Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 2003, Zl. 146.037/4-5/02, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2001 (bei der Behörde eingelangt am 31. Mai 2001; im Sinne der Bezeichnung durch die Behörden wird dieser Antrag in der Folge als "Antrag vom 31. Mai 2001" bezeichnet) auf Anerkennung als Opfer gemäß § 1 des Opferfürsorgegesetzes (OFG) und Ausstellung einer Amtsbescheinigung bzw. eines Opferausweises abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben.
Mit Schreiben vom 27. Jänner 2004 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung und Zuerkennung einer Rentenleistung nach dem OFG. Es lägen "in der Zwischenzeit neue Dokumente" vor, "die seinen aktiven Widerstand gegen das Naziregime" untermauerten.
Die Behörde erster Instanz wies diesen Antrag wegen entschiedener Sache zurück. In der Begründung führte sie aus, dass mit dem neuerlichen Antrag die im Vorverfahren gemachten Angaben wiederholt würden. Der Beschwerdeführer gebe neuerlich an, dass er als Kind auf Grund seiner Zugehörigkeit zur slowenischen Volksgruppe und Mitgliedschaft bei den Pfadfindern Widerstand gegen das NS-Regime geleistet hätte und habe verschiedene Dokumente und Briefe in Kopie vorgelegt. Diese beigeschlossenen Unterlagen seien aber bereits im Vorverfahren vorgelegt und von der Behörde berücksichtigt worden. Da somit keine neuen Beweismittel vorgelegt worden seien, sei keine Änderung der Sachlage eingetreten.
Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 2004. Sie gab der Berufung keine Folge und bestätigte den Bescheid der Behörde erster Instanz aus dessen "zutreffenden und durch die Berufungseinwände nicht widerlegten Gründen". Sie ergänzte, dass "in der weiteren Bestätigung des Landesverbandes Kärnten der Pfadfinder und Pfadfinderinnen Österreichs vom 2. Dezember 2003 keine inhaltlich neuen Tatsachen enthalten" seien und somit - entgegen den Berufungseinwendungen - keine Änderung in der maßgeblichen Sachlage eingetreten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG ist ein Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 (die hier nicht vorliegen) die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet (was hier ebenfalls nicht der Fall ist). Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res judicata" zurückzuweisen. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung ist dabei nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat. Die für die Beachtung der Rechtskraft im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG maßgebende Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (vgl. mwN das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 92/06/0270).
Zunächst ist der belangte Behörde zuzustimmen, dass der Inhalt der Antrages vom 27. Jänner 2004 keinen neuen Sachverhalt vorbringt, sondern den bereits im Antrag vom 31. Mai 2001 geschilderten Sachverhalt durch Hinweis auf Dokumente (die mit B1 bis B8 benannt wurden) zu beweisen bemüht ist.
Schon aus diesem Grund liegt im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung "res iudicata" vor.
Überdies waren die Dokumente B2 bis B6 bereits dem Antrag vom 31. Mai 2001 angeschlossen. Die im Zuge des Berufungsverfahrens betreffend diesen Antrag vom 31. Mai 2001 vorgelegten Dokumente B7 und B8 wurden im Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 2003 bewertet.
Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde nur mehr auf das Dokument B1. Dabei handelt es sich um eine Bestätigung des Landesverbandes Kärnten der Pfadfinder und Pfadfinderinnen Österreichs vom 2. Dezember 2003. Er bringt dazu vor, dass die Behörden im Vorverfahren aus der mit dem Antrag vom 31. Mai 2001 vorgelegten Bestätigung des Landeskorps Kärnten der Pfadfinder Österreichs vom "12. Juni 1950" (richtig wohl: 12. Mai 1953; in der Folge: Bestätigung vom 12. Mai 1953) "gar keinen beurteilungsfähigen Sachverhalt vorgefunden" hätten, eine "res iudicata" könne daher nicht bestehen.
Die Bestätigung vom 12. Mai 1953 lautet:
"Auch die Pfadfindergruppe G in R wurde unmittelbar nach der Okupation durch das deutsche Militär von der Gestapo verboten und deren Einrichtungen beschlagnahmt. Als Antwort auf diese Maßnahme ist diese Gruppe unter Leitung von Feldmeister D in die Illegalität untergetaucht und sich als Widerstandsgruppe, zuerst als Ministranten-& Theatergruppe, 1940 als Bischofsministranten und ab 1943 als Luftschutztruppe formiert.
Als Aufgaben hatte sich die Gruppe auf Sabotageakte, Meldedienste, Lebensmittelorganisation, Verwundetentransporte & Desserteurebetreuung als Hauptaufgaben.
Der Landeskommissär" (unleserliche Unterschrift)
Diese Bestätigung vom 12. Mai 1953 wurde von der belangten Behörde im Bescheid vom 23. Jänner 2003 folgendermaßen gewürdigt:
"...handelt es sich hiebei um die Kopie eines Schreibens ... mit unleserlicher Unterschrift, aus der die Quelle der Information nicht hervorgeht und daher nicht beurteilt werden kann, ob diese Angaben von Augenzeugen oder auf Grund von Angaben Dritter zu Stande gekommen sind."
Das neue Dokument B1 lautet:
"ERKLÄRUNG
Auf Ersuchen" des Beschwerdeführers "bestätigen wir seine Angaben über das Verbot durch das Deutsche Reich der weiteren Betätigung, sowie Enteignung der Pfadfinderorganisation durch deren Organe.
Ferner bestätigen wir, dass die Gruppe unter Feldmeister D in die Illegalität, unmittelbar nach deren Auflösung, gegangen ist und" der Beschwerdeführer "im Mai 1938 als aktives Mitglied dieser verbotenen Gruppe geworden ist und bis zur Befreiung Österreichs aktiv war.
Dessen hiebei zugezogenen Verwundungen und Behandlung in diesem Zusammenhang entnehmen sie bitte aus den Spitalsakten.
Diese Erklärung konnte der Landesverband Kärnten der Pfadfinder und Pfadfinderinnen Österreichs nach Vorlage von Unterlagen und Bestätigungen" des Beschwerdeführers "und nach Recherche im Pfadfinderarchiv abgeben".
Damit behauptet diese Erklärung gar keinen anderen Sachverhalt als die Bestätigung vom 12. Mai 1953.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 25. Mai 2005
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