilt dies als Beschwerde [...]". Dementsprechend erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig. Dies wird auch durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 10.10.2018, G 186/2018 ua., bekräftigt, in dem es ua. heißt: "In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid gemäß § 22 Abs. 10 letzter Satz AsylG 2005 auf seine Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist sohin gehalten, (sämtliche) Rechtswidrigkeiten aufzugreifen. Abgesehen davon ist es dem betroffenen Fremden nicht verwehrt, eine Stellungnahme abzugeben bzw durch eine Beschwerdeergänzung auf Umstände des Falles hinzuweisen, die ihm entscheidungsrelevant erscheinen (vgl VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). Dies wird durch § 22 Abs. 1 dritter Satz BFA-VG bestätigt, der die Geltung des § 20 leg.cit. normiert und damit eine Beschränkung des zulässigen (Beschwerde-)Vorbringens auch für das Verfahren über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes anordnet. Dem Fremden wird insofern von Gesetzes wegen insbesondere auch nicht die Möglichkeit genommen, von ihm behauptete Rechtswidrigkeiten des Aufhebungsbescheides vorzubringen." Der Verfassungsgerichtshof hatte somit insgesamt somit keine Bedenken dagegen, dem vom Bescheid betroffenen Fremden gesetzlich kein eigenes Beschwerderecht zuzugestehen, sondern eine Beschwerde bloß gesetzlich fingiert sein zu lassen.

Die Beschwerde, die der Beschwerdeführer selbst erhoben hat, war daher als unzulässig zurückzuweisen.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war keine mündlichen Verhandlung durchzuführen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, zu der Frage nämlich, ob es denkbar ist, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllt ist, obwohl eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt und der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, sodass jene Gefährdung des Beschwerdeführers, die dazu führt, dass § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, nicht erfüllt ist, im Rahmen der Entscheidung über den Folgeantrag wegen der Bindung an die Vorentscheidung nicht berücksichtigt werden kann. Eine solche Situation ist dann denkbar, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine - mögliche - Gefährdung in der Vorentscheidung nicht berücksichtigt worden ist, weil sie der Beschwerdeführer damals nicht vorgebracht hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte