Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die Bundesministerin für Inneres (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) die erstinstanzliche Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin, einer georgischen Staatsangehörigen, vom 7. Mai 2010 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 43 Abs. 3 und § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
(NAG).
Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei am 8. Jänner 2006 illegal eingereist und habe kurz darauf einen Asylantrag eingebracht, der letztlich vom Asylgerichtshof (Erkenntnis vom 26. Juni 2009) abgewiesen worden sei. Der am 14. Oktober 2009 gestellte Folgeantrag sei am 27. Oktober 2009 zurückgewiesen worden. Die dagegen eingebrachte Berufung sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13. November 2009 abgewiesen und die Ausweisung gegen die Beschwerdeführerin bestätigt worden.
Am 11. Mai 2010 habe die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag eingebracht. Dieser sei im zweiten Rechtsgang, nachdem zunächst von der Behörde der erstinstanzliche Bescheid vom 13. Juli 2010 behoben worden sei, mit erstinstanzlichem Bescheid vom 14. Mai 2011 zurückgewiesen worden.
Der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt", der seit 1. Juli 2011 nach der Novelle des NAG durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - FrÄG 2011 als Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 3 NAG zu werten sei, sei mit ihren Integrationsbemühungen, den erworbenen Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin sowie dem Kindergartenbesuch ihres Sohnes begründet worden. Dazu sei auszuführen, dass sämtliche von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände bereits den asylrechtlichen Ausweisungen zu Grunde gelegen und somit im Asyl- bzw. Ausweisungsverfahren geprüft und gewürdigt worden seien. Als "Änderungstatsachen" seien die erworbenen Deutschkenntnisse und die Geburt des zweiten Kindes der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt worden. Dies könne von vornherein nicht ausreichen, eine maßgebliche Verstärkung ihrer persönlichen Interessen darzutun. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt seit Erlassung der Ausweisung sei aus dem Antragsvorbringen nicht hervorgekommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die Behörde erwogen:
Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im August 2011 sind die Bestimmungen des NAG idF des FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, anzuwenden.
Gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG ist u.a. ein Antrag wie der vorliegende als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet. Die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhalts als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinne des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG vorliegen, herangezogen werden. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind hier die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. zum Ganzen u.a. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2013, 2012/22/0068).
Gemäß § 44b Abs. 1 letzter Halbsatz NAG haben nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 22. Juli 2011, 2011/22/0110).
Im zweiten Asylverfahren wurde die Ausweisung der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13. November 2009 bestätigt. Die Beschwerdeführerin verweist im gegenständlichen Antrag vom 11. Mai 2010 auf ihre Deutschkenntnisse und auf den Kindergartenbesuch ihres Sohnes.
Der im ersten Rechtsgang ergangene erstinstanzliche Bescheid vom 13. Juli 2010, mit dem dem Antrag nicht stattgegeben wurde, wurde mit Bescheid der Behörde vom 20. Jänner 2011 behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Verfahren sei ohne Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Sicherheitsdirektion geführt worden und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass seit der Ausweisungsentscheidung eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei.
Im fortgesetzten Verfahren wurde von der Erstinstanz eine Stellungnahme der zuständigen Sicherheitsdirektion gemäß § 44b Abs. 2 NAG eingeholt. Mit Schreiben vom 18. April 2011 wurde der Beschwerdeführerin diese Stellungnahme übermittelt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass seit Rechtskraft der Ausweisung am 13. November 2009 keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Hinblick auf Art. 8 EMRK erblickt werden könne. Im Schreiben vom 11. Mai 2011 gab die Beschwerdeführerin ergänzend an, nunmehr den österreichischen Behörden ihren richtigen Namen bekannt zu geben und verwies auf ihr am 2. Februar 2011 geborenes Kind. Weiters nehme der Vater ihrer Kinder nach wie vor eine "Hepatitis C Therapie" vor.
Unabhängig davon, dass ein Nachweis der am 9. Juni 2011 - somit nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - abgelegten Deutschprüfung erst im Berufungsverfahren vorgelegt wurde, hat die Behörde die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin, den Kindergartenbesuch ihres ersten Sohnes und die Geburt ihres zweiten Kindes ihrer Entscheidung erkennbar zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erfordert hätte (vgl. zu den vorgebrachten Deutschkenntnissen das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2013, Zl. 2011/22/0013).
Der insgesamt mehr als fünfjährige Inlandsaufenthalt der Beschwerdeführerin und die seit der rechtskräftigen Ausweisung bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung des gegenständlichen Antrags verstrichene Zeitspanne von achtzehn Monaten bewirken auch nicht eine solche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätte (vgl. zu einem Fall, in dem seit der rechtskräftigen Ausweisung zwei Jahre vergangen waren, das hg. Erkenntnis vom 22. Juli 2011, Zlen. 2011/22/0138 bis 0141).
Dass der Vater ihrer Kinder, ein georgischer Staatsangehöriger, aufgrund seiner Hepatitis C Erkrankung ihrer Pflege bedürfe und sich daraus ein geänderter Sachverhalt ableiten lasse, bringt die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde vor. Es wurde lediglich auf seine Erkrankung hingewiesen.
Auch dass sich die Beschwerdeführerin "zum Schluss dazu durchgerungen" habe, im gegenständlichen Verwaltungsverfahren "ihre wahre Identität durch Vorlage eines Reisepasses und ihres Personalausweises bekannt zu geben" und nicht wie im Asylverfahren eine Aliasidentität angenommen hat, um eine Ausweisung nach Georgien zu verhindern, stellt ebenfalls keine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Hinblick auf Art. 8 EMRK dar.
Soweit die Beschwerde vorbringt, es läge ein Verfahrensfehler vor, weil die Beschwerdeführerin von der beabsichtigten Zurückweisung des Antrages nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, ist auf das o.a. Schreiben der erstinstanzlichen Behörde vom 18. April 2011 zu verweisen. Der Beschwerdeführerin wurde ausreichend Parteiengehör gewährt.
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtsverletzung nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 10. April 2014
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