B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:L519.2237112.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die RAST&MUSLIU Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2020, Zl. XXXX , wegen Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2020 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, wurde am XXXX in Österreich geboren und ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2013 (rk. XXXX 2013), Zahl XXXX wurde der BF wegen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und des Diebstahles gemäß §§ 241e Abs. 1 1.Fall und 127 StGB zur einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2016 (rk. XXXX 2016), Zahl XXXX wurde der BF wegen Suchtgifthandels und versuchten Diebstahls gemäß §§ 28a Abs. 1, 5.Fall SMG, 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 und 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.
4. Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX 2018, Zahl VStV XXXX , wurde gegen den BF wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand und weiteren 13 Delikten nach der StVO und KFG bzw. FSG eine Geldstrafe von € 4.130,- verhängt.
5. Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX XXXX , Zahl VStV XXXX , wurde gegen den BF wegen Befahrens einer Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung gem. § 7 Abs. 5 StVO eine Geldstrafe von € 550,- verhängt.
6. Mit Beschluss des BG Neulengbach vom XXXX 2019, Zahl 1 Ps XXXX , wurde der Antrag des BF, der Mutter seines Sohnes, XXXX , die Obsorge für das Kind zu entziehen und diese ihm zu übertragen, abgewiesen.
7. Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX 2019 (rk. 2.06.2019), Zahl XXXX wegen Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, 28a Abs. 3 erster Fall und 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
8. Der BF kam drei Ladungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl für den 01.10.2019, 19.11.2019 und 17.12.2019 nicht nach.
9. Mit Schreiben vom 04.02.2020 gewährte das Bundesamt dem BF schriftlich die Möglichkeit des Parteiengehörs, zu welchem er nach zweimaliger Fristerstreckung zusammengefasst angab, dass er seit der Geburt in Österreich lebe und gesund sei. Seine Kernfamilie wohnt im Bundesgebiet, in der Türkei befindet sich noch die Großmutter mütterlicherseits. Zu seinem 2014 geborenen Sohn habe er regelmäßigen Kontakt. Eine Ausreise in die Türkei sei nicht vorstellbar.
10. Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX 2020, Zahl VStV/ XXXX , wurde gegen den BF wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, eine Geldstrafe von € 550,- verhängt.
11. Am 07.08.2020 reichte die seinerzeitige rechtsfreundliche Vertretung nach zweimaliger Aufforderung weitere Unterlagen (Geburtsurkunde des BF, Protokoll des BG Neulengbach über die Besuchsregelung, Lohnzettel samt Einstellungszusage) und eine Stellungnahme ein. Dazu wird über den schulischen Werdegang des BF informiert und darüber, dass der BF coronabedingt seinen Arbeitsplatz im Gastgewerbe verloren hat.
12. Am 11.09.2020 wurde der BF nach gewaltsamer Wohnungsöffnung durch die WEGA festgenommen und wurde in weiterer Folge die Untersuchungshaft durch das LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , wegen gewerbsmäßigen Drogenhandels verhängt.
13. Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX 2020 (rk. XXXX 2020), Zahl XXXX wegen § 27 Abs. 1, achter Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2020, Zl. XXXX , wurde gemäß § 52 Abs. 5 FPG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer bereits dreimal, davon zweimal wegen Drogenhandels, rechtskräftig verurteilt worden sei. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stelle aufgrund seines bisherigen Verhaltens, vor allem den wiederholten Verstößen gegen das Suchmittelgesetz, eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Eine positive Zukunftsprognose sei angesichts der gravierenden Delinquenz nicht möglich. In einer Gesamtbeurteilung erweise sich das Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren als gerechtfertigt und notwendig.
15. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX 2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
16. Gegen den am 14.10.2020 zugestellten Bescheid des Bundesamtes wurde durch den BF fristgerecht Beschwerde erhoben.
In dieser wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, eventualiter den Bescheid zu beheben und an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In der Sache bringt der Beschwerdeführer vor, er sei in Österreich geboren und hätte dementsprechend auch im Bundesgebiet seine gesamte Ausbildung genossen. Zudem würde sich sein am XXXX geborener Sohn hier aufhalten. Zur Türkei bestehe nicht einmal der Ansatz einer Verbindung. Die Behörde hätte sich nicht mit den konkreten Inhalten der Strafakte auseinandergesetzt, indem sie lediglich feststellte, dass der BF nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Zudem werde die Sucht im Moment erfolgreich therapiert. Weiter wäre die enge Beziehung zur Familie des BF und auch zu seinem Sohn nicht ausreichend berücksichtigt worden. Aufgrund seiner sozialen Kontakte und einer Einstellungszusage wäre der BF einem österreichischen Staatsbürger gleichzustellen. Es würde jedenfalls sehr viel für ein schützenswertes Privat- und Familienleben sprechen und würde eine Rückkehrentscheidung gleichzeitig die Trennung von seinem Kind bedeuten.
17. Mit Beschluss des BVwG vom 23.11.2020 wurde der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
18. Am 07.12.2020 langte ein Bericht der LPD XXXX über die erfolglose Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung an den BF ein. An der Meldeadresse gab eine weibliche Person bulgarischer Herkunft bekannt, dass der BF dort schon seit ca. zwei Wochen nicht mehr aufhältig wäre. Von der LPD XXXX wurde die amtliche Abmeldung veranlasst.
19. Am 11.12.2020 langte eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung ein, in der darüber informiert wurde, dass der BF im Bundesgebiet geboren wurde und sich seine gesamte Familie in Österreich aufhalte. Der BF würde seine Straftaten bereuen und wäre er in Anbetracht seines Sohnes gewillt, seinen Weg ordentlich und verantwortungsvoll zu gehen. Er hätte seine Lektionen aus der Vergangenheit gelernt.
20. Am 14.12.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer umfassend Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt darzulegen.
21. Mit Eingabe vom 30.12.2020 langte die bereits am 11.12.2020 von der rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Stellungnahme erneut ein. Zudem wurde eine Aufenthaltsbestätigung des Vereines XXXX , betreffend eine am 16.12.2020 begonnene stationäre gesundheitsbezogene Maßnahme übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger der Türkei und somit Drittstaatsangehöriger. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren. Er besuchte dort die Volks- und Hauptschule, danach den Polytechnischen Lehrgang. Anschließend absolvierte er eine Tischlerlehre, legte die Gesellenprüfung jedoch nicht ab.
Der BF ist geschieden und Vater des XXXX , am XXXX geboren. Die Obsorge über den Sohn wurde der Kindesmutter zugesprochen.
Der Beschwerdeführer ist Moslem.
Der Beschwerdeführer ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.
Der Beschwerdeführer besuchte mehrmals die Türkei für Urlaubs- und Freizeitaufenthalte.
1.2. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“.
Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
1.3. Der Beschwerdeführer hat freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Er war vom 18.09.2008 bis 17.11.2008 bei der Fa. XXXX in XXXX Arbeiterlehrling. Beim Verein zur Unterstützung der Lehrlingsstiftung in XXXX war er als Arbeiterlehrling vom 15.12.2008 bis zum 13.07.2009 beschäftigt. Von 17.08.2009 bis 02.10.2010 war er als Arbeiter bei der Fa. XXXX GmbH in XXXX beschäftigt, von 05.09.2011 bis 30.09.2011 als geringfügig Beschäftigter und von 01.10.2011 bis 17.05.2012 als Arbeiter bei der Fa. XXXX in XXXX . Vom 08.10.2014 bis 28.11.2014 war der BF bei der Fa. XXXX in XXXX , von 16.09.2016 bis 25.11.2016 bei der Fa. XXXX KG und vom 20.12.2016 bis 31.12.2016 bei der Fa. XXXX GmbH als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig. Bei der Fa. XXXX KG in XXXX als Arbeiter vom 09.05.2017 bis 24.12.2017. Bei der Fa. XXXX in XXXX war er als geringfügig beschäftigter Arbeiter von 19.02.2018 bis 28.02.2018, vom 01.03.2018 bis 05.04.2018 als Arbeiter, vom 12.11.2018 bis zum 31.12.2018 als geringfügig Beschäftigter, vom 01.10.2019 bis 28.01.2019 und vom 02.09.2019 bis 07.10.2019 als Arbeiter tätig. Bei der Fa. XXXX vom 10.04.2018 bis 31.05.2018 als geringfügig beschäftigter Arbeiter und vom 01.06.2018 bis 26.09.2018 als Arbeiter, im Eventhotel XXXX GmbH vom 25.11.2019 bis 22.12.2019 als Arbeiter. Vom 26.12.2019 bis 05.01.2020 bei der Fa. XXXX GmbH in XXXX und bei der Fa. XXXX KG in XXXX vom 07.01.2020 bis 14.03.2020, jeweils als Arbeiter. Bei der Fa. XXXX GmbH in XXXX schließlich als geringfügig beschäftigter Arbeiter vom 15.05.2020 bis 17.07.2020.
In der übrigen Zeit bezog der BF Arbeitslosengeld und Krankengeld.
1.4. Im Bundesgebiet leben der minderjährige Sohn, die Eltern, vier Geschwister, Tanten und Onkeln des BF. In der Türkei halten sich noch die Großmutter und drei Geschwister mütterlicherseits auf.
Der Beschwerdeführer ist bei seinen Eltern in XXXX gemeldet, besucht zurzeit jedoch eine Therapie in der Einrichtung „ XXXX “ in XXXX . Er ist für seinen minderjährigen Sohn sorgepflichtig, kommt den Unterhaltszahlungen jedoch nicht nach. So führte die BH XXXX am 30.01.2020, Zahl XXXX aus, dass sich der Rückstand für die Unterhaltszahlungen auf € 9.792,27 beläuft.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich geboren und spricht Deutsch und Türkisch.
Ein vereinsmäßiges Engagement des Beschwerdeführers ist nicht feststellbar.
1.5. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeits- und anpassungsfähiger Mensch mit in Österreich erworbener grundlegender Schulbildung und Berufserfahrung als Arbeiter in verschiedenen Betrieben.
Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsstaat über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in XXXX in Gestalt seiner dort lebenden Großmutter, einer Tante und zwei Onkeln, alle mütterlicherseits. Dem Beschwerdeführer ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens in der Türkei möglich und zumutbar.
1.6. Der Beschwerdeführer verfügt über ein türkisches Reisedokument im Original.
1.7 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2013 (rk. XXXX 2013), Zahl XXXX wegen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und des Diebstahles gemäß §§ 241e Abs 1 1.Fall und 127 StGB zur einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt. Der BF hat sich demnach zwischen 5. und 8. Februar 2013 die Bankomatkarte der XXXX durch heimliche Wegnahme verschafft und damit fünfmal bei Bankomaten insgesamt € 540,- widerrechtlich abgehoben. Mildernd wurde dabei die Unbescholtenheit, das Alter und die Schadensgutmachung berücksichtigt.
Der BF wurde weiters mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2016 (rk. XXXX 2016), Zahl XXXX wegen Suchtgifthandels und versuchten Diebstahls gemäß §§ 28a Abs 1, 5.Fall SMG, 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 und 15/127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt. Demnach hat der BF vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge von April 2015 bis Dezember 2015 an mindestens zwölf Personen überlassen. Weiters vorschriftswidrig Suchtgift für den Eigengebrauch erworben und besessen hat und eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Mildernd wurde dabei das Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweisen Sicherstellungen, berücksichtigt.
einem abgesondert verfolgten Dritten verschafft, indem er ihn an seinem Connect vermittelte und an weitere fünf Personen überlassen. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landesgericht für Strafsachen XXXX , die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes und das reumütige Geständnis.
Weiters wurde gegen den BF mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX 2018, Zahl VStV XXXX , wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand und weiteren 13 Delikten nach der StVO und KFG bzw. FSG eine Geldstrafe von € 4.130,- verhängt.
Zudem wurde gegen den BF mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX 2018, Zahl VStV XXXX , wegen Befahrens einer Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung gem § 7 Abs 5 StVO eine Geldstrafe von € 550,- verhängt.
Mit Beschluss des BG Neulengbach vom XXXX 2019, Zahl 1 Ps 173/18m-26, wurde der Antrag des BF, der Mutter seines Sohnes, XXXX , die Obsorge zu entziehen und diese ihm zu übertragen, abgewiesen.
Der BF wurde weiters mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX 2019 (rk. 2.06.2019), Zahl XXXX wegen Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, 28a Abs. 3 erster Fall und 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
Demnach hat der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge einem abgesondert verfolgten Dritten verschafft, indem er ihn an seinen Connect vermittelte und an weitere fünf Personen überlassen. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landesgericht für Strafsachen XXXX , die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes und das reumütige Geständnis.
Zudem wurde der BF am 11.09.2020 nach gewaltsamer Wohnungsöffnung durch die WEGA festgenommen und gegen in weiterer Folge die Untersuchungshaft durch das LG für Strafsachen XXXX , Zahl 354 HR 135/20g – 1, wegen gewerbsmäßigen Drogenhandels verhängt. In weiterer Folge wurde er mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX 2020 (rk. XXXX 2020), Zahl XXXX wegen § 27 Ab.s 1, achter Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
1.8. Der Beschwerdeführer absolviert seit 16.12.2020 eine stationäre gesundheitsbezogene Maßnahme beim Verein XXXX .
1.9. Zur aktuellen Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer vollständig offengelegten Quellen getroffen:
1. Politische Lage
Letzte Änderung am 29.11.2019
Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Art. 2 ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 14.6.2019). Diese Entwicklung wurde mit der Parlaments- und Präsidentschaftswahl im Juni 2018 abgeschlossen, u.a. wurde das Amt des Ministerpräsidenten abgeschafft (bpb 9.7.2018).
Die Venedig Kommission des Europarates zeigte sich in einer Stellungnahme zu den Verfassungsänderungen besorgt, da mehrere Kompetenzverschiebungen zugunsten des Präsidentenamtes die Gewaltenteilung gefährden, und die Verfassungsänderungen die Kontrolle der Exekutive über Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaft in problematischerweise verstärken würden. Ohne Gewaltenkontrolle würde sich das Präsidialsystem zu einem autoritären System entwickeln (CoE-VC 13.7.2017).
Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet zwei Wochen später eine Stichwahl zwischen den beiden Stimmen stärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteienlisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf (vor der Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die Zehn-Prozent-Hürde, die höchste unter den OSZE-Mitgliedstaaten, wurde trotz der langjährigen Empfehlung internationaler Organisationen und der Rechtsprechung des EGMR nicht gesenkt. Die unter Militärherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und -freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und es der Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die Verfassung und die Gesetzgebung übermäßig eingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018).
Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).
Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan mit 52,6% der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6% der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen MHP unter dem Namen „Volksbündnis“ verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-sekuläre Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative İyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 26.6.2018). Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein. Der Wahlkampf fand in einem stark polarisierten politischen Umfeld statt (OSCE/ODIHR 21.9.2018).
Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt. Diese war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Bei der ersten Wahl am 31. März hatte der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, mit einem hauchdünnen Vorsprung von 13.000 Stimmen gewonnen. Die regierende AKP hatte jedoch das Ergebnis angefochten, sodass die Hohe Wahlkommission am 6. Mai schließlich die Wahl wegen formaler Fehler bei der Besetzung einiger Wahlkomitees annullierte (FAZ 23.6.2019; vgl. Standard 23.6.2019). İmamoğlu gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert von der Macht in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, auch bei der Wahlwiederholung seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019).
Trotz der Aufhebung des Ausnahmezustands sind viele seiner Verordnungen in die ordentliche Gesetzgebung aufgenommen worden. Das neue Präsidialsystem hat etliche der bisher bestehenden Elemente der Gewaltenteilung aufgehoben und die Rolle des Parlaments geschwächt. Dies hat zu einer stärkeren Politisierung der öffentlichen Verwaltung und der Justiz geführt. Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialerlässe zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen; gegen Gesetze Veto einzulegen, und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Die traditionellen Instrumente des Parlaments zur Kontrolle der Exekutive, wie z.B. ein Vertrauensvotum und die Möglichkeit mündlicher Anfragen an die Regierung, sind nicht mehr möglich. Nur schriftliche Anfragen können an Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialerlässen ist im neuen System verankert. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidialerlässen beantragen kann. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der Souveräne Wohlfahrtsfonds, sind inzwischen dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019).
Zunehmende politische Polarisierung, insbesondere im Vorfeld der Gemeinderatswahlen vom März 2019, verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der Demokratischen Partei der Völker (HDP), hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemaligen Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft. Laut europäischer Kommission muss die parlamentarische Immunität gestärkt werden, um die Meinungsfreiheit der Abgeordneten zu gewährleisten (EC 29.5.2019).
Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen bei Verdacht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Der neue Gesetzestext regelt im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können (ZO 25.7.2018).
Mehr als 152.000 Beamte, darunter Akademiker, Lehrer, Polizisten, Gesundheitspersonal, Richter und Staatsanwälte, wurden durch Notverordnungen entlassen. Mehr als 150.000 Personen wurden während des Ausnahmezustands in Gewahrsam genommen und mehr als 78.000 wegen Terrorismusbezug verhaftet, von denen 50.000 noch im Gefängnis sitzen (EC 29.5.2019). Die rund 50.000 wegen Terrorbezug Inhaftierten machen 17% aller Gefängnisinsassen aus (AM 4.12.2018).
[siehe auch: 4. Rechtsschutz/Justizwesen, 5.Sicherheitsbhörden und 3.1. Gülen- oder Hizmet-Bewegung]
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf , Zugriff 4.10.2019
Anadolu Agency (23.6.2019): CHP's Imamoglu wins Istanbul’s mayoral poll, https://www.aa.com.tr/en/politics/chps-imamoglu-wins-istanbul-s-mayoral-poll/1513613 , Zugriff 4.10.2019
AM – Al Monitor (4.12.2018): Turkey can't build prisons fast enough to house convict influx, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/11/turkey-overcrowded-prisons-face-serious-problems.html , Zugriff 4.10.2019
bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (9.7.2018): Das "neue" politische System der Türkei, https://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/255789/das-neue-politische-system-der-tuerkei , Zugriff 3.10.2019
CoE-VC – council of europe - european commission for democracy through law (venice commission) (13.7.2017): Turkey - Opinion - The Amendments to the Constitution adopted by the Grand National Assembly on 21 January 2017 and to be submitted to a National Referendumon 16 April 2017 [Opinion No. 875/2017], S.29, Abs.130, https://www.venice.coe.int/webforms/documents/default.aspx?pdffile=cdl-ad(2017)005-e , Zugriff 3.10.2019
EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf , Zugriff 3.10.2019
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Der Standard (1.4.2019): Erdoğans AKP verliert bei türkischer Kommunalwahl die Großstädte, https://derstandard.at/2000100581333/Erdogans-AKP-verliert-die-tuerkischen-Grossstaedte , Zugriff 4.10.2019
Der Standard (23.6.2019): Opposition gewinnt Wahlwiederholung in Istanbul, https://derstandard.at/2000105305388/Imamoglu-bei-Auszaehlung-der-Wahlwiederholung-in-Istanbul-in-Fuehrungin-Istanbul , Zugriff 4.10.2019
ZO - Zeit Online (25.7.2018): Türkei verabschiedet Antiterrorgesetz, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-07/tuerkisches-parlament-verabschiedung-neue-gesetze-anti-terror-massnahmen , Zugriff 4.10.2019
2. Sicherheitslage
Letzte Änderung am 29.11.2019
Im Juli 2015 flammte der bewaffnete Konflikt zwischen Sicherheitskräften und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) wieder auf; der sog. Lösungsprozess kam zum Erliegen. Die Türkei musste zudem von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften. Sie war dabei einer dreifachen Bedrohung durch Terroranschläge der PKK (bzw. ihrer Ableger), des sogenannten Islamischen Staates sowie – in sehr viel geringerem Ausmaß – auch linksextremistischer Gruppierungen, wie der Revolutionären Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), ausgesetzt. Die Intensität des Konflikts mit der PKK innerhalb des türkischen Staatsgebiets hat aber seit Spätsommer 2016 nachgelassen (AA 14.6.2019). Dennoch ist die Situation im Südosten trotz eines verbesserten Sicherheitsumfelds weiterhin angespannt. Die Regierung setzte die Sicherheitsmaßnahmen gegen die PKK und mit ihr verbundenen Gruppen fort (EC 25.9.2019). Laut der türkischen Menschenrechtsvereinigung (IHD) kamen 2018 bei bewaffneten Auseinandersetzungen 502 Personen ums Leben, davon 107 Sicherheitskräfte, 391 bewaffnete Militante und vier Zivilisten (IHD 19.4.2019). 2017 betrug die Zahl der Todesopfer 656 (IHD 24.5.2018) und 2016, am Höhepunkt der bewaffneten Auseinandersetzungen, 1.757 (IHD 1.2.2017). Die International Crisis Group zählte 2018 sogar 603 Personen, die ums Leben kamen. Von Jänner bis September 2019 kamen 361 Personen ums Leben (ICG 4.10.2019). Bislang gab es keine sichtbaren Entwicklungen bei der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erreichung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 29.5.2019).
Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage (EDA 4.10.2019). Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbakır, Cizre, Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, Şırnak und Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, Şanlıurfa, Diyarbakır, Mardin, Batman, Bitlis, Bingöl, Siirt, Muş, Tunceli, Şırnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. In den genannten Gebieten werden immer wieder „zeitweilige Sicherheitszonen“ eingerichtet und regionale Ausgangssperren verhängt. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak sowie in Diyarbakır und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft Cizre (Dreiländereck Türkei-Syrien-Irak), aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkâri, Batman und Aǧrı (AA 8.10.2019a). Das BMEIA sieht ein hohes Sicherheitsrisiko in den Provinzen Ağrı, Batman, Bingöl, Bitlis, Diyarbakır, Gaziantep, Hakkâri, Kilis, Mardin, Şanlıurfa, Siirt, Şırnak, Tunceli und Van, wo es immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen mit zahlreichen Todesopfern und Verletzten kommt. Ein erhöhtes Sicherheitsrisiko gilt im Rest des Landes (BMEIA 4.10.2019).
Die Sicherheitskräfte verfügen auch nach Beendigung des Ausnahmezustandes weiterhin über die Möglichkeit, die Bewegungs- und Versammlungsfreiheit einzuschränken sowie kurzfristig lokale Ausgangssperren zu verhängen (EDA 4.10.2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf , Zugriff 8.10.2019
AA – Auswärtiges Amt (8.11.2019a): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/tuerkeisicherheit/201962#content_1 , Zugriff 8.10.2019
BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (8.11.2019): Türkei – Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tuerkei/ , Zugriff 8.10.2019
EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf , Zugriff 3.10.2019
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (4.10.2019): Reisehinweise Türkei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tuerkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html , Zugriff 4.10.2019ICG – Internal Crisis Group (4.10.2019): Turkey’s PKK Conflict: A Visual Explainer, https://www.crisisgroup.org/content/turkeys-pkk-conflict-visual-explainer , Zugriff 7.10.2019
IHD – Human Rights Association - İnsan Hakları Derneği (1.2.2017): IHD’s 2016 Report on Human Rights Violations in Eastern and Southeastern Anatolia Region, https://ihd.org.tr/en/ihds-2016-report-on-human-rights-violations-in-eastern-and-southeastern-anatolia/ , Zugriff 4.10.2019
IHD – Human Rights Association - İnsan Hakları Derneği (24.5.2018): 2017 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, http://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2018/05/IHD_2017_balance-sheet-1.pdf , Zugriff 4.10.2019
IHD – Human Rights Association - İnsan Hakları Derneği (19.4.2019): 2018 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2019/05/2018-SUMMARY-TABLE-OF-HUMAN-RIGHTS-VIOLATIONS-IN-TURKEY.pdf , Zugriff 4.10.2019
2.1. Gülen- oder Hizmet-Bewegung
Letzte Änderung am 8.4.2020
Fethullah Gülen, ist ein muslimischer Prediger und charismatisches Zentrum eines weltweit aktiven Netzwerks, das bis vor kurzem die wohl einflussreichste religiöse Bewegung des Landes war. Von seinen Gegnern wird Gülen als Bedrohung der staatlichen Ordnung bezeichnet (bpb 1.9.2014). Gülen wird von seinen Anhängern als spiritueller Führer betrachtet, der einen toleranten Islam fördert, der Altruismus, Bescheidenheit, harte Arbeit und Bildung hervorhebt. In der Türkei soll es möglicherweise Millionen von Anhängern geben, oft in einflussreichen Positionen. Die Gülen-Bewegung betreibt Schulen rund um den Globus (BBC 21.7.2016). Zahlreiche Gülen-Schulen wurden, teilweise auf Druck hin, auf der Basis von bilateralen Abkommen mit den jeweiligen Ländern geschlossen, anderen Eigentümern oder der türkischen staatlichen Stiftung Maarif, die eigens hierfür gegründet wurde, übertragen (SCF 5.2.2019; vgl. DS 31.7.2018). Mit Februar 2019 waren laut Direktor von Maarif rund 70% aller Gülen-Schulen in 21 Ländern, ausgenommen in westlichen Staaten, der Kontrolle der Gülen-Bewegung entzogen. Hiervon wurden inzwischen 191 ehemalige Gülen-Schulen der türkischen Maarif-Stiftung übergeben (SCF 5.2.2019).
Erdoğan stand Gülen jahrzehntelang nahe. Die beiden Führer verband die Gegnerschaft zu den sekulären, kemalistischen Kräften in der Türkei. Sie hatten beide das Ziel die Türkei in ein vom türkischen Nationalismus und einer starken, konservativen Religiosität geprägtes Land zu verwandeln. Selbst nicht in die Politik eintretend, unterstützte Gülen die AKP bei deren Gründung und späteren Machtübernahme, auch indem er seine Anhänger in diesem Sinne mobilisierte (MEE 21.7.2016). Erdoğan nutzte wiederum die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Das Bündnis zwischen Erdoğan und Gülen begann sich aufzuweichen, als die Gülenisten in Polizei und Justiz zu unabhängig wurden. Das Klima verschärfte sich, als Gülen selbst Erdoğan für seinen Umgang mit den Protesten im Gezi-Park im Jahr 2013 kritisierte. Erdoğan beschuldigte daraufhin Gülen und seine Anhänger, die AKP-Regierung durch Korruptionsuntersuchungen zu Fall bringen zu wollen, da mehrere Beamte und Wirtschaftsführer mit Verbindungen zur AKP betroffen waren und zu Rücktritten von AKP-Ministern führten (MEE 21.7.2016). In der Folge versetzte die Regierung die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, Polizisten und Richter (bpb 1.9.2014).
Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 Haftbefehl gegen Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei mit einer landesweiten Razzia gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdoğan, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). Im Juni 2017 definierte das Oberste Appelationsgericht die Gülen-Bewegung als terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 2.2018).
Die türkische Regierung beschuldigt die Gülen-Bewegung hinter dem Putschversuch vom 15.7.2016 zu stecken, bei dem mehr als 250 Menschen getötet wurden. Für eine Beteiligung gibt es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang schuldig geblieben (DW 13.7.2018). Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als „Fetullahçı Terör Örgütü – (FETÖ)“, „Fetullahistische Terror Organisation“, tituliert, meist in Kombination mit der Bezeichnung "Parallel Devlet Yapılanması (PDY)", die „Parallele Staatsstruktur“ bedeutet (UK Home Office 2.2018). Die EU stuft die Gülen-Bewegung weiterhin nicht als Terrororganisation ein und steht auf dem Standpunkt, die Türkei müsse substanzielle Beweise vorlegen, um die EU zu einer Änderung dieser Einschätzung zu bewegen (Standard 30.11.2017). Auch für die USA ist die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung keine Terrororganisation (TM 2.6.2016).
Laut Angaben des Vize-Vorsitzenden der Regierungspartei MHP (Partei der Nationalistischen Bewegung) vom Dezember 2019 wurde seit dem Putschversuch vom Juli 2016 insgesamt gegen 562.581 Personen wegen tatsächlicher und angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung ermittelt. Von diesen wurden 263.553 festgenommen und 91.610 inhaftiert (TP 17.12.2019). Nach einer Mitteilung des Innenministeriums an den türkischsprachigen Dienst der BBC waren mit Stand Mitte Februar 2020 noch 26.862 Personen wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung inhaftiert, fast 5.000 von ihnen waren zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden, während sich die Übrigen in Untersuchungshaft befanden. Inzwischen führen die Staatsanwälte 69.701 Untersuchungen durch, bei denen 135.708 Verdächtige der Mitgliedschaft in der Bewegung beschuldigt werden. Darüber hinaus sind 42.717 Verfahren anhängig, in denen 60.167 Angeklagte, die der Verbindungen zu Gülen beschuldigt werden, angeklagt sind (TM 21.2.2020).
Laut Staatspräsident Erdoğan sind die staatlichen Institutionen noch nicht vollständig von Mitgliedern der „FETÖ“ befreit (Ahval 10.4.2019). Die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung dauert an (AA 14.6.2019). Mitte Jänner 2020 erließen die Behörden Haftbefehle gegen 237 Personen. Im Zuge von Polizeioperationen in 49 Provinzen wurden mindestens 203 Verdächtige festgenommen (DS 14.1.2020). Anfang März 2020 wurden Haftbefehle gegen 115 Verdächtige in mehreren Städten erlassen. Betroffen waren Lehrer, Geschäftsleute, Anwälte sowie ehemalige Polizisten (TM 4.3.2020).
Mit Stand 1.1.2020 waren insgesamt 3.879 Angeklagte wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Putschversuch verurteilt, darunter 2.335 zu lebenslanger Haft und 1.544 zu Haftstrafen zwischen einem Jahr und zwei Monaten bis zu 20 Jahren. 18 von 289 Fällen im Zusammenhang mit einem Putschversuch im Jahr 2016 in der Türkei warten noch auf die Urteile der Gerichte (Ahval 2.1.2020). Anfang Jänner 2020 verurteilte ein Gericht in Istanbul 70 ehemalige Kadetten der Luftstreitkräfte zu lebenslanger Haft (Ahval 3.1.2020).
Die Kriterien für die Feststellung der Anhänger- bzw. Mitgliedschaft sind hierbei recht vage. Türkische Behörden und Gerichte ordnen Personen nicht nur dann als Terroristen ein, wenn diese tatsächlich aktives Mitglied der Gülen-Bewegung sind, sondern auch dann, wenn diese z. B. lediglich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern der Bewegung unterhalten, eine von der Bewegung betriebene Schule besucht haben oder im Besitz von Schriften Gülens sind. In der Regel reicht das Vorliegen eines der folgenden Kriterien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher „Gülenist“ einzuleiten: Nutzen der verschlüsselten Kommunikations-App ByLock; Geldeinlage bei der Bank Asya nach dem 25.12.2013; Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman; Spenden an Gülen-Strukturen zugeordneten Wohltätigkeitsorganisationen; Besuch Gülen zugeordneter Schulen durch Kinder; Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen, inklusive abhängige Beschäftigung (AA 14.6.2019). Allerdings entschied der Oberste Berufungsgerichtshof im Mai 2019, dass weder das Zeitungsabonnement eines Angeklagten noch seine Einschreibung eines Kindes in einer Gülen-Schule als Beweis dienen kann, dass die Person in terroristische Aktivitäten verwickelt oder Mitglied einer terroristischen Vereinigung war (SCF 6.8.2019).
ByLock
Im September 2017 entschied das Kassationsgericht, dass der Besitz von ByLock einen ausreichenden Nachweis für die Aufnahme in die Gülen-Bewegung darstellt. Im Oktober 2017 urteilte dasselbe Gericht jedoch, dass das Sympathisieren mit der Gülen-Bewegung nicht gleichbedeutend ist mit einer Mitgliedschaft und somit keinen ausreichenden Nachweis für letztere darstellt. Mehrere Personen, die wegen angeblicher Nutzung von ByLock verhaftet wurden, wurden freigelassen, nachdem im Dezember 2017 nachgewiesen wurde, dass Hunderte von Personen zu Unrecht der Nutzung der mobilen Anwendung beschuldigt wurden (EC 17.4.2018). Ende September 2018 wurden mindestens 21 Verdächtige in Istanbul nach Razzien an 54 Orten verhaftet, unter dem Vorwurf, die verschlüsselte Messaging-Anwendung ByLock zu verwenden und an Trainingsaktivitäten des Unternehmens beteiligt gewesen zu sein (Anadolu 24.9.2018). Im September 2019 wurden bei Operationen in sechs Städten über 40 Verdächtige als ehemalige ByLock-Nutzer verhaftet (DS 11.9.2019). Anfang Oktober 2019 ordnete die Staatsanwaltschaft der Provinz Izmir die Festnahme von 51 Verdächtigen an, von denen 33 beschuldigt wurden, ByLock verwendet zu haben (Anadolu 8.10.2019). Laut Innenministerium wurden bislang mehr als 95.000 Nutzer identifiziert und zudem 4.676 neue ByLock Nutzer entdeckt (DS 11.9.2019).
Die Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zur willkürlichen Inhaftierung gab im Oktober 2019 eine Stellungnahme ab, wonach die Nutzung von ByLock unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fällt. Solange die türkischen Behörden nicht offen erklären würden, wie die Verwendung von ByLock einer kriminellen Aktivität gleichkommt, wären Verhaftungen aufgrund der Benutzung von ByLock willkürlich (TM 15.10.2019; vgl. UN-HRC 18.9.2019). Die Arbeitsgruppe bedauerte zudem, dass ihre Ansichten in vormaligen Stellungnahmen zu Fällen, die nach dem gleichen Muster abgelaufen waren, seitens der türkischen Behörden keine Berücksichtigung gefunden hatten (UN-HRC 18.9.2019).
Asya Bank
Das Oberste Berufungsgericht entschied 2018, dass diejenigen, die nach dem Aufruf von Fetullah Gülen Anfang 2014 Geld bei der Bank Asya eingezahlt haben, als Unterstützer und Begünstiger der Gülen-Bewegung angesehen werden sollten (DS 11.2.2018; vgl. TP 16.2.2019). Die Generalstaatsanwaltschaft Ankara hat Ende Mai 2018 Haftbefehle gegen 59 Personen erlassen, die Kunden des inzwischen geschlossenen islamischen Kreditgebers Bank Asya waren, die mit der Gülen-Bewegung verbunden war (TM 30.5.2018). Im September 2019 ordneten Staatsanwälte die Festnahme von 35 Personen an, die beschuldigt werden, die Messenger-App Bylock verwendet und Geld in der Asya Katılım Bank deponiert zu haben. 14 Personen wurden in Ankara und sieben weiteren Städten festgenommen (DS 18.9.2019). [zu Verurteilungen siehe: 4.Rechtsschutz/Justizwesen].
Entführungen aus dem Ausland
Über 100 mutmaßliche Mitglieder der Gülen-Bewegung wurden laut türkischem Außenminister vom Geheimdienst (MİT) im Ausland entführt und im Rahmen der globalen Fahndung der Regierung in die Türkei zurückgebracht (SCF 16.7.2018). Demnach seien Menschen aus Malaysia, Pakistan, Kasachstan, dem Kosovo, Moldawien, Aserbaidschan, Ukraine, Gabun und Myanmar von der türkischen Regierung entführt worden. Ein weiterer Versuch in der Mongolei sei von der mongolischen Polizei im Juli 2018 verhindert worden (Welt 15.9.2019).
Als Teil einer weltweiten Razzia gegen Gülen-Anhänger hat die Türkei die Auslieferung von 750 Personen aus 101 Ländern beantragt, allerdings lehnten einige Länder bereits die Auslieferung von 74 betroffenen Personen ab. Außerdem beantragte das türkische Innenministerium bei Interpol die Ausstellung eines sog. „Red Notice“ für 555 Verdächtige (TM 21.2.2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf , Zugriff 8.10.2019
Ahval (10.4.2019): Turkey’s state institutions not fully purged of Gülenists, says Erdoğan, https://ahvalnews.com/gulen-movement/turkeys-state-institutions-not-fully-purged-gulenists-says-erdogan , Zugriff 8.10.2019
Ahval (2.1.2020): Eighteen Turkish coup trials rumble on into 2020, https://ahvalnews.com/gulen-movement/eighteen-turkish-coup-trials-rumble-2020 , Zugriff 7.4.2020
Ahval (3.1.2020): Turkey hands life sentences to 70 former air force cadets, https://ahvalnews.com/coup-attempt/turkey-hands-life-sentences-70-former-air-force-cadets , 13.2.2020
Anadolu Agency (24.9.2018): Turkey: Over 20 FETO suspects arrested in Istanbul, https://www.aa.com.tr/en/todays-headlines/turkey-over-20-feto-suspects-arrested-in-istanbul/126289 , Zugriff 8.10.2019
Anadolu Agency (8.10.2019): Turkey: Warrants out for 51 FETO suspects, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-warrants-out-for-51-feto-suspects/1605390 , Zugriff 9.10.2019
BBC News (21.7.2016): Turkey coup: What is Gulen movement and what does it want? http://www.bbc.com/news/world-europe-36855846 , Zugriff 8.10.2019
bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (1.9.2014): Die Gülen-Bewegung in der Türkei und Deutschland, http://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/184979/guelen-bewegung , Zugriff 8.10.2019
DW – Deutsche Welle (13.7.2018): Die Gülen-Bewegung: Neues Zentrum "Almanya", https://www.dw.com/de/die-g%C3%Bclen-bewegung-neues-zentrum-almanya/a-44645120 , Zugriff 8.10.2019
DS – Daily Sabah (11.2.2018): Depositing money in Bank Asya on Gülen’s order proof of FETÖ membership, https://www.dailysabah.com/investigations/2018/02/12/depositing-money-in-bank-asya-on-gulens-order-proof-of-feto-membership-1518386092 , Zugriff 8.10.2019
DS – Daily Sabah (31.7.2018): Maarif Foundation President Birol Akgün: Turkey now controls 60 percent of non-Western FETÖ schools, https://www.dailysabah.com/politics/2018/07/30/maarif-foundation-president-birol-akgun-turkey-now-controls-60-percent-of-non-western-feto-schools , Zugriff 27.11.2019
DS – Daily Sabah (11.9.2019): Nationwide operations net suspects tied to FETÖ terror group, https://www.dailysabah.com/investigations/2019/09/11/nationwide-operations-net-suspects-tied-to-feto-terror-group , Zugriff 8.10.2019
DS – Daily Sabah (18.9.2019): 53 arrested in operations against FETÖ, https://www.dailysabah.com/investigations/2019/09/18/53-arrested-in-operations-against-feto , Zugriff 8.10.2019
Daily Sabah (14.1.2020): Turkey arrests 203 suspects in operations against FETÖ, https://www.dailysabah.com/investigations/2020/01/14/turkey-arrests-203-suspects-in-operations-against-feto , Zugriff 8.4.2020
EC – European Commission (17.4.2018): Turkey 2018 Report [SWD (2018) 153 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20180417-turkey-report.pdf , Zugriff 8.10.2019
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UN-HRC - Human Rights Council Working Group on Arbitrary Detention (18.9.2019): Opinions adopted by the Working Group on Arbitrary Detention at its eighty-fifth session, 12–16 August 2019, Opinion No. 53/2019 concerning Melike Göksan and Mehmet FatihGöksan (Turkey), https://www.ohchr.org/Documents/Issues/Detention/Opinions/Session85/A_HRC_WGAD_2019_53.pdf , Zugriff 15.10.2019
Die Presse (30.11.2017): EU sieht in türkischer Gülen-Bewegung keine Terrororganisation, https://www.diepresse.com/5330148/eu-sieht-in-turkischer-gulen-bewegung-keine-terrororganisation , Zugriff 8.10.2019
Der Standard (20.12.2014): Haftbefehl gegen Erdogan-Feind Gülen, https://derstandard.at/2000009628933/hTuerkischer-Zaman-Chefredakteur-unter-Auflagen-frei# , Zugriff 8.10.2019
Der Standard (30.11.2017): EU sieht in Gülen-Bewegung keine Terrororganisation, https://derstandard.at/2000068784722/EU-sieht-in-Guelen-Bewegung-keine-Terrororganisation , Zugriff 8.10.2019
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SCF – Stockholm Center for Freedom (6.8.2019): Newspaper subscription, school enrollment not terrorist activity, says Turkey’s top appeals court, https://stockholmcf.org/newspaper-subscription-school-enrollment-not-terrorist-activity-says-turkeys-top-appeals-court/ , Zugriff 8.10.2019
SCF – Stockholm Center for Freedom (5.2.2019): Erdoğan’s Maarif Foundation has taken over 191 Gülen-linked schools in 21 countries, says chair, https://stockholmcf.org/erdogans-maarif-foundation-has-taken-over-191-gulen-linked-schools-in-21-countries-says-chair/ , Zugriff 27.11.2019
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TM – Turkish Minute (30.5.2018): Detention warrants issued for 59 Bank Asya customers over alleged Gülen links, https://www.turkishminute.com/2018/05/30/detention-warrants-issued-for-59-bank-asya-customers-over-alleged-gulen-links/ , Zugriff 8.10.2019
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Turkish Minute (21.2.2020): Latest figures show 26,862 people in jail over Gülen links: ministry, https://www.turkishminute.com/2020/02/21/latest-figures-show-26862-people-in-jail-over-gulen-links-ministry/ , Zugriff 8.4.2020
Turkish Minute (4.3.2020): Turkey orders detention of 115 suspects as part of post-coup Gülen crackdown, https://www.turkishminute.com/2020/03/04/turkey-orders-detention-of-115-suspects-as-part-of-post-coup-gulen-crackdown/ , Zugriff 8.4.2020
TP – Turkey Purge (16.2.2019): Turkey’s top appeal court says Bank Asya depositors ‘terrorist’, https://turkeypurge.com/turkeys-top-appeal-court-says-bank-asya-depositors-terrorist , Zugriff 27.11.2019
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UK-Home Office (2.2018): Country Policy and Information Note Turkey: Gülenist Movement, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/682868/Turkey_-_Gulenists_-_CPIN_-_v2.0.pdf , Zugriff 8.10.2019
Welt (15.9.2019): Die Erdogan-Regierung soll im Ausland 31 Menschen entführt haben, https://www.welt.de/politik/ausland/article200235236/Erdogan-Regierung-soll-im-Ausland-31-Menschen-entfuehrt-haben.html , Zugriff 9.10.2019
3. Rechtsschutz/Justizwesen
Letzte Änderung am 6.4.2020
Der zwei Jahre andauernde Ausnahmezustand nach dem Putschversuch hat zu einer Erosion der Rechtsstaatlichkeit geführt (EP 13.3.2019; vgl. PACE 24.1.2019). Die Situation in Hinblick auf die Justizverwaltung und die Unabhängigkeit der Justiz hat sich merkbar verschlechtert (CoE-CommDH 19.2.2020; vgl. EC 29.5.2019, USDOS 11.3.2020). Negative Entwicklungen bei der Rechtsstaatlichkeit, den Grundrechten und der Justiz wurden nicht angegangen (EC 29.5.2019). Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit langem bestehende Probleme wie der Missbrauch der Untersuchungshaft verschärft haben und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020).
Neben der Aushöhlung der verfassungsrechtlichen und strukturellen Garantien zur Wahrung der Unabhängigkeit der Richter und Maßnahmen, die sich direkt auf diese Unabhängigkeit ausgewirkt haben, wie z.B. fristlose Entlassungen und Einstellungen, gibt es Hinweise auf eine zunehmende Parteilichkeit der Justiz gegenüber politischen Interessen, was durch die jüngsten Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wurde (CoE-CommDH 19.2.2020). Das Europäische Parlament (EP) verurteilte die verstärkte Kontrolle der Arbeit von Richtern und Staatsanwälten durch die Exekutive und den politischen Druck, dem sie ausgesetzt sind (EP 13.3.2019). Rechtsanwaltsvereinigungen aus 25 Städten sahen in einer öffentlichen Deklaration im Februar 2020 die Türkei in der schwersten Justizkrise seit dem Bestehen der Republik, insbesondere infolge der Einmischung der Regierung in die Gerichtsbarkeit, der Politisierung des Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK), der Inhaftierung von Rechtsanwälten und des Ignorierens von Entscheidungen der Höchstgerichte sowie des EGMR (bianet 24.2.2020).
Obwohl die Autonomie der Justiz eingeschränkt ist, entschieden die Richter in wichtigen Fällen im Jahr 2019 manchmal auch gegen die Regierung, beispielsweise in den Fällen, in denen Akademiker ein Ende der staatlichen Gewalt in kurdischen Gebieten im Jahr 2016 gefordert hatten (FH 4.3.2020).
Die Anstellung neuer Richter und Staatsanwälte im Rahmen des derzeitigen Systems trug zu den Bedenken bei, da keine Maßnahmen ergriffen wurden, um dem Mangel an objektiven, leistungsbezogenen, einheitlichen und im Voraus festgelegten Kriterien für deren Einstellung und Beförderung entgegenzuwirken. Es wurden keine rechtlichen und verfassungsmäßigen Garantien eingeführt, die verhindern, dass Richter und Staatsanwälte gegen ihren Willen versetzt werden. Die abschreckende Wirkung der Entlassungen und Zwangsversetzungen innerhalb der Justiz ist nach wie vor zu beobachten. Es besteht die Gefahr einer weit verbreiteten Selbstzensur unter Richtern und Staatsanwälten. Es wurden keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rechtsgarantien ergriffen, um die Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive zu gewährleisten oder die Unabhängigkeit des Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK) zu stärken. An der Einrichtung der Friedensrichter in Strafsachen (sulh ceza hakimliği), die zu einem parallelen System werden könnten, wurden keine Änderungen vorgenommen (EC 29.5.2019).
Die Entlassung von mehr als 4.800 Richtern und Staatsanwälten führt auch zu praktischen Problemen, da für die notwendigen Nachbesetzungen keine ausreichende Zahl an entsprechend ausgebildeten Richtern und Staatsanwälten zur Verfügung steht (Erfordernis des zwei-jährigen Trainings wurde abgeschafft). Die im Dienst verbliebenen erfahrenen Kräfte sind infolge der Entlassungen häufig schlichtweg überlastet. In einigen Fällen spiegelt sich der Qualitätsverlust in einer schablonierten Entscheidungsfindung ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall wider. In massenhaft abgewickelten Verfahren, wie etwa denjenigen, betreffend Terrorismusvorwürfe, leidet die Qualität der Urteile häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und oberflächlicher Beweisführung (ÖB 10.2019).
Die Gewaltenteilung ist in der Verfassung festgelegt. Laut Art. 9 erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte. Art. 138 der Verfassung regelt die Unabhängigkeit der Richter (AA 14.6.2019; vgl. ÖB 10.2019). Die EU-Delegation in der Türkei kritisiert jedoch, dass diese Verfassungsbestimmung durch einfach-rechtliche Regelungen unterlaufen wird. U.a. sind die dem Justizministerium weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften für die Organisation der Gerichte zuständig (ÖB 10.2019). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK) infrage gestellt. Der Rat ist u. a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Nach dem Putschversuch von Mitte Juli 2016 wurden fünf der 22 Richter und Staatsanwälte des HSK verhaftet, Tausende von Richtern und Staatsanwälten wurden aus dem Dienst entlassen. Seit Inkrafttreten der im April 2017 verabschiedeten Verfassungsänderungen wird der HSK teils vom Staatspräsidenten, teils vom Parlament ernannt, ohne dass es bei den Ernennungen der Mitwirkung eines anderen Verfassungsorgans bedürfte. Die Zahl der Mitglieder des HSK wurde auf 13 reduziert (AA 14.6.2019).
Das türkische Justizsystem besteht aus zwei Säulen: der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Straf- und Zivilgerichte) und der außerordentlichen Gerichtsbarkeit (Verwaltungs- und Verfassungsgerichte). Mit dem Verfassungsreferendum im April 2017 wurden die Militärgerichte abgeschafft. Deren Kompetenzen wurden auf die Straf- und Zivilgerichte sowie Verwaltungsgerichte übertragen. Letztinstanzliche Gerichte sind gemäß der Verfassung der Verfassungsgerichtshof (Anayasa Mahkemesi), der Staatsrat (Danıştay), der Kassationshof (Yargitay) und das Kompetenzkonfliktgericht (Uyuşmazlık Mahkemesi) (ÖB 10.2019). Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof (AA 14.6.2019).
2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde in der Hauptsache auf Strafkammern übertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (sulh ceza hakimliği) eingeführt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht. Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z.B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen (ÖB 10.2019). Neben den weitreichenden Konsequenzen der durch den Friedensrichter anzuordnenden Maßnahmen wird in diesem Zusammenhang vor allem die Tatsache kritisiert, dass Einsprüche gegen Anordnungen nicht von einem Gericht, sondern ebenso von einem Einzelrichter geprüft werden (EC 29.5.2019; vgl. ÖB 10.2019). Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab und bieten selten eine ausreichend individualisierte Begründung. Der Zugang von Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten für einen bestimmten Katalog von Straftaten ist bis zur Anklageerhebung eingeschränkt. Manchmal dauert das mehr als ein Jahr (EC 29.5.2019). Die Venedig-Kommission forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform (ÖB 10.2019).
Probleme bestehen sowohl hinsichtlich der divergierenden Rechtsprechung von Höchstgerichten als auch infolge der Nicht-Beachtung von Urteilen höherer Gerichtsinstanzen durch untergeordnete Gerichte. So hat das Verfassungsgericht uneinheitliche Urteile zu Fällen der Meinungsfreiheit gefällt. Wo sich das Höchstgericht im Einklang mit den Standards des EGMR sah, welches etwa eine Untersuchungshaft in Fällen der freien Meinungsäußerung nur bei Hassreden oder dem Aufruf zur Gewalt als gerechtfertigt betrachtet, stießen die Urteile in den unteren Instanzen auf Widerstand und Behinderung (IPI 18.11.2019). Auch andere höhere Gerichte werden von untergeordneten Instanzen der Rechtsprechung ignoriert. Entgegen dem Urteil des Obersten Kassationsgerichtes bestätigte im November 2019 ein untergeordnetes Gericht in Istanbul seine Verurteilung von zwölf Journalisten der Tageszeitung Cumhuriyet, denen unterschiedliche Verbindungen zu terroristischen Organisationen vorgeworfen wurden (AM 21.11.2019).
Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte – jedenfalls in Terrorprozessen – bei den Verteidigungsmöglichkeiten. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der PKK werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen ihrer Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt. Beweisanträge dazu werden zurückgewiesen. Insgesamt kann – jedenfalls in den Gülenisten-Prozessen – nicht von einem unvoreingenommenen Gericht und einem fairen Prozess ausgegangen werden (AA 14.6.2019).
Private Anwälte und Menschenrechtsbeobachter berichteten von einer unregelmäßigen Umsetzung der Gesetze zum Schutz des Rechts auf ein faires Verfahren, insbesondere in Bezug auf den Zugang von Anwälten. Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung (USDOS 11.4.2020). So wird gegen Anwälte strafrechtlich ermittelt, sie werden willkürlich inhaftiert und in Verbindung mit den angeblichen Verbrechen ihrer Mandanten gebracht. Die Regierung erhebt Anklage wegen Mitgliedschaft in terroristischen Vereinigungen gegen Anwälte, die Menschenrechtsverletzungen aufdecken. Hierbei gibt es keine oder nur spärliche Beweise für eine solche Mitgliedschaft. Die Gerichte beteiligen sich an diesem Angriff gegen die Anwaltschaft, indem sie die Betroffenen zu langen Haftstrafen aufgrund von Terrorismusvorwürfen verurteilen. Die Beweislage hierbei ist meist dürftig und das Recht auf ein faires Verfahren wird ignoriert. Dieser Missbrauch der Strafverfolgung gegen Anwälte wurde von Gesetzesänderungen begleitet, die das Recht auf Rechtsbeistand für diejenigen untergraben, die willkürlich wegen Terrorvorwürfen inhaftiert wurden (HRW 10.4.2019). Seit dem Putschversuch 2016 gibt es eine Verhaftungskampagne, die sich gegen Anwälte im ganzen Land richtet. In 77 der 81 Provinzen der Türkei wurden Anwälte wegen angeblicher terroristischer Straftaten inhaftiert, verfolgt und verurteilt. Bis heute wurden mehr als 1.500 Anwälte strafrechtlich verfolgt und 599 Anwälte festgenommen. Bisher wurden 321 Anwälte wegen ihrer Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation oder wegen der Verbreitung terroristischer Propaganda zu Haftstrafen verurteilt (CCBE 1.9.2019).
Nach Änderung des Antiterrorgesetzes vom Juli 2018 soll eine in Polizeigewahrsam (angehaltene) befindliche Person spätestens nach vier Tagen einem Richter zur Entscheidung über die Verhängung einer U-Haft oder Verlängerung des Polizeigewahrsams vorgeführt werden. Eine Verlängerung der Polizeigewahrsam ist nur auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft, z.B. bei Fortführung weiterer Ermittlungsarbeiten oder Auswertung von Mobiltelefondaten, zulässig. Eine Verlängerung ist zweimal, zu je vier Tagen, möglich, insgesamt daher maximal zwölf Tage Polizeigewahrsam. Während des Ausnahmezustandes waren es bis zu 14 Tagen, mit einmaliger Verlängerung nach sieben Tagen. Die maximale U-Haftdauer beträgt gem. Art. 102 (1) der türkischen Strafprozessordnung (SPO) bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen, ein Jahr. Aufgrund von besonderen Umständen kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Art. 102 (2) SPO beträgt die U-Haftdauer höchstens zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern (Ağır Ceza mahkemeleri) fallen (Straftaten, die mindestens eine zehnjährige Freiheitsstrafe vorsehen). Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlängert werden (insgesamt maximal drei Jahre). Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz 3713 betreffen, beträgt die maximale U-Haftdauer höchstens sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche Verlängerung um weitere fünf Jahre). Diese Gesetzesänderung erfolgte mit dem Dekret 694 vom 15.08.2017, das am 1.2.2018 zu Gesetz Nr. 7078 wurde (Art. 136) (ÖB 10.2019).
Wesentliche Regelungen der Dekrete des Ausnahmezustandes wurden in die reguläre Gesetzgebung überführt. So wurden z.B. Teile der Notstandsvollmachten auf die Provinzgouverneure übertragen, die vom Staatspräsidenten ernannt werden (AA 14.6.2019). Das nach Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 angenommene Gesetz Nr. 7145 sieht keine Abschwächung der Kriterien vor, auf Grundlage derer (Massen-)Entlassungen ausgesprochen werden können (Verbindungen zu Terrororganisationen, Handeln gegen die Sicherheit des Staates etc.). Ein adäquater gerichtlicher Überprüfungsmechanismus ist nicht vorgesehen. Beibehalten wird auch die Möglichkeit, Reisepässe der entlassenen Person einzuziehen. Entlassene Akademiker haben selbst nach Wiedereinsetzung nicht mehr die Möglichkeit, an ihre ursprüngliche Universität zurückzukehren (ÖB 10.2019).
Die mittels Präsidialdekret zur individuellen Überprüfung der Entlassungen und Suspendierungen aus dem Staatsdienst eingerichtete Beschwerdekommission begann im Dezember 2017 mit ihrer Arbeit. Das Durchlaufen des Verfahrens vor der Beschwerdekommission und weiter im innerstaatlichen Weg ist eine der vom EGMR festgelegten Voraussetzungen zur Erhebung einer Klage vor dem EGMR. Bis Mai 2019 wurden 126.000 Anträge eingebracht. Davon bearbeitete die Kommission bislang 70.406. Lediglich 5.250 Personen wurden wiedereingesetzt. Die Kommission wies 65.156 Beschwerden ab, 55.714 Beschwerden sind weiter anhängig (ÖB 10.2019).
Die Beschwerdekommission stellt keinen wirksamen Rechtsbehelf für die Betroffenen dar, um sich wirksam und zeitnah Gerechtigkeit und Wiedergutmachung zu verschaffen. Der Kommission fehlt die genuine institutionelle Unabhängigkeit, da ihre Mitglieder zum größten Teil von der Regierung ernannt werden und im Falle von Verdachtsmomenten hinsichtlich Kontakten mit verbotenen Gruppierungen ihrer Funktion enthoben werden können. Somit können die Ernennungs- und Entlassungsvorschriften leicht den Entscheidungsprozess beeinflussen. Denn sollten Kommissionsmitglieder nicht die von ihnen erwarteten Urteile fällen, kann sie die Regierung einfach entlassen. Den Beschwerdeführern fehlt es an Möglichkeiten, Vorwürfe ihrer angeblich illegalen Aktivität zu widerlegen, da sie nicht mündlich aussagen, keine Zeugen benennen dürfen und vor Stellung ihres Antrags an die Kommission keine Einsicht in die gegen sie erhobenen Anschuldigungen bzw. diesbezüglich namhaft gemachten Beweise erhalten. Umgekehrt verwendet die Kommission schwache Beweise zur Aufrechterhaltung der Entlassungsentscheidungen. Herangezogen werden oftmals rechtmäßige Handlungen der Betroffenen als Beweis für rechtswidrige Aktivitäten (Interaktionen mit Banken, Wohltätigkeitsorganisationen, Medien etc.). Es besteht eine Beweislastumkehr. Die Betroffenen müssen widerlegen, dass sie Verbindungen zu verbotenen Gruppen hatten. Irrelevant ist, dass die getätigten Handlungen zum Zeitpunkt ihrer Vornahme legal waren. Die Wartezeiten bis zur Entscheidung der Berufungsverfahren reichten bislang von vier bis zehn Monaten, während viele entlassene Beschäftigte im öffentlichen Sektor noch keine Antwort der Kommission erhielten, obwohl sie ihre Anträge vor über einem Jahr eingereicht haben. Die Kommission ist an keine Fristen für Entscheidungen gebunden (AI 25.10.2018; vgl. ÖB 10.2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf , Zugriff 4.11.2019
AI – Amnesty International (25.10.2018): Purged beyond return? No remedy for Turkey's dismissed public sector workers [EUR 44/9210/2018], https://www.ecoi.net/en/file/local/1448005/1226_1540802893_eur4492102018english.PDF , Zugriff 4.11.2019
AM – Al Monitor (21.11.2019): Turkish court defies higher ruling to uphold verdict in Cumhuriyet retrial, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2019/11/turkey-court-uphold-convictions-newspaper-cumhuriyet.html , Zugriff 22.11.2019
bianet (24.2.2020): Bar Associatons: Turkey Experiencing Most Severe Judicial Crisis in History, https://bianet.org/english/law/220510-bar-associatons-turkey-experiencing-most-severe-judicial-crisis-in-history , Zugriff 27.2.2020
CCBE - Council of Bars and Law Societies of Europe (1.9.2019) Situation in Turkey While 2019 Judicial Year Begins, https://arrestedlawyers.org/2019/09/01/situation-in-turkey-while-2019-judicial-year-begins/ , Zugriff 6.11.2019
CoE-CommDH – Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Commissioner for human rights of the Council of Europe Dunja Mijatović (19.2.2020): Report following her visit to Turkey from 1 to 5 July 2019 [CommDH(2020)1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024837/CommDH%282020%291+-++Report+on+Turkey_EN.docx.pdf , Zugriff 27.2.2020
EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf , Zugriff 31.10.2019
EP – European Parliament (13.3.2019): 2018 Report on Turkey - European Parliament resolution of 13 March 2019 on the 2018 Commission Report on Turkey (2018/2150(INI)), http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8-TA-2019-0200+0+DOC+PDF+V0//EN , Zugriff 4.11.2019
FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025957.html , Zugriff 6.4.2020
HRW – Human Rights Watch (10.4.2019): Türkei: Massenverfolgung von Rechtsanwälten - Willkürliche Terrorvorwürfe untergraben Recht auf faire Verfahren, https://www.hrw.org/de/news/2019/04/10/tuerkei-massenverfolgung-von-rechtsanwaelten , Zugriff 7.11.2019
IPI - International Press Institute (Hg.) (18.11.2019): Turkey’s Journalistsin the Dock: Judicial Silencing of the Fourth Estate - Joint International Press Freedom Mission To Turkey (September 11–13, 2019), https://freeturkeyjournalists.ipi.media/wp-content/uploads/2019/11/Turkey-Mission-Report-IPI-FINAL4PRINT.pdf , Zugriff 20.11.2019
PACE – Parliamentary Assembly of the Council of Europe (24.1.2019): The worsening situation of opposition politicians in Turkey: what can be done to protect their fundamental rights in a Council of Europe member State? [Resolution 2260 (2019)], http://assembly.coe.int/nw/xml/Xref/Xref-XML2HTML-EN.asp?fileid=25425&lang=en , Zugriff 7.11.2019
ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf , Zugriff 6.11.2019
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html , Zugriff 6.4.2020
4. Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung am 6.4.2020
Die nationale Polizei, die unter der Kontrolle des Innenministeriums steht, ist für die Sicherheit in großen Stadtgebieten verantwortlich (AA 14.6.2019; vgl. USDOS 11.4.2020). Die Jandarma, eine paramilitärische Truppe, ist für ländliche Gebiete und spezifische Grenzgebiete zuständig (AA 14.6.2019; vgl. USDOS 11.4.2020, ÖB 10.2019), obwohl das Militär die Gesamtverantwortung für die Grenzkontrolle und die allgemeine Außensicherheit trägt (USDOS 11.4.2020). Die Jandarma mit einer Stärke von 180.000 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB 10.2019). Es gab Berichte, dass Jandarma-Kräfte, die zeitweise eine paramilitärische Rolle spielen und manchmal als Grenzschutz fungieren, auf Asylsuchende syrischer und anderer Nationalitäten schossen, die versuchten, die Grenze zu überqueren, was zu Tötungen oder Verletzungen von Zivilisten führte (USDOS 11.4.2020). Die Jandarma beaufsichtigt auch die sog. "Sicherheitskräfte" [Güvenlik Köy Korucuları], die vormaligen „Dorfschützer“, eine zivile Miliz, die zusätzlich für die lokale Sicherheit im Südosten sorgen soll, vor allem als Reaktion auf die terroristische Bedrohung durch die PKK (USDOS 13.3.2019). Die Polizei und mehr noch der Geheimdienst MİT haben unter der AKP-Regierung an Einfluss gewonnen. Seit den Auseinandersetzungen mit der Gülen-Bewegung ist die Polizei aber auch selbst zum Objekt umfangreicher Säuberungen geworden (über 33.000 Bedienstete betroffen von massenhaften Versetzungen, Suspendierungen vom Dienst, Entlassungen und Strafverfahren). Die Jandarma rekrutiert sich teils aus Wehrpflichtigen (AA 14.6.2019).
Nachrichtendienstliche Belange werden bei der Türkischen Nationalpolizei („Emniyet Genel Müdürlüğü“ - TNP) durch den polizeilichen Nachrichtendienst (İstihbarat Dairesi Başkanlığı“ - IDB) abgedeckt. Dessen Schwerpunkt liegt auf Terrorbekämpfung, Kampf gegen organisierte Kriminalität und Zusammenarbeit mit anderen türkischen Nachrichtendienststellen. Ebenso unterhält die Jandarma einen auf militärische Belange ausgerichteten Nachrichtendienst. Ferner existiert der nationale Nachrichtendienst („Millî İstihbarat Teşkilâtı“- MİT), der seit September 2017 direkt dem Staatspräsidenten unterstellt ist (zuvor dem Amt des Premierministers) und dessen Aufgabengebiete der Schutz des Territoriums, des Volkes, der Aufrechterhaltung der staatlichen Integrität, der Wahrung des Fortbestehens, der Unabhängigkeit und der Sicherheit der Türkei sowie deren Verfassung und der verfassungskonformen Staatsordnung sind. Es existiert nach wie vor der militärische Nachrichtendienst, der dem Generalstabschef untersteht. Dieser musste nach dem Putsch einige Aufgaben an den MİT abgeben. Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem MİT erweiterte Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über terroristische und internationale Straftaten. MİT-Agenten besitzen von nun an eine größere Immunität gegenüber dem Gesetz. Es sieht Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren für Personen vor, die Geheiminformation veröffentlichen. Auch Personen, die dem MİT Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu fünf Jahre Haft. Die Entscheidung, ob gegen den MİT-Vorsitzenden ermittelt werden darf, bedarf mit der Novelle aus 2014 der Zustimmung des Staatspräsidenten (ÖB 10.2019).
Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (Anadolu 27.3.2015).
Den Militär-, Polizei- und Nachrichtendiensten fehlt es an ausreichender Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber dem Parlament. Das Sicherheitspersonal verfügt über einen umfassenden Rechtsschutz. Trotz glaubhafter Berichterstattung über schwerwiegende Anschuldigungen wegen Menschenrechtsverletzungen und den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt durch Sicherheitskräfte im Südosten ist die Erfolgsbilanz der gerichtlichen und administrativen Prüfung solcher Anschuldigungen nach wie vor schlecht. Die parlamentarische Aufsichtskommission für die Strafverfolgung blieb wirkungslos (EC 29.5.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf , Zugriff 31.10.2019
Anadolu Agency (27.3.2015): Turkey: Parliament approves domestic security package, http://www.aa.com.tr/en/s/484662--turkey-parliament-approves-domestic-security-package , Zugriff 31.10.2019
EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf , Zugriff 31.10.2019
FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.3.2015): Die Polizei bekommt mehr Befugnisse, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/tuerkei/tuerkei-mehr-befugnisse-fuer-polizei-gegen-demonstranten-13509122.html , Zugriff 31.10.2019
HDN – Hürriyet Daily News (27.3.2015): Turkish main opposition CHP to appeal for the annulment of the security package, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-main-opposition-chp-to-appeal-for-the-annulment-of-the-security-package-.aspx?pageID=238&nID=80261&NewsCatID=338 , Zugriff 31.10.2019
NZZ – Neue Zürcher Zeitung (27.3.2015): Mehr Befugnisse für die Polizei; Ankara zieht die Schraube an, http://www.nzz.ch/international/europa/ankara-zieht-die-schraube-an-1.18511712 , Zugriff 31.10.2019
ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf , Zugriff 31.10.2019
USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html , Zugriff 31.10.2019
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html , Zugriff 6.4.2020
5. Korruption
Letzte Änderung am 6.4.2020
Korruption ist im öffentlichen und privaten Sektor der Türkei weit verbreitet. Öffentliche Aufträge und Bauprojekte sind besonders anfällig für Korruption. Häufig werden Bestechungsgelder verlangt. Das türkische Strafgesetzbuch kriminalisiert verschiedene Formen korrupter Aktivitäten, darunter aktive und passive Bestechung, Korruptionsversuche, Erpressung, Bestechung eines ausländischen Beamten, Geldwäsche und Amtsmissbrauch (BACP 6.2018; vgl. DFAT 9.10.2018, FH 4.3.2020). Die Strafe für Bestechung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwölf Jahren umfassen. Unternehmen müssen mit der Beschlagnahme von Vermögenswerten und dem Entzug staatlicher Betriebsgenehmigungen rechnen (USDOS 13.3.2019).
Die Durchsetzung der Anti-Korruptionsgesetze ist inkonsistent. Die türkischen Anti-Korruptionsbehörden sind im Allgemeinen ineffektiv und tragen zu einer Kultur der Straflosigkeit bei (FH 4.3.2020; vgl. BACP 6.2018, USDOS 11.3.2020). Sorge besteht hinsichtlich der Unparteilichkeit der Justiz in der Handhabe von Korruptionsfällen (USDOS 11.3.2020). Zudem gibt es ein hohes Korruptionsrisiko im Umgang mit der Justiz selbst. Bestechungsgelder und Zahlungen als Gegenleistung für günstige Gerichtsurteile werden von den Unternehmen als recht häufig eingeschätzt. Etwa ein Drittel der Bevölkerung empfinden Richter und Gerichtsvollzieher als korrupt. Politische Einflussnahme, langsame Verfahren und ein überlastetes Gerichtssystem stellen ein hohes Risiko für Korruption in der türkischen Justiz dar. Korruption in der türkischen Polizei ist ein mittelgradiges Risiko. Unternehmen geben an, dass sie die Polizei als nicht ausreichend zuverlässig empfinden (BACP 6.2018).
Es kam zu einem Rückfall in der Korruptionsbekämpfung, da die aufgelösten Präventionseinrichtungen nicht durch ein unabhängiges Organ ersetzt wurden, wie es dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption entspricht, dem die Türkei beigetreten ist. Bei der Schließung einer Reihe von Gesetzeslücken wurden keine Fortschritte erzielt. Sowohl der Rechtsrahmen als auch das institutionelle Gefüge erlauben weiterhin einen unangemessenen Einfluss der Exekutive auf die Ermittlung und Verfolgung hochkarätiger Korruptionsfälle. Die eingeschränkte Rechenschaftspflicht und Transparenz der öffentlichen Einrichtungen geben nach wie vor Anlass zur Sorge. Das Fehlen einer soliden Antikorruptionsstrategie und eines Aktionsplans ist ein Zeichen für den fehlenden politischen Willen, die Korruption entschlossen zu bekämpfen. Die Empfehlungen der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) des Europarates wurden noch nicht umgesetzt. Die Erfolgsbilanz der Türkei bei der Ermittlung, Verfolgung und Verurteilung von Korruptionsfällen ist nach wie vor schlecht, insbesondere in Bezug auf Korruptionsfälle auf hoher Ebene, an denen Politiker und Beamte beteiligt sind. Urteile haben keine abschreckende Wirkung. Die Erfolgsbilanz der Zusammenarbeit von Audit- und Inspektions-Organen bei der Strafverfolgung blieb weiterhin schlecht. Gemeindeverwaltungen, Raumplanung, öffentliche Beschaffungsprozesse sowie die Bau- und Verkehrsindustrie, auch wenn sie im Rahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften umgesetzt werden, sind nach wie vor besonders anfällig für Korruption (EC 29.5.2019)
Die seit dem Putschversuch 2016 durchgeführten Säuberungen haben die Möglichkeiten für Korruption angesichts der massiven Enteignung von betroffenen Unternehmen und NGOs stark erhöht. Milliarden von Dollar an beschlagnahmten Vermögenswerten werden von staatlich bestellten Treuhändern verwaltet, was die engen Beziehungen zwischen der Regierung und befreundeten Unternehmen weiter stärkt (FH 4.3.2020).
Die Regierung sanktioniert Strafverfolgungsbeamte, Richter und Staatsanwälte, die korruptionsbezogene Ermittlungen oder Fälle gegen Regierungsbeamte eingeleitet haben, und behauptet, dass die Angeklagten dies auf Veranlassung von der Gülen-Bewegung taten. Journalisten, denen vorgeworfen wird, die Korruptionsvorwürfe veröffentlicht zu haben, werden ebenfalls strafrechtlich verfolgt. Im März 2019 verurteilte ein Gericht 15 Personen, die 2013 an einer Korruptionsuntersuchung gegen hochrangige Regierungsfunktionäre beteiligt waren, zu lebenslanger Haft. Es gab keine Berichte darüber, wonach hohe Regierungsbeamte mit offiziellen Untersuchungen wegen angeblicher Korruption konfrontiert waren (USDOS 11.3.2020).
Transparency International reiht die Türkei im Korruptionswahrnehmungsindex 20198 mit einem Punktewert von 39 von 100 (bester Wert) auf Platz 91 von 180 untersuchten Ländern und Territorien ein (TI 23.1.2020). 2018 belegte die Türkei noch mit 41 von 100 Punkten Rang 78 von 180 untersuchten Ländern und Territorien (TI 29.1.2019).
Quellen:
BACP – GAN-Business Anti-Corruption Portal (6.2018): Turkey Country Profile, Business Corruption in Turkey, https://www.ganintegrity.com/portal/country-profiles/turkey/ , Zugriff 28.10.2019
DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (9.10.2018): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019375/country-information-report-turkey.pdf , Zugriff 6.11.2019
EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf , Zugriff 28.10.2019
FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025957.html , Zugriff 6.4.2020
TI – Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/country/TUR , Zugriff 14.2.2020
USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html , Zugriff 28.10.2019
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html , Zugriff 6.4.2020
6. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Letzte Änderung am 6.4.2020
Zivil-gesellschaftliche Organisationen stehen im Mittelpunkt des Demokratisierungsprozesses in der Türkei. Mit Stand Juli 2019 gab es rund 117.290 Vereine und 4.915 neue Stiftungen sowie zahlreiche informelle Organisationen wie Plattformen, Initiativen und Gruppen. Ihre Arbeitsbereiche konzentrieren sich vor allem auf gesellschaftliche Solidarität, soziale Dienste, Bildung, Gesundheit und verschiedene Rechtsthemen. Schon vor dem Putschversuch und den späteren Folgen des Ausnahmezustands im Jahr 2016 war der schrumpfende zivil-gesellschaftliche Raum ein Thema. Trotz verbesserter Rechtsvorschriften für Vereine und Stiftungen, die während des Beitrittsprozesses zur Europäischen Union entstanden, bestehen weiterhin Herausforderungen, insbesondere hinsichtlich des Sekundärrechts und seiner Umsetzung. Seit den großen Reformpaketen von 2004 und 2008 wurden keine umfassenden Reformen durchgeführt. Seit 2018 ist das rechtlich-politische Umfeld für die Entwicklung der Zivilgesellschaft in der Türkei nicht förderlich. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Redefreiheit werden weiterhin beschränkt. Es gibt noch keine konkrete Definition der Zivilgesellschaft und der zivil-gesellschaftlichen Organisationen in den entsprechenden Rechtsvorschriften und politischen Dokumenten. Es fehlt ein eigener, übergreifender und verbindlicher Rechtsrahmen für die Beziehungen zwischen NGOs und öffentlichen Institutionen. Die Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der neu errichteten Generaldirektion für Beziehungen zur Zivilgesellschaft trat am 10.10.2018 in Kraft. In der Verordnung werden Ziele zur Verbesserung des zivil-gesellschaftlichen Umfelds vorgeschlagen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Festlegung und Entwicklung von Strategien für die Beziehungen zur Zivilgesellschaft, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und nicht-staatlichen Organisationen, die Verbesserung der Wirksamkeit von zivil-gesellschaftlichen Organisationen und die Verbesserung der Servicequalität. Das Mandat und die Prioritäten dieser Institution bleiben unklar (ICNL 12.7.2019).
Menschenrechtsorganisationen können wie andere Vereinigungen gegründet und betrieben werden, unterliegen jedoch wie alle Vereine nach Maßgabe des Vereinsgesetzes der rechtlichen Aufsicht durch das Innenministerium. Ihre Aktivitäten werden von Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften beobachtet. Einige Menschenrechtsorganisationen und ihre Mitglieder sind (Ermittlungs-) Verfahren mit zum Teil fragwürdiger rechtlicher Grundlage ausgesetzt (AA 14.6.2019). Eine Verordnung vom Oktober 2018 verpflichtet alle Vereine, alle ihre Mitglieder im Informationssystem des Innenministeriums zu registrieren. Diese Anforderung ist insbesondere für NGOs mit vielen Mitgliedern mühsam (ICNL 12.7.2019). Allgemein fehlen transparente und objektive Kriterien und Verfahren in Bezug auf die öffentliche Finanzierung, die Konsultation von und die Zusammenarbeit mit zivil-gesellschaftlichen Organisationen sowie für deren Inspektion und Überprüfung (CoE-CommDH 19.2.2020).
Die Regierung ist seit dem Putschversuch gegen NGOs vorgegangen und hat mindestens 1.500 Stiftungen und Vereine geschlossen und deren Vermögen beschlagnahmt. Die NGOs arbeiten zu Themen wie Folter, häusliche Gewalt und Hilfe für Flüchtlinge und Binnenvertriebene. NGO-Führungskräfte sehen sich regelmäßig Schikanen, Verhaftungen und strafrechtlichen Verfolgungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ausgesetzt (FH 4.3.2020).
Es herrscht zunehmend ein negativer politischer Diskurs, der Menschenrechtsverteidiger als Terroristen bezeichnet, was häufig zu voreingenommenen Maßnahmen der Verwaltungsbehörden und der Justiz führt. Insbesondere im Hinblick auf letztere besteht ein weit verbreitetes Muster von gerichtlichen Maßnahmen, die sich gegen Menschenrechtsverteidiger richten und auf einen Missbrauch von Strafverfahren hinauslaufen, um sie zum Schweigen zu bringen und die Zivilgesellschaft zu entmutigen (CoE-CommDH 19.2.2020). In Bezug auf die Zivilgesellschaft gab es ernsthafte Rückschläge, insbesondere angesichts einer großen Zahl von Verhaftungen von Aktivisten und der wiederholten Anwendung von Demonstrationsverboten, die zu einer raschen Einengung des Raums für Grundrechte und -freiheiten führten. Jenen Vereinen, die infolge des Ausnahmezustands geschlossen wurden, wurde kein Rechtsmittel gegen die durchgeführten Beschlagnahmungen gewährt. Trotzdem blieb die Zivilgesellschaft so weit es ging aktiv und am öffentlichen Leben beteiligt. Das Spektrum der NGOs hat sich erheblich verändert; regierungsfreundlichen Organisationen kommt eine deutlichere Rolle zu. Verwaltungsaufwand, auch für internationale NGOs, behindert weiterhin die Aktivitäten der Zivilgesellschaft (EC 17.4.2018).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf , Zugriff 28.10.2019
CoE-CommDH – Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Commissioner for human rights of the Council of Europe Dunja Mijatović (19.2.2020): Report following her visit to Turkey from 1 to 5 July 2019 [CommDH(2020)1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024837/CommDH%282020%291+-++Report+on+Turkey_EN.docx.pdf , Zugriff 27.2.2020
EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf , Zugriff 28.10.2019
FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025957.html , Zugriff 6.4.2020
ICNL – The International Center for Not-for-Profit-Law (12.7.2019): Civic Freedom Monitor: Turkey, http://www.icnl.org/research/monitor/turkey.html , Zugriff 28.10.2019
7. Ombudsperson und die Nationale Institution für Menschenrechte und Gleichstellung
Letzte Änderung am 11.3.2019
Seit 2012 verfügt die Türkei auch über das Amt einer Ombudsperson mit etwa 200 Mitarbeitern. Beschwerden können auf Türkisch, Englisch, Arabisch und Kurdisch eingereicht werden (AA 14.6.2019). Die Institution arbeitet unter dem Parlament, aber als unabhängiger Beschwerdemechanismus für Bürger, um Untersuchungen zu Regierungspraktiken und -maßnahmen, insbesondere in Bezug auf Menschenrechtsprobleme und Personalfragen, zu beantragen, obwohl Entlassungen aufgrund von Notstandsdekreten nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen (USDOS 11.3.2020). Dem Büro der Ombudsperson fehlen die Befugnisse von Amts wegen, Untersuchungen einzuleiten und in Fällen mit Rechtsbehelfen einzugreifen, was dessen Wirksamkeit einschränkt (EC 29.5.2019).
Die 2012 gegründete Menschenrechts-Institution der Türkei (MRI, Insan Hakları Kurumu) wurde 2016 durch das Institut für Menschenrechte und Gleichstellung (IMRI, Insan Hakları ve Eşitlik Kurumu) ersetzt. Die Institution besteht aus elf Mitgliedern, die vom Ministerrat (8) und Staatspräsidenten (3) bestimmt werden. Dem IMRI-Institut kommt die Rolle des „Nationalen Präventionsmechanismus“ gemäß OPCAT zu. Menschenrechtsorganisationen werfen der Institution fehlende Unabhängigkeit vor (AA 14.6.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf , Zugriff 28.10.2019
EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf , Zugriff 28.10.2019
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html , Zugriff 6.4.2020
8. Wehrdienst
Letzte Änderung am 6.4.2020
In den Artikeln 2, 25 und 26 des türkischen Wehrgesetzes heißt es, dass jeder Mann in der Türkei zur Einberufung verpflichtet ist und sich ab dem 1. Januar des Jahres, in dem er zwanzig Jahre alt wird, anmelden muss. Der Militärdienst gilt nicht für Frauen. Wehrpflichtiger bleibt man bis zum 1. Jänner des Jahres, in dem man 41 wird. Im Falle einer Mobilmachung können Männer bis zu ihrem 65. Lebensjahr zum Militärdienst einberufen werden. Türkische Staatsbürger, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Ausland haben, sind ab dem Jahr, in dem sie 19 Jahre alt werden, bis zum Ende des Jahres, in dem sie 38 Jahre alt werden, verpflichtet, der Einberufung zu folgen. Männer, die sich freiwillig zur Teilnahme an den Streitkräften melden, können dies ab dem Alter von 18 Jahren tun. Die türkischen Gesetze und Verordnungen sehen nur für Kranke oder Behinderte und für Einberufungspflichtige, deren Bruder während des Militärdienstes im Kampf gestorben ist, eine Ausnahme vom Militärdienst vor. Darüber hinaus ist es in der Praxis möglich, eine Ausnahmeregelung zu erhalten, indem man erklärt, dass man homosexuell ist. Die Verschiebung des Militärdienstes kann auf Grundlage des Gesetzes 1111, Artikel 35, erfolgen: Ein diesbezüglicher Antrag kann aus Gründen der Unentbehrlichkeit für jemanden eingereicht werden, der für die Regierung, die (Verteidigungs-)Industrie oder als Berufssportler arbeitet; wenn die Person noch studiert (Universitäten übermitteln eine standardisierte Aufschiebung für ihre Studenten); wenn die Person im Ausland arbeitet; und bei schlechter Gesundheit (mit ärztlicher Bestätigung). Eine Verschiebung des Militärdienstes kann auch wegen Inhaftierung beantragt werden. In der Regel wird eine Verschiebung um ein Jahr gewährt. Diese kann bei Vorlage der richtigen Unterlagen um ein Jahr verlängert werden. Das türkische Wehrgesetz erlaubt es Studenten, die zum Militärdienst einberufen werden, zunächst ihre Universitätsausbildung (bis zu dem Jahr, in dem sie 30 Jahre alt werden) oder ihre Postdoc-Ausbildung und Forschung (bis zu dem Jahr, in dem sie 36 Jahre alt werden) abzuschließen (MFA-NL 11.7.2019). Der Einsatzort für den Wehrdienst wird weiter durch das Los bestimmt (ÖB 10.2019).
Am 25.6.2019 trat ein neues Wehrgesetz in Kraft. Die Wehrpflicht wird von zwölf auf sechs Monate verkürzt. Gemäß dem neuen Gesetz müssen männliche türkische Staatsbürger im Alter von über 20 Jahren (bis 41) eine einmonatige militärische Ausbildung absolvieren. Von den restlichen fünf Monaten ihres Wehrdienstes können sie sich unter Zahlung von Lira 31.000 (ca. € 4.755) freikaufen. Männer, die gerade ihren Wehrdienst ableisten, haben die Chance auf eine vorzeitige Entlassung. Über 100.000 Soldaten werden nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes vorzeitig entlassen [da sie bereits sechs oder mehr Monate gedient haben], während etwa 460.000 Männer berechtigt sind, sich frei zu kaufen. Das Gesetz sieht überdies vor, dass Wehrpflichtige nach den sechs Monaten ihren Militärdienst freiwillig gegen ein monatliches Gehalt von Lira 2.000 verlängern können. Leisten die Betreffenden ihre zusätzlichen sechs Monate in den südöstlichen und östlichen Provinzen wie Gaziantep, Şırnak und Hakkâri ab, erhalten sie zusätzlich monatlich Lira 1.000. Der Staatspräsident ist befugt, die Dauer der Wehrpflicht zu ändern, wobei die gegebenen sechs Monate nicht unterschritten werden dürfen (HDN 25.6.2019; vgl. DS 25.6.2019, IPA News 26.6.2019). Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, und Deserteure sind von der neuen Regelung ausgeschlossen (Connection e.V. 11.7.2019).
Die Freikaufsregelung bzw. Ableistung eines stark verkürzten Militärdienstes gegen die Zahlung eines Geldbetrages wird im neuen Rekrutierungsgesetz (Kanun 7179) für zwei Gruppen neu gefasst: Artikel 9 definiert unter der Bezeichnung "Bezahlter Militärdienst" die Regelungen für türkische wehrpflichtige Staatsbürger, die in der Türkei leben; Artikel 39 definiert unter der Bezeichnung „Militärdienst mit Devisenzahlung“ (Dövizle Askerlik) Regelungen für türkische wehrpflichtige Staatsbürger, die auf Dauer im Ausland leben bzw. die eine doppelte Staatsbürgerschaft haben (Connection e.V. 11.07.2019). Für Doppelstaatsbürger bedeutet die neue Gesetzeslage sogar eine Verschärfung zur vorhergehenden Rechtslage (NZZ 23.1.2020). Mit dem neuen Gesetz ist die Freikaufsumme nach dem jeweiligen Devisenkurs vom 1.1. des Jahres zu zahlen, und zwar auf einmal (Connection e.V. 11.07.2019). Die periodisch festgelegte Freikaufsumme betrug für das erste Halbjahr 2020 Lira 35.054, rund € 5.335 (NZZ 23.1.2020). Es gibt keine Altersbegrenzung für die Zahlung. Es ist auch kein Militärdienst in der Türkei abzuleisten. (Connection e.V. 11.7.2019; vgl. MFA-NL 11.7.2019). Jedoch müssen im Ausland lebende Wehrpflichtige einen Online-Kurs beim türkischen Verteidigungsministerium absolvieren, bevor sie sich freikaufen können (MFA-NL 11.7.2019; vgl. ÖB 10.2019).
Es wurden keine Änderungen am militärischen Disziplinarsystem oder an den medizinischen Vorschriften vorgenommen, die Homosexualität als "psychosexuelle Störung / Krankheit" definieren. Ein Gesetz vom Januar 2018 über Disziplinarmaßnahmen für Sicherheitskräfte sah vor, dass "abnormale bzw. perverse" Handlungen für das gesamte Sicherheitspersonal ein Grund zur Entlassung sind (EC 29.5.2019). Transsexuelle, Transvestiten und Homosexuelle konnten unter der Bezeichnung „psycho-sexuelle Störungen“ nach Vorsprache bei der Wehrdienstbehörde und Untersuchungen vom Militärdienst befreit werden. Im Gesundheitsgesetz der türkischen Streitkräfte vom 12.11.2015 wird Homosexualität wie folgt beschrieben: „Sexuelle Verhaltensweisen und Einstellungen, die im militärischen Umfeld die Harmonie und Funktionalität beeinträchtigen könnten.“ Homosexualität führte daher im Grundsatz zur Wehrdienstuntauglichkeit, die jedoch bis zum gescheiterten Putschversuch vom 15.7.2016 durch ärztliches Gutachten in Militärkrankenhäusern festgestellt werden musste. In Folge des gescheiterten Putschversuchs wurden alle militärischen Krankenhäuser geschlossen; das Personal wurde entweder verhaftet, entlassen oder in zivile Einrichtungen überführt. Die medizinische Versorgung der türkischen Streitkräfte obliegt seitdem dem türkischen Gesundheitsministerium, sodass die Untersuchungen seither durch den Familienarzt am Wohnort oder durch die nächstgelegene Gesundheitseinrichtung durchgeführt werden (AA 3.8.2018).
Neu hinzugekommen ist die Regelung, dass für türkische Doppelstaatsangehörige die Ableistung eines Grundwehrdienstes oder Wehrersatzdienstes außerhalb der Türkei nicht mehr anerkannt wird und damit die Dienstpflicht durch die Türkei als nicht erfüllt angesehen wird (ÖB 10.2019).
Medienberichten zufolge erlitten einige Rekruten, die ihren Wehrdienst ableisteten, schwere Schikanen, körperliche Misshandlungen und Folterungen, die manchmal zu Selbstmord führten. Türkische Menschenrechtsorganisationen berichteten von mindestens 17 fragwürdigen Todesfällen im Jahr 2019 (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf , Zugriff 17.10.2019
Connection e.V. (27.7.2018): Freikaufsregelung, Ausbürgerung, Ausmusterung und Asyl, https://de.connection-ev.org/article-1609 , Zugriff 17.10.2019
DS – Daily Sabah (25.6.2019): New military service law approved, https://www.dailysabah.com/turkey/2019/06/25/parliament-adopts-bill-reducing-conscription-making-paid-military-service-exemption-permanent , Zugriff 17.10.2019
EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf , Zugriff 28.10.2019
HDN - Hürriyet Daily News (25.6.2019): Parliament adopts bill reducing conscription, making paid military service exemption permanent, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-parliament-ratifies-new-military-service-law-144475 , Zugriff 17.10.2019
MFA-NL - The Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands (11.7.2019): Thematic Country of Origin Information Report Turkey: Military service, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2019/07/11/thematisch-ambtsbericht-dienstplicht-turkije-juli-2019/EN+Tab+Turkije+dienstplicht+4+juli+2019+zonder+vertrouwelijke+bronnen.pdf , Zugriff 17.10.2019
NZZ – Neue Zürcher Zeitung (23.1.2020): Schweizerisch-türkische Doppelbürger werden in den Türkei-Ferien wegen der Wehrpflicht gebüsst – der Bund verschärft die Reisehinweise, https://www.nzz.ch/schweiz/tuerkei-buesst-doppelbuerger-aus-der-schweiz-wegen-wehrpflicht-ld.1535515 , Zugriff 13.2.2020
ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf , Zugriff 17.10.2019
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html , Zugriff 6.4.2020
8.1. Wehrersatzdienst / Wehrdienstverweigerung / Desertion
Letzte Änderung am 29.11.2019
Das türkische Recht sieht die Möglichkeit eines Ersatzdienstes für Wehrdienstverweigerer nicht vor. Eine Person, die sich nicht zur Wehrpflicht meldet, gilt als Wehrdienstverweigerer und kann auf dieser Grundlage bestraft werden. Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Arten der Umgehung des Militärdienstes: Umgehung der Registrierung/Sichtung (yoklama kaçakçılığı), Nichtmeldung für den tatsächlichen Dienst (bakaya) und Desertion (firar) (MFA-NL 11.7.2019).
Wehrdienstverweigerung bleibt strafbar und Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist nach wie vor nicht möglich. Derzeit besteht für Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen nur die Möglichkeit, eine Haftstrafe abzusitzen; danach muss der Wehrdienst nachgeholt werden. Im März 2012 wurde erstmals ein Urteil des Militärgerichts von dem Recht auf Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen vom Europäischen Gericht für Menschenrechte beeinflusst. Der angeklagte Wehrdienstleistende war nach fünf Monaten im Militärdienst geflohen und teilte seine Dienstverweigerung aus Gewissensgründen mit. Dieser wurde vom Militärgericht angeklagt, aber nicht wegen Wehrdienstverweigerung, sondern wegen Desertion zu zehn Monaten Haft verurteilt. Das Militärgericht nahm in seinem Urteil das erste Mal auf die Entscheidung des EGMR Bezug, welches die Rechte von Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgründen schützt (Art. 9 EMRK). Der EGMR hat die Türkei bereits in einigen Fällen im Zusammenhang mit der Verweigerung der Anerkennung von Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen verurteilt (ÖB 10.2019).
Seit Änderung von Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Geldstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich. Die Verjährungsfrist beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen (AA 14.6.2019).
Das türkische Gesetz zu Desertion definiert in Artikel 66 die Strafe für Desertion. Militärpersonal wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen einem und drei Jahren belegt: wenn die betreffende Person sich von ihrer Einheit oder ihrem Einsatzort ohne Urlaub für mehr als sechs Tage entfernt hat; oder wenn die betreffende Person nach einem absolvierten Urlaub nicht innerhalb von sechs Tagen zum Dienst zurückkehrt und keine Entschuldigung dafür hat. Die Strafe beläuft sich auf mindestens zwei Jahre Gefängnis, wenn die Person Waffen, Munition oder weitere der Armee gehörende Gegenstände, Ausrüstung, Tiere oder Transportmittel entwendet; wenn die Person während des Dienstes desertiert; wenn die Person die Übertretung wiederholt. Artikel 67 definiert, dass Militärpersonal, das ins Ausland geflohen ist, mit drei bis fünf Jahren Gefängnis bestraft werden kann, und zwar nach einer Absenz von drei Tagen, falls die betreffende Person das Land ohne Erlaubnis verlässt. Die Strafe soll mindestens fünf Jahre betragen und auf bis zu zehn Jahre erhöht werden: wenn die ins Ausland geflohene Person Waffen, Munition oder weitere der Armee gehörende Gegenstände, Ausrüstung, Tiere oder Transportmittel entwendet; wenn sie während des Dienstes desertiert; wenn sie die Übertretung wiederholt; oder wenn sie während einer Mobilisierung (im Falle eines Krieges) desertiert. Schließlich können desertierte Militärangehörige für Befehlsverweigerung angeklagt und bestraft werden. Für andauernden Ungehorsam in der Öffentlichkeit drohen bis zu fünf Jahre Gefängnis. Wer andere Soldaten zum Ungehorsam anstiftet, kann mit bis zu zehn Jahren Gefängnis bestraft werden. Das im Rahmen des Ausnahmezustands erlassene Dekret 691 vom 2.6.2017 hält unter anderem fest, dass Soldaten, die sich mehr als drei Tage ohne offizielle Erlaubnis im Ausland aufhalten, als Deserteure betrachtet und entsprechend bestraft werden. Ein ins Ausland geflohener Deserteur muss mit einer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von mindestens fünf Jahren rechnen. Eine Strafe von zehn Jahren ist jedoch auch möglich (SFH 22.3.2018).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf , Zugriff 17.10.2019
MFA-NL - The Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands (11.7.2019): Thematic Country of Origin Information Report Turkey: Military service, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2019/07/11/thematisch-ambtsbericht-dienstplicht-turkije-juli-2019/EN+Tab+Turkije+dienstplicht+4+juli+2019+zonder+vertrouwelijke+bronnen.pdf , Zugriff 17.10.2019
ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf , Zugriff 17.10.2019
SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (22.3.2018): Türkei: Desertion und Sicherheits-operationen im Südosten (August 2015 bis Mai 2016); Auskunft der SFH-Länderanalyse, https://www.ecoi.net/en/file/local/1438152/1226_1531473548_180322-tur-desertion-anonym.pdf , Zugriff am 23.10.2019
9. Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung am 13.2.2020
Nach zwei Jahren der rapiden Verschlechterung der Menschenrechtslage endete der Ausnahmezustand am 18.7.2018. Dies ging jedoch nicht mit konkreten Schritten zur Verbesserung der Menschenrechte im Land einher. Stattdessen bleiben viele der während des Ausnahmezustands eingeführten Maßnahmen bis heute in Kraft. Diese haben nach wie vor tiefgreifende und verheerende Auswirkungen auf die türkischen Bürger (EC 29.5.2019). Die Behörden haben verschiedene gesellschaftliche Gruppen auf der Grundlage unterschiedlicher rechtlicher Bestimmungen im Visier, um gegen abweichende Meinungen vorzugehen und ein Klima der Angst aufrechtzuerhalten. So wurde gegen Menschenrechtsanwälte und Gewerkschaftsvertreter in aufeinander folgenden Verhaftungswellen vorgegangen (AI 1.2.2019).
Zwar umfasst der Rechtsrahmen allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, dieser muss aber noch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bzgl. Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte in Einklang gebracht werden. In den Bereichen Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit sowie Verfahrens- und Eigentumsrechten gab es weiterhin schwere Rückschritte (EC 29.5.2019; vgl. EP 13.3.2019). Einschränkungen der Tätigkeit von Journalisten, Akademikern, Menschenrechtsverteidigern und kritischen Stimmen auf breiter Ebene wirken sich negativ auf die Ausübung dieser Freiheiten aus und führen zu Selbstzensur. Die Durchsetzung der Rechte wird durch die Zersplitterung und eingeschränkte Unabhängigkeit der öffentlichen Einrichtungen, die für den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zuständig sind, und das Fehlen einer unabhängigen Justiz behindert (EC 29.5.2019).
Gemäß der Verfassung besitzt jede Person mit seiner Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können gemäß Art. 13 der Verfassung nur durch Gesetz und mit der Maßgabe eingeschränkt werden, dass ihr Wesenskern unberührt bleibt. Die Beschränkungen dürfen nicht gegen Wortlaut und Geist der Verfassung, die Notwendigkeiten einer demokratischen Gesellschaftsordnung und der laizistischen Republik sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Diesen Grundsätzen steht der Kampf gegen den Terrorismus als zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte gegenüber (ÖB 10.2019).
Die Türkei hat eine weit gefasste Definition von Terrorismus, die auch Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und die innere und äußere Sicherheit des Staates umfasst, die die Regierung regelmäßig einsetzt, um die legitime Ausübung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu kriminalisieren (USDOS 1.11.2019; vgl. ÖB 10.2019). Dieser Terrorismusbegriff ist mit dem Grundrechtsschutz unvereinbar (ÖB 10.2019). Das Europaparlament sieht die Antiterrormaßnahmen als Missbrauch zur Legitimation der Verstöße gegen die Menschenrechte und fordert die Türkei nachdrücklich auf, bei ihren Antiterrormaßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und ihre Rechtsvorschriften zur Terrorbekämpfung an die internationalen Menschenrechtsnormen anzupassen (EP 13.3.2019).
Die missbräuchliche Verwendung von Terrorismusvorwürfen in großem Umfang hält an. Neben tausenden Personen, gegen die wegen Terrorismusvorwürfen ermittelt, da sie vermeintlich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung stehen (siehe Kapitel 2.1. Gülen- oder Hizmet-Bewegung) befinden sich schätzungsweise 8.500 Personen - darunter gewählte Politiker und Journalisten - wegen angeblicher Verbindungen zur verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK/KCK) entweder in Untersuchungshaft oder nach einer Verurteilung in Haft. Gegen viele weitere läuft der Prozess. Sie befinden sich jedoch auf freiem Fuß (HRW 14.1.2020).
Der EGMR spielt im Land eine besonders wichtige Rolle. Mit der Einführung der Individualbeschwerde seit September 2012 beruft sich das Verfassungsgericht noch häufiger auf die EMRK. Im Zuge des massenhaften strafrechtlichen Vorgehens gegen mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung kam es zu einer deutlichen Zunahme der Individualbeschwerden beim EGMR, die jedoch in der Regel am Erfordernis der innerstaatlichen Rechtswegerschöpfung scheitern (AA 14.6.2019). Im Jahr 2018 stellte der EGMR Verstöße gegen die EMRK in 142 Fällen (von 146) fest, die sich hauptsächlich auf das Recht auf ein faires Verfahren (41), die Meinungsfreiheit (40), das Recht auf Freiheit und Sicherheit (29), die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (11), unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (11) und das Verbot von Folter (10) bezogen (EC 29.5.2019; vgl. ECHR 1.2019a). Im Berichtszeitraum 2018 wurden vom EGMR 6.717 neue Anträge registriert (ECHR 1.2019b; vgl. EC 29.5.2019). Auf dem Höhepunkt 2017 waren es 25.978 (ECHR 1.2019b). Im Rahmen des verstärkten Überwachungsverfahrens gibt es derzeit 410 Verfahren gegen die Türkei (EC 29.5.2019). Mit Stand 31.10.2019 waren 8.700 Verfahren aus der Türkei, das waren 14,5% aller Fälle, am EGMR anhängig (ECHR 12.11.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf , Zugriff 6.11.2019
AI – Amnesty International: Turkey (1.2.2019): Amnesty International’s brief on the human rights situation: Turkey’s state of emergency ended but the crackdown on human rights continues [EUR 44/9747/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/1457405/1226_1549275543_eur4497472019english.PDF , Zugriff 7.11.2019
EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf , Zugriff 6.11.2019
ECHR - European Court of Human Rights (1.2019a): Statistics by year 2018: Violations by Article and by State, https://echr.coe.int/Documents/Stats_violation_2018_ENG.pdf , Zugriff 6.11.2019
ECHR - European Court of Human Rights (1.2019b): Analysis of statistics 2018, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_analysis_2018_ENG.pdf , Zugriff 15.11.2019
ECHR - European Court of Human Rights (12.11.2019): Pending Applications Allocated To A Judicial Formation 31/10/2019, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending_month_2019_BIL.pdf , Zugriff 15.11.2019
EP – European Parliament (13.3.2019): 2018 Report on Turkey - European Parliament resolution of 13 March 2019 on the 2018 Commission Report on Turkey (2018/2150(INI)), http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8-TA-2019-0200+0+DOC+PDF+V0//EN , Zugriff 7.11.2019
HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022684.html , Zugriff 13.2.2020
USDOS – US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019168.html , Zugriff 7.11.2019
10. Meinungs- und Pressefreiheit / Internet
Letzte Änderung am 7.4.2020
Schwere Rückschritte hinsichtlich der Meinungsfreiheit setzten sich fort. Die restriktiven Maßnahmen, die während und nach dem Ausnahmezustand ergriffen wurden, waren in ihrer Umsetzung unverhältnismäßig und haben viele Stimmen der Opposition in den Medien, der Zivilgesellschaft und der Wissenschaft negativ beeinflusst. Die Ausübung der Meinungsfreiheit wird erheblich behindert (EC 29.5.2019). Die türkische Rechtsordnung schränkt die Presse- und Meinungsfreiheit durch zahlreiche Bestimmungen der Straf- und Anti-Terrorgesetze ein. Die Situation hinsichtlich der Pressefreiheit ist geprägt von einer systematischen, organisierten Kampagne zur Schikanierung von Journalisten und Medien unter dem Vorwand des Kampfes gegen den Terrorismus (PACE 3.1.2020).
Kritisch bleiben nach wie vor die unspezifische Terrorismusdefinition und ihre Anwendung durch die Gerichte (AA 14.6.2019). Die Rechtsvorschriften, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und dem Kampf gegen den Terrorismus sowie deren Umsetzung, weichen von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ab. Das Land ist hierbei bei weitem der häufigste Täter bei Urteilen des EGMR gegen den türkischen Staat in Fällen von Vergehen gegen die Meinungsfreiheit (PACE 3.1.2020).
Strafverfahren gegen Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Anwälte, Schriftsteller und Social-Media-Nutzer halten an. Es wurden keine Maßnahmen ergriffen, um den Schaden zu beheben, der durch die Schließung zahlreicher Medien oder die Ernennung von Treuhändern durch die Regierung zu deren Verwaltung entstanden ist. Über 160 Journalisten befinden sich weiterhin im Gefängnis (EC 29.5.2019; vgl. Article 19 et al. 2.2019).
Trotz Aufhebung des Ausnahmezustandes im Juli 2018 wurde ein Großteil der Bestimmungen der Notstandsverordnungen in den später verabschiedeten neuen Gesetzen beibehalten. Durch diese Gesetzesänderungen erhielt die türkische Exekutive einen nahezu unbegrenzten Ermessensspielraum, der es ihr ermöglichte, radikale Maßnahmen, insbesondere gegen die Medien, zu ergreifen (PACE 3.1.2020).
Die Sperrung und Löschung von Online-Inhalten ohne Gerichtsbeschluss aus unterschiedlichen Gründen, basierend auf dem Internetgesetz und den allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen, halten an. Die gerichtliche Kontrolle von Anträgen im Zusammenhang mit Content-Verweigerungen oder der Blockierung von Inhalten aufgrund von Einzelentscheidungen von Friedensrichtern ist aufgrund der Struktur dieser Gerichte bedenklich. Schätzungsweise 170.000 Webseiten sind angeblich verboten (EC 29.5.2019).
Beträchtliche Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind sowohl im Verfassungsrecht als auch in gesetzlichen Bestimmungen zu finden und betreffen u.a. das Andenken an den Staatsgründer Atatürk, das Ansehen der staatlichen Institutionen, einschließlich des Militärs, und die Einheit des Staates. Der im umstrittenen Art. 301 des türkischen Strafgesetzbuchs (Beleidigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik sowie der Institutionen und Organe des Staates) normierte Tatbestand führt zu zahlreichen Verurteilungen vor allem von Personen, die in friedlicher Weise ihre Meinung insbesondere zur armenischen und zur kurdischen Frage oder zur Rolle des Militärs äußern. Nach der Novellierung dieser Bestimmung im Frühjahr 2008 waren Verfahren wegen „Beleidigung des Türkentums“ seltener geworden, erleben aber seit dem Putschversuch von 2016 eine Renaissance, als in verstärktem Maße ein breites Spektrum an Meinungen als Terrorpropaganda kategorisiert und unter Strafe gestellt wird (ÖB 10.2019).
Beweise zur Rechtfertigung von Untersuchungshaft und terroristischer Anschuldigungen bestehen in erster Linie aus Produkten journalistischer Arbeit, einschließlich veröffentlichter Artikel und Fotos, Kontakten zu Quellen und Social Media-Posts (IPI 18.11.2019).
Die Meinungsfreiheit steht laut Parlamentarischer Versammlung des Europarates (PACE) vor dauerhaften Herausforderungen, insbesondere durch das Anti-Terror-Gesetz und dessen breite Auslegung sowie durch die Artikel 299 (Beleidigung des Präsidenten der Republik) und 301 des Strafgesetzbuches (PACE 24.1.2019). Einerseits kann etwa auch öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südosttürkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen. Andererseits ist die „Beleidigung des Türkentums“ gemäß Art. 301 tStGB strafbar und kann von jedem Staatsbürger zur Anzeige gebracht werden, der Meinungs- oder Medienäußerungen für eine Verunglimpfung der nationalen Ehre hält (AA 14.6.2019). Im Laufe des Jahres 2019 leitete die Regierung Ermittlungen gegen Tausende von Personen, darunter Politiker, Journalisten und Minderjährige, ein, weil sie den Staatspräsidenten, den Gründer der türkischen Republik, Mustafa Kemal Atatürk, oder staatliche Institutionen beleidigt hatten (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 10.2019). Laut Statistiken von türkischen Menschenrechtsorganisationen leitete die Regierung in den ersten elf Monaten des Jahres 2019 gegen mehr als 36.000 Personen Untersuchungen und gegen mehr als 6.000 Personen Strafverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten oder des Staates ein (USDOS 11.3.2020).
Betroffenen Politikern bietet auch deren allfällige parlamentarische Immunität keinen wirksamen Schutz mehr. Die Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit wird durch Bestimmungen zum Schutz der nationalen Sicherheit und zum Schutz gegen den Terrorismus sowie deren Implementierung erheblich erschwert. Ebenso haben Anklagen und Verurteilungen wegen Art. 299 stark zugenommen (ÖB 10.2019).
Am 10. Oktober 2019 veröffentlichte die Generalstaatsanwaltschaft Istanbul eine Erklärung, die kritische Nachrichten und Kommentare zu den militärischen Operationen der Türkei in Nordsyrien verbietet. In der Erklärung heißt es, dass Personen, die "den sozialen Frieden der Republik Türkei, den inneren Frieden, die Einheit und die Sicherheit" durch "jegliche Art von suggestiver Nachricht, schriftlicher oder bildlicher Veröffentlichung bzw. Ausstrahlung" neben "operativen sozialen Medienberichten" ins Visier nehmen, nach dem türkischen Strafgesetz und dem Antiterrorismusgesetz strafrechtlich verfolgt werden. In diesem Zusammenhang hat die Polizei zwei Journalisten verhaftet. Beide Journalisten wurden auf Bewährung freigelassen, erhielten aber ein Ausreiseverbot (PACE 3.1.2020).
Nach Angaben des türkischen Innenministeriums übermittelten die Behörden 2018 mehr als 7.000 Social-Media-Konten an die Justizbehörden wegen angeblicher terroristischer Propaganda (USDOS 1.11.2019). Nach Angaben der Generaldirektion Sicherheit (Polizei) wurden im Jahr 2018 110.000 Social Media Accounts untersucht, 7.109 der Nutzer wurden festgenommen und 2.754 ins Gefängnis gesteckt. Rund 2.828 wurden mit Einschränkungen, d.h. unter gerichtlicher Aufsicht, entlassen (IOHR 2019).
Einzelpersonen können den Staat oder die Regierung in vielen Fällen nicht öffentlich kritisieren, ohne das Risiko von zivil- oder strafrechtlichen Verfahren oder Ermittlungen einzugehen. Die Regierung schränkt die Meinungsfreiheit von Einzelpersonen ein, die für bestimmte religiöse, politische oder kulturelle Standpunkte Sympathien haben. Manchmal riskieren Personen, die zu sensiblen Themen oder in einer gegenüber der Regierung kritischen Weise schreiben oder sprechen, eine behördliche Untersuchung (USDOS 11.3.2020).
Nach der Eliminierung von Dutzenden von Medien und der Übernahme der größten Mediengruppe der Türkei (Doğan-Gruppe) durch ein regierungsfreundliches Konglomerat (Demirören-Holding) gehen die Behörden gegen das vor, was vom Pluralismus noch übrig ist - eine Handvoll kritischer Medien (RSF 2019; vgl. Presse 22.3.2018). Die wichtigsten Printmedien und Fernsehsender werden weitgehend von staatlichen Holdinggesellschaften kontrolliert, die wiederum unter massivem Einfluss der regierenden AKP stehen (USDOS 11.3.2020). Die Mainstream-Medien, insbesondere die Fernsehsender, spiegeln die Positionen der Regierung bzw. des Präsidenten wider (FH 4.3.2020; vgl. HRW 14.1.2020). Obwohl einige unabhängige Zeitungen und Webseiten weiterhin bestehen, stehen sie unter enormem politischen Druck und werden häufig strafrechtlich verfolgt (FH 4.3.2020). Selbstzensur ist weit verbreitet aus Angst, dass die Kritik an der Regierung zu Vergeltungsmaßnahmen führen könnte (USDOS 11.3.2020).
Journalisten sitzen mitunter mehr als ein Jahr bis zum Prozessbeginn im Gefängnis. Lange Gefängnisstrafen werden zur neuen Norm. In einigen Fällen werden Journalisten zu lebenslanger Haft ohne die Möglichkeit einer Begnadigung verurteilt. Inhaftierten Journalisten und geschlossenen Medien wird jeder wirksame Rechtsweg verwehrt. Die Türkei verblieb im World Press Freedom Index 2019 [1. Rang = bester Rang] auf Platz 157 von 180 Ländern (RSF 2019). Rund 120 Journalisten und Medienmitarbeiter befinden sich in Untersuchungshaft oder verbüßen Strafen wegen z.B. "Verbreitung terroristischer Propaganda" oder "Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation". Hunderte weitere stehen, ohne sich in Untersuchungshaft zu befinden, vor Gericht. Journalisten, die für kurdische Medien in der Türkei arbeiten, werden weiterhin unverhältnismäßig stark ins Visier genommen. Eine kritische Berichterstattung aus dem Südosten des Landes ist stark eingeschränkt (HRW 14.1.2020).
Anlässlich der Corona-Krise hat die Regierung versucht die öffentliche Debatte über das Virus zu kontrollieren. Dies ging so weit, dass Personen wegen kritischer, laut Regierung "grundloser und provokativer" Beiträge in den sozialen Medien verhaftet wurden (Al Monitor 24.3.2020). Laut Innenminister Süleyman Soylu sind fast 2.000 Social-Media-Konten identifiziert worden (Stand 25.3.2020), die provokante Beiträge über den Ausbruch gemacht hätten, was zur Festnahme von 410 Personen geführt hat, die versucht hätten, Unruhe zu stiften (Reuters 25.3.2020). Zuvor hat die Oberstaatsanwaltschaft Istanbul Untersuchungen und Gerichtsverfahren gegen 29 Personen eingeleitet, die in den sozialen Medien Zweifel an den Maßnahmen der Regierung äußerten und somit laut der Staatsanwaltschaft „Angst und Panik“ verbreiteten (FNS 16.3.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf , Zugriff 7.11.2019
Al Monitor (24.3.2020): Turkey tightens restrictions to curb coronavirus outbreak, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/03/turkey-tighten-restrictions-curb-coronavirus-outbreak.html , Zugriff 7.4.2020
ARTICLE 19, RSF – Reporters Sans Frontières (Autor), CPJ – Committee to Protect Journalists (Autor), EFJ - European Federation of Journalists; IFJ - International Federation of Journalists; AEJ - Association of European Journalists; et al. (2.2019): Democracy at risk: Threats and attacks against media freedom in Europe, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003215/PREMS-018519-GBR-2519-Threats-and-attacks-Media-freedom-Rapport-annuel-18-WEB.pdf , Zugriff am 20. November 2019
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FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025957.html , Zugriff 6.4.2020
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IOHR – International Observatory of Human Rights (2019): 2018 in Review: Human Rights Violations in Turkey #TurkeyHumanRights, https://observatoryihr.org/2018-in-review-human-rights-violations-in-turkey/ , Zugriff 7.11.2019
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11. Todesstrafe
Letzte Änderung am 29.11.2019
Die Türkei schaffte 2004 die Todesstrafe für alle Straftaten ab. Die letzte Hinrichtung erfolgte 1984 (AI 7.2018).
Obwohl die Türkei dem Protokoll 13 der EMRK beigetreten ist, werden weiterhin von Regierungsvertretern, einschließlich des Präsidenten, Erklärungen zur Möglichkeit der Wiedereinführung der Todesstrafe abgegeben (EC 29.5.2019).
Quellen:
AI – Amnesty International (7.2018): Abolitionist and Retentionist Countries as of July 2018, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5066652017ENGLISH.pdf , Zugriff 17.10.2019
EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf , Zugriff 17.10.2019
12. Religionsfreiheit
Letzte Änderung am 6.4.2020
Die Verfassung definiert die Türkei als säkularen Staat. Artikel 10 besagt, dass alle Personen vor dem Gesetz gleich sind, unabhängig von ihrer Weltanschauung und ihrer Religion. Gemäß Artikel 15 kann niemand gezwungen werden, sein Religionsbekenntnis kundzutun. Artikel 24 garantiert das Recht auf Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit und Überzeugungsfreiheit. Der Staat hat den Säkularismus traditionell so interpretiert, dass er für sich die staatliche Kontrolle über Religionsgemeinschaften, einschließlich ihrer Praktiken und Gotteshäuser verlangt. Die Diyanet [Anm. Religionsbehörde] verwaltet das islamische Bildungs- und Erziehungswesen, einschließlich der Moscheen; der Generaldirektion für Stiftungen (Vakiflar) hingegen unterliegt die staatliche Verwaltung der Angelegenheiten aller übrigen Religionen (DFAT 9.10.2018; vgl. USDOS 21.6.2019). Die Diyanet ist verwaltungstechnisch unter dem Büro des Staatspräsidenten angesiedelt; der Leiter der Diyanet wird vom Staatspräsidenten ernannt und von einem 16-köpfigen Rat verwaltet, der von Klerikern und den theologischen Fakultäten der Universitäten gewählt wird (USDOS 21.6.2019).
Es gibt kein eigenes Blasphemiegesetz. Das Strafgesetzbuch sieht Strafen für Taten im Zusammenhang mir der „Provozierung von Hass und Feindseligkeit“ vor, einschließlich öffentlicher Respektlosigkeit gegenüber religiösen Überzeugungen. Das Strafgesetzbuch verbietet es religiösen Führern, wie Imamen, Priestern und Rabbinern, die Regierung oder die Gesetze des Staates "zu tadeln oder zu verunglimpfen".
Das Gesetz bestraft beleidigende Äußerungen gegenüber Wertvorstellungen, die von einer Religion als heilig betrachtet werden, oder die Störung von religiösen Veranstaltungen (z.B. Gottesdienste) einer Glaubensgemeinschaft bzw. die Beschädigung deren Eigentums. Die Beleidigung einer Religion wird mit sechs Monaten bis zu einem Jahr Gefängnis sanktioniert (USDOS 21.6.2019).
In der Türkei sind laut Regierungsangaben 99% der Bevölkerung muslimischen Glaubens, 77,5% davon sind schätzungsweise Sunniten der hanafitischen Rechtsschule. Die Aleviten-Stiftung geht davon aus, dass 25 bis 31% der Bevölkerung Aleviten sind. Die schiitische Dschafari-Gemeinde schätzt ihre Anhängerschaft auf 4% der Einwohner. Die nicht-muslimischen Gruppen konzentrieren sich überwiegend in Istanbul und anderen großen Städten sowie im Südosten des Landes. Präzise Zahlen bestehen nicht. Laut Eigenangaben sind ungefähr 90.000 Mitglieder der Armenisch-Apostolischen Kirche, 25.000 römische Katholiken und 16.000 Juden. Darüber hinaus sind 25.000 syrisch-orthodoxe Christen, 15.000 russisch-orthodoxe Christen (zumeist russische Einwanderer) und ca. 10.000 Baha’is. Die Jesiden machen weniger als 1.000 Anhänger aus. 5.000 sind Zeugen Jehovas, ca. 7.000 Protestanten verschiedener Richtungen, ca. 3.000 irakisch-chaldäische Christen und bis zu 2.000 sind griechisch-orthodoxe Christen. Eine Umfrage legt nahe, dass ca. 2% der Bevölkerung Atheisten sind (USDOS 21.6.2019).
Für das Jahr 2018 bleibt der Befund zur Religionsfreiheit in der Türkei äußerst beunruhigend. Das Fehlen nennenswerter Fortschritte seitens der Regierung bei der Behandlung langjähriger Fragen der Religionsfreiheit gibt weiterhin Anlass zur Sorge. Zahlreiche schwerwiegende Einschränkungen der Religions- oder Glaubensfreiheit setzen sich fort und bedrohen die nachhaltige Vitalität und das Überleben der Religionsgemeinschaften von Minderheiten im Land. Darüber hinaus tragen eine zunehmende Dämonisierung und eine Schmierkampagne von Regierungsstellen und regierungsnahen Medien zu einem wachsenden Klima der Angst unter den Gemeinschaften religiöser Minderheiten bei. Die Regierung mischt sich weiterhin in die inneren Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften ein (USCIRF 4.2019).
Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt; individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen kommen vereinzelt vor (AA 14.6.2019). So werden Berichten zufolge Aleviten und Nicht-Muslime in der Arbeitswelt diskriminiert, insbesondere bei der Anstellung in leitenden Positionen des öffentlichen Dienstes (FH 4.3.2020). Hassreden und Hassverbrechen gegen Christen und Juden wurden weiterhin gemeldet und Angriffe oder Vandalenakte auf Kultstätten von Minderheiten weiterhin verübt (EC 29.5.2019; vgl. ÖB 10.2019). Übergriffe auf Aleviten oder nicht-muslimische Vertreter finden vereinzelt statt und werden mit unterschiedlicher Intensität verfolgt und geahndet. Die Zahl an tätlichen oder gar tödlichen Übergriffen aus religiösen Motiven ist laut Berichten rückläufig. Auch in der öffentlichen Meinung werden solche Vorkommnisse breit verurteilt. Antisemitische Äußerungen finden auch von offizieller Seite statt und sind in der Gesellschaft weit verbreitet. Sie unterliegen aber einem Auf und Ab, eine weitere Verschärfung der Situation ist nicht zu beobachten (ÖB 10.2019).
Die Zahl der Religionsschulen, die den sunnitischen Islam fördern, ist unter AKP-Regierungszeit gestiegen. Der staatliche Unterricht umfasst einen verpflichtenden Religionsunterricht, von welchem Anhänger nicht-muslimischer Religionen im Allgemeinen ausgenommen sind, jedoch haben Aleviten und Nichtgläubige Schwierigkeiten, sich vom Religionsunterricht befreien zu lassen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 21.6.2019).
Das Gesetz verbietet Sufi und andere religiös-soziale Orden (Tarikats) sowie Logen (Cemaats), obgleich die Regierung diese Einschränkungen im Allgemeinen nicht vollstreckt (USDOS 21.6.2019).
Da das türkische Recht keine explizite Anerkennung von Minderheiten kennt, geht der begrenzte Schutz religiöser Minderheiten, die gemäß der restriktiven türkischen Lesart nicht vom Lausanner Vertrag (1923) erfasst sind (erfasst sind lediglich Angehörige der Armenisch Apostolischen Kirche, Juden und Griechisch Orthodoxe), auf die Stiftungen (Vakif) nicht-muslimischer Minderheiten im Osmanischen Reich zurück; ein System, das durch den Vertrag von Lausanne und die Einführung des Stiftungsgesetzes (Deklaration aus 1936) verfestigt wurde. Derzeit gibt es rund 163 solcher Stiftungen, 76 griechisch-orthodoxe, 52 armenische, 18 jüdische, 10 syrisch-orthodoxe, 3 chaldäisch-katholische 2 bulgarisch-orthodoxe, eine georgisch-orthodoxe und eine türkisch-orthodoxe (ÖB 10.2019).
Kritiker behaupten, dass die regierende AKP eine religiöse Agenda hat, die sunnitische Muslime begünstigt. Der Beleg sei u.a. die Vergrößerung der Diyanet und die angebliche Nutzung dieser Institution für politische Klientelarbeit und regierungsfreundliche Predigten in Moscheen (FH 4.3.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf , Zugriff 11.11.2019
DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (9.10.2018): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019375/country-information-report-turkey.pdf , Zugriff 11.11.2019
EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf , Zugriff 11.11.2019
FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025957.html , Zugriff 6.4.2020
ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf , Zugriff 11.11.2019
USCIRF – US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008189/Tier2_TURKEY_2019.pdf , Zugriff 12.11.2019
USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011023.html , Zugriff 12.11.2019
13. Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung am 7.4.2020
Bewegungsfreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Repatriierung sind verfassungsrechtlich garantiert; die Regierung schränkt diese Rechte allerdings ein. Die Verfassung besagt, dass die Reisefreiheit innerhalb des Landes nur durch einen Richter in Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Untersuchung oder Verfolgung eingeschränkt werden kann. Die Regierung beschränkte Auslandsreisen von Bürgern, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen werden. Ausgangssperren, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die militärischen Operationen gegen die PKK verhängt wurden, und die militärische Operation des Landes in Nordsyrien schränkten die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein. Die Regierung erklärte die Provinz Hakkâri zu einer "besonderen Sicherheitszone" und beschränkte die Bewegungsfreiheit in und aus mehreren Bezirken der Provinz wochenlang mit der Begründung, dass die Bürger vor -Angriffen der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) geschützt werden müssten (USDOS 11.3.2020).
Nach dem Ende des zweijährigen Ausnahmezustands widerrief das Innenministerium am 25.7.2018 die Annullierung von 155.350 Pässen, die in erster Linie Ehepartnern sowie Verwandten von Personen entzogen worden waren, die angeblich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung standen (HDN 25.7.2018; vgl. USDOS 13.3.2019, TM 25.7.2018). Trotz der Rücknahme der Annullierung konnten etliche Personen keine gültigen Pässe erlangen. Die Behörden blieben eine diesbezügliche Erklärung schuldig. Am 1.3.2019 hoben die Behörden die Passsperre von weiteren 51.171 Personen auf (TM 1.3.2019; vgl. USDOS 11.3.2020), obwohl unklar blieb, wie viele weitere nicht mehr reisen konnten (USDOS 11.3.2020).
Das türkische Verfassungsgericht hat Ende Juli 2019 eine umstrittene Verordnung aufgehoben, die nach dem Putschversuch eingeführt worden war und mit der die türkischen Behörden auch die Pässe von Ehepartnern von Verdächtigen für ungültig erklären konnten, auch wenn keinerlei Anschuldigungen oder Beweise für eine Straftat vorlagen. Die Praxis war auf breite Kritik gestoßen und als Beispiel für eine kollektive Bestrafung und Verletzung der Bewegungsfreiheit angeführt worden (TM 26.7.2019).
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Es kann vorkommen, dass türkischen Staatsangehörigen, denen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt wurde, bei der Einreise oder der versuchten Einreise in die Türkei dieses Ausweisdokument an der Grenze abgenommen wird. Diese Gefahr besteht insbesondere bei Personen, deren Ausweise nicht für die Türkei gültig sind, denen jedoch befristet eine auch für dieses Land geltende Reiseerlaubnis gewährt wurde. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen (AA 14.6.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf , Zugriff 16.10.2019
HDN - Hürriyet Daily News (25.7.2018): Turkish Interior Ministry reinstates 155,350 passports, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-interior-ministry-reinstates-155-350-passports-135000 , Zugriff 16.10.2019
TM - Turkish Minute (25.7.2018): Turkey removes restrictions from 155,350 passports, https://www.turkishminute.com/2018/07/25/turkey-removes-restrictions-from-155350-passports/ , Zugriff 16.10.2019
TM - Turkish Minute (1.3.2019): Turkey lifts restrictions on more than 50,000 passports, https://www.turkishminute.com/2019/03/01/turkey-lifts-restrictions-on-more-than-50000-passports/ , Zugriff 16.10.2019
TM - Turkish Minute (26.7.2019): Top court cancels regulation used to revoke passports of suspects’ spouses, https://www.turkishminute.com/2019/07/26/top-court-cancels-regulation-used-to-revoke-passports-of-suspects-spouses/ , Zugriff 16.10.2019
USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html , Zugriff 16.10.2019
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html , Zugriff 7.4.2020
14. Flüchtlinge
Letzte Änderung am 29.11.2019
Nach offiziellen Angaben beherbergt die Türkei gegenwärtig mehr als vier Mio. registrierte Flüchtlinge. Von den registrierten Flüchtlingen sind ca. 3,7 Mio. syrische Staatsbürger. Die übrigen Migranten stammen vor allem aus dem Irak und Afghanistan. Syrische Flüchtlinge genießen in der Türkei temporären Schutz. Nicht-syrische Flüchtlinge stellen überwiegend einen Antrag auf internationalen Schutz. Mittlerweile leben nur noch etwa 219.000 Menschen in den 19, von der türkischen Migrationsbehörde (DGMM) geführten, staatlichen Lagern. Die überwiegende Mehrheit der Flüchtlinge und Migranten lebt außerhalb der Lager, vor allem in den großen Städten, insbesondere in Istanbul, sowie in den Provinzen an der türkisch-syrischen Grenze (Gaziantep, Şanlıurfa und Hatay). Registrierte Flüchtlinge erhalten in der Türkei Ausweispapiere und am registrierten Aufenthaltsort kostenlosen Zugang zu medizinischer (Grund-)Versorgung in staatlichen Krankenhäusern. Rechtlich steht ihnen auch der Zugang zu Bildung und zum Arbeitsmarkt offen, wobei in der Praxis vielfach noch Umsetzungsschwierigkeiten bestehen. Der ganz überwiegende Teil der Flüchtlinge und Migranten besitzt weiterhin keine Arbeitserlaubnis und findet nur im informellen Sektor Beschäftigung (AA 14.6.2019). Viele Flüchtlinge und Asylwerber werden in der Schattenwirtschaft ausgebeutet. Ihre Armut behindert den Zugang zu Schutz (EC 29.5.2019). Die Konkurrenz zwischen bestimmten Gruppen der einheimischen Bevölkerung und den Neuankömmlingen um Arbeit und staatliche Dienstleitungen führt teilweise zu sozialen Spannungen (AA 14.6.2019).
In der Türkei gibt es derzeit 62 "Satellitenstädte", in denen sich Asylwerber und anerkannte bedingte Flüchtlinge aufhalten müssen. Syrer können sich in jeder der 81 Provinzen der Türkei registrieren, müssen sich aber dann in dieser Provinz aufhalten. In einigen Provinzen wurde die Registrierung im Jahr 2018 vorübergehend ausgesetzt (EC 29.5.2019). Festnahmen von Flüchtlingen, die „temporäres Asyl“ beantragen, ergehen regelmäßig ohne schriftliche Begründung; ein Rechtsschutz ist nicht vorgesehen (AA 14.6.2019).
In der Türkei bestehen mehrere gesetzliche Bestimmungen, die den Flüchtlingsstatus regeln. Das 2013 verabschiedete Ausländer- und internationale Schutzgesetz definiert drei Kategorien von Flüchtlingen: Jene Flüchtlinge, die unter die Genfer Konvention von 1951 fallen. Hierzu zählen ausschließlich Staatsbürger von Staaten, die Mitglieder des Europarates sind. Ihnen steht nebst den Rechten auf der Basis der Genfer Konvention auch die Aussicht auf eine dauerhafte legale Integration in der Türkei zu. Außereuropäischen Flüchtlingen kann der Status eines sog. „bedingten Flüchtlings“ gewährt werden. Ihnen wird eine kostenlose Gesundheitsversorgung und Bildung zuteil. Allerdings ist der Wohnort nicht frei wählbar, ein Familiennachzug nicht möglich und eine dauerhafte Integration nicht vorgesehen. Die dritte Kategorie sind subsidiär Schutzsuchende. Sie erhalten weniger Vergünstigungen. Eine dauerhafte Integration ist ebenfalls ausgeschlossen. Allerdings ist ein Familiennachzug möglich. Die Bestimmungen für subsidiär Schutzsuchende entsprechen den EU-Regulativen (ECRE 3.2018).
Am 22.10.2014 wurde eine gesonderte Flüchtlingskategorie, nämlich jene der „temporär Schutzbedürftigen“ eingeführte. Der Status wird auf Ausländer angewendet, die gezwungen waren, ihr Land zu verlassen; nicht in das Land zurückkehren können, das sie verlassen haben; massenhaft oder einzeln an der türkischen Grenze angekommen sind oder diese überschritten haben; und deren internationales Schutzbedürfnis nicht im Rahmen eines individuellen Verfahrens entschieden wird. Der „temporäre Schutz“ betrifft syrische Staatsangehörige sowie Flüchtlinge und Staatenlose aus Syrien. Sie erhalten einen vorübergehenden Schutzstatus. Jedoch umfasst die "Verordnung über den vorübergehenden Schutz" nicht nur syrische Staatsangehörige, sondern auch andere Flüchtlinge, darunter Palästinenser. Die am 7.4.2016 eingeführte Änderung der "Verordnung über den vorübergehenden Schutz" sieht zudem vor, dass auch syrische Staatsangehörige, die unrechtmäßig auf die Ägäischen Inseln eingereist sind und anschließend wieder in der Türkei aufgenommen wurden, einen vorübergehenden Schutzstatus erhalten können (RRT 3.2017).
Nebst den (vier) angeführten Flüchtlingskategorien besteht noch eine Form des humanitären Bleiberechts, die sog. „humanitarian residence permits“. Dabei handelt es sich nicht um einen Schutzstatus, sondern um eine von sechs Kategorien der Aufenthaltserlaubnis für Ausländer. Die Kategorie gewährt das Aufenthaltsrecht in der Türkei. Allerdings ist der Zugang zu staatlichen Dienstleistungen beschränkt. Zwar ist die Gesundheitsversorgung für Menschen, denen diese Form des Bleiberechts zugesprochen wird, gratis, aber nicht die Kosten für Medikamente. Im Unterschied zu Personen, die unter internationalen Schutz fallen, dürfen jene mit einem humanitären Aufenthaltsrecht frei ihren Wohnort wählen. In der Vergangenheit wurde das humanitäre Bleiberecht insbesondere Irakern zugesprochen, anstatt des internationalen Schutzes. Neuerdings können sie in ihrem Ansuchen zwischen den Optionen wählen (CoE-CommDH 10.8.2016).
Wenn festgestellt wird (Art.73 des Ausländer- und internationalen Schutzgesetzes), dass ein Asylwerber aus einem Land kommt, in dem er zuvor als Flüchtling anerkannt war und dort immer noch die Möglichkeit hat, diesen Schutz zu genießen, einschließlich des Rechts auf Non-Refoulements, wird sein Antrag als unzulässig bewertet und das Verfahren zur Rückführung in den ersten Zufluchtsstaat eingeleitet. Wenn festgestellt wird (Art.74), dass der Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat kommt, in dem er möglicherweise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der dem Schutz nach dem Abkommen [Genfer Konvention] entspricht, oder in dem er die Möglichkeit hat, solch einen Antrag zu stellen, wird der Antrag als unzulässig bewertet und die Verfahren zur Rückführung in den sicheren Drittstaat eingeleitet (ZAR 5.2013).
Wenn Asylsuchende unrechtmäßig aus der Türkei ausgereist sind, kann grundsätzlich die Möglichkeit einer Rückkehr in die Türkei dadurch ausgeschlossen sein. In diesem Fall werden diese Personen durch die türkischen Behörden mit einem fünfjährigen Einreiseverbot belegt und ihr Asylantrag gilt als zurückgezogen (UNHCR 13.3.2018).
Migranten und Flüchtlinge haben es Berichten zufolge sehr schwer, eine formelle Registrierung zu erhalten, was ihren Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und Arbeitsplätzen erschwert und ihr Abschieberisiko erhöht (ACAPS 5.2019).
Die im Oktober 2016 durch Notverordnung eingeführte Ausnahmeregelung vom Grundsatz der Nichtzurückweisung (Non-Refoulement) aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und des Terrorismus wurde im Februar 2018 per Gesetz konsolidiert. Aus diesen Gründen wurden im Jahr 2018 zunehmend Rückführungsentscheidungen getroffen. Allerdings hat das Verfassungsgericht aufgrund von Einsprüchen in den meisten Fällen einstweilige Verfügungen zur Verhinderung der Abschiebung von Personen in Fällen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erlassen, gleichwohl diese oft nur für einige Tage gültig waren (ECRE 3.2019).
Der Zugang zum internationalen Schutzverfahren hat sich 2018 erheblich verändert, da der UNHCR am 10.9.2018 die Einstellung seiner Registrierungsaktivitäten in der Türkei bekannt gab. Die Anträge auf internationalen Schutz sollen nun von den regionalen Büros der Migrationsbehörde (PDMM) in einer der 81 Provinzen formell registriert werden. In der Praxis hat die Übernahme des Verfahrens durch die DGMM im September 2018 jedoch zu erheblichen Hindernissen für den Zugang zum internationalen Schutzverfahren geführt. Der Antragsteller erhält erst nach der Registrierung des Antrags in der zuständigen Provinz eine „International Protection Applicant Identification Card“. Dies bedeutet, dass Asylwerber verpflichtet sind, in die zugewiesene Provinz zu reisen, ohne dass sie Unterlagen besitzen, aus denen hervorgeht, dass sie beabsichtigen, um internationalen Schutz anzusuchen, was mit der Gefahr der Verhaftung und Inhaftierung oder dem Entzug von Grundrechten wie der Gesundheitsversorgung verbunden ist (ECRE 3.2019).
Der Justizminister hat erklärt, dass 315.000 syrische Staatsangehörige die Türkei verlassen haben, um in ihr Herkunftsland zurückzukehren, und dass mit der Einrichtung von Sicherheitszonen in Syrien weitere Rückkehrer erwartet werden. Es wurden jedoch Bedenken hinsichtlich der Freiwilligkeit bei einigen Rückkehrern geäußert (ECRE 3.2019; vgl. ZO 17.8.2019). Presseberichte über angebliche Abschiebungen und Rückführungen syrischer Staatsangehöriger, die gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung (Non-Refoulement) verstoßen, hielten an (EC 29.5.2019). Augenzeugenberichte von syrischen Flüchtlingen, die festgenommen und zwangsweise, mitunter unter Gewaltanwendung, nach Syrien abgeschoben wurden, sind häufiger geworden (ZO 17.8.2019, TS 25.8.2019, DW 30.9.2019, AI 27.9.2019, WP 10.8.2019, SfTJ 6.8.2019). Auch syrische Journalisten im türkischen Exil wurden nach Syrien abgeschoben (RSF 20.8.2019). In manchen Fällen waren die Betroffenen nicht registriert oder hielten sich außerhalb der Provinz auf, in der sie registriert waren. Syrische Flüchtlinge in der Türkei, deren Ausweispapiere abgelaufen oder nicht mehr gültig sind, können diese offenbar nur sehr schwer erneuern. Die Gründe hierfür sind unklar (AI 27.9.2019). Laut anderen Quellen sollen syrische Flüchtlinge, ungeachtet, ob sie eine Registrierungsnummer (Kimlik) besitzen oder nicht, von den türkischen Behörden zwangsweise nach Syrien deportiert worden sein (SfTJ 6.8.2019; vgl. SOHR 7.8.2019). Die türkischen Behörden verhaften und zwingen Syrer, auch unter Gewaltanwendung, zur Unterzeichnung von Formularen, in denen diese bekunden, freiwillig nach Syrien zurückkehren zu wollen. Sodann erfolgt die zwangsweise Rückführung (HRW 26.7.2019; vgl. AI 2.10.2019, TM 31.7.2019, Daily Star 31.7.2019, DW 24.10.2019). Syrische Flüchtlinge werden auch unter Vorspiegelung falscher Tatsachen seitens der türkischen Behörden zur Unterschrift des Formulars für die freiwillige Rückkehr gedrängt, etwa unter dem Vorwand, dass es sich um eine Vollmacht oder eine Entlassungsbestätigung der Polizei oder eine Willensbekundung zum Verbleib in der Türkei oder dergleichen handle (AI 25.10.2019; vgl. DW 24.10.2019).
Mehrere Flüchtlinge schilderten unabhängig voneinander, wie sie bei der versuchten Flucht bzw. bei der versuchten Rückkehr nach vormaliger Abschiebung in die Türkei von türkischen Soldaten beschossen wurden (SO 29.3.2018; vgl. WP 10.8.2019). In einigen Fällen schlugen türkische Grenzschutzbeamte Asylwerber, die sie festnahmen, und verweigerten ihnen medizinische Hilfe (HRW 3.8.2018). Nach Angaben der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte, starben seit Kriegsbeginn in Syrien 429 Flüchtlinge bei dem Versuch, in die Türkei zu gelangen (SOHR 7.8.2019).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf , Zugriff 25.10.2019
AI – Amnesty International (27.9.2019): Rechtswidrige Abschiebungen nach Syrien stoppen! UA-Nr: UA-128/2019 [EUR 44/1117/2019], https://www.amnesty.de/sites/default/files/2019-09/128_2019_DE_T%C3%Bcrkei.pdf , Zugriff 16.10.2019
AI - Amnesty International (2.10.2019): Urgent action: Rechtswidrige Abschiebungen stoppen! https://www.amnesty.at/%C3%Bcber-amnesty/aktivist-innen/netzwerk-flucht-migration/news-events/urgent-action-rechtswidrige-abschiebungen-stoppen/ , Zugriff 16.10.2019
AI - Amnesty International (25.10.2019): Sent To A War Zone - Turkey’s Illegal Deportations of Syrian Refugees, https://www.amnesty.org/download/Documents/EUR4411022019ENGLISH.pdf , Zugriff 25.10.2019
ACAPS (5.2019) Crisis Insight Humanitarian Access Overview, https://www.acaps.org/sites/acaps/files/products/files/20190502_acaps_humanitarian_access_overview_may_2019_0.pdf , Zugriff 15.10.2019
CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (10.8.2016): Report of the fact-finding mission to Turkey by Ambassador Tomáš Boček, Special Representative of the Secretary General on migration and refugees, 30 May – 4 June 2016 [SG/Inf(2016)29], http://www.ecoi.net/local_link/328551/469354_de.html , Zugriff 15.10.2019
Daily Star (31.7.2019): Deported from Turkey, Syrians return to unfamiliar country, https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2019/Jul-31/488709-deported-from-turkey-syrians-return-to-unfamiliar-country.ashx , Zugriff 16.10.2019
DW – Deutsche Welle (30.9.2019): Abgeschoben aus der Türkei: Zurück in den Krieg? https://www.dw.com/de/abgeschoben-aus-der-t%C3%Bcrkei-zur%C3%Bcck-in-den-krieg/av-50651022 , Zugriff 16.10.2019
DW – Deutsche Welle (24.10.2019): Türkei: Illegale Abschiebungen nach Syrien, https://www.dw.com/de/t%C3%Bcrkei-illegale-abschiebungen-nach-syrien/a-50972358 , Zugriff 25.10.2019
EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf , Zugriff 15.10.2019
ECRE - European Council on Refugees and Exiles (3.2018): Country Report: Turkey, 2017 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_tr_2017update.pdf , Zugriff 15.10.2019
ECRE - European Council on Refugees and Exiles (3.2019): Country Report: Turkey, 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_tr_2018update.pdf , Zugriff 15.10.2019
HRW – Human Rights Watch (3.8.2018): Turkey/Syria: Border Guards Shoot, Block Fleeing Syrians, 3. Februar 2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1423559.html , Zugriff 16.10.2019
HRW – Human Rights Watch (26.7.2019): Turkey Forcibly Returning Syrians to Danger, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013376.html , Zugriff 16.10.2019
RRT - Refugee Rights Turkey (3.2017): Registration And Status for Syrian Refugees and other Persons under Temporary Protection, http://www.mhd.org.tr/images/yayinlar/MHM-2.pdf , Zugriff 15.10.2019
RSF – Reporters Sans Frontières (20.8.2019): RSF urges Turkey not to send Syrian refugee journalists back to Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2014624.html , Zugriff 16.10.2019
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SO – Spiegel Online (29.3.2018): Die EU und die Schüsse auf Flüchtlinge - Erdogans Komplizen, https://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-schuesse-auf-fluechtlinge-und-die-eu-schaut-zu-kommentar-a-1200346.html , Zugriff 16.10.2019
SOHR – The Syrian Observatory for Human Rights (7.8.2019): More than 6,000 Syrian refugees deported by Turkish authorities within weeks, 429 civilians killed by border guards also they tried to flee the horror of military operations, http://www.syriahr.com/en/?p=136847 , Zugriff 16.10.2019
TM – Turkish Minute (31.7.2019): Turkey denies reports alleging deportation of Syrian refugees, https://www.turkishminute.com/2019/07/31/turkey-denies-reports-alleging-deportation-of-syrian-refugees/ , Zugriff 16.10.2019
TS – tagesschau.de (25.8.2019): Abgeschoben in den Krieg, https://www.tagesschau.de/ausland/fluechtlinge-tuerkei-121.html , Zugriff 16.10.2019
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (13.3.2018): Antwort des UNHCR-Büros Österreich, per Email
WP – Washington Post (10.8.2019): Refugee deported from Turkey was shot and killed in Syria, family says, https://www.washingtonpost.com/world/refugee-deported-from-turkey-was-shot-and-killed-in-syria-family-says/2019/08/09/0750d240-bab8-11e9-8e83-4e6687e99814_story.html , Zugriff 16.10.2019
ZAR - Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik (5.2013): Ausländer- und internationales Schutzgesetz (Ausländergesetz – AuISG) Gesetz Nr. 6458, http://www.zar.nomos.de/filea9min/zar/doc/ZAR_13_Online.pdf , [inoffizielle Übersetzung], Zugriff 15.10.2018
ZO – Zeit Online (17.8.2019): Mit dem Bus zurück in den Krieg, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/tuerkei-syrien-fluechtlinge-abschiebung-istanbul , Zugriff 16.10.2019
15. Grundversorgung/ Wirtschaft
Letzte Änderung am 29.11.2019
Die türkische Wirtschaft hat in den letzten zwölf Monaten erhebliche außenwirtschaftliche Veränderungen erlebt, darunter rückläufige Leistungsbilanz-Ungleichgewichte und eine geringere Auslandsverschuldung der Banken. Dies hat die außenwirtschaftlichen Schwächen verringert, die sich im Vorfeld des Währungsschocks vom August 2018 gehäuft hatten. Investitionen sind zurückgegangen, die Preise hoch geblieben und die Arbeitslosigkeit gestiegen. Diese Anpassungen haben den Fremdfinanzierungsbedarf des Landes reduziert und zu einer stabileren Lira beigetragen, ungeachtet der Währungsschwankungen im Verlaufe des Jahres 2019. Die Anpassungen wurden durch ein aktiveres Agieren der Politik und günstigere globale monetäre Bedingungen unterstützt. Dennoch sind die Devisenreserven in den letzten zwei Jahren abgebaut worden und haben die Türkei einem außenwirtschaftlichen Druck ausgesetzt. Die Realwirtschaft ist nach wie vor stark von beharrlichen makro-finanziellen Schwächen betroffen. Die Investitionen gingen deutlich zurück (bis zum zweiten Quartal 2019), während die Industrieproduktion auf eine schwache Trendwende hinweist. Die allmähliche Erholung von der Rezession im Jahr 2018 wurde durch einen Anstieg des privaten Konsums und einer Nettoauslandsnachfrage betrieben. Der Rückgang der Inflation hat begonnen, nachdem die Wechselkursentwicklung und der Vertrauensverlust in die Lira die Verbraucherpreise stark anstiegen ließen. Die Inflation betrug in den ersten drei Quartalen 2019 durchschnittlich 17% (WB 2.11.2019).
Stagnierendes Produktionsniveau, steigende Produktionskosten und hohe Verbraucherpreise haben zu erheblichen Arbeitsplatzverlusten und sinkenden Reallöhnen geführt. Die türkische Wirtschaft hat von Mai 2018 bis Mai 2019 rund 840.000 Arbeitsplätze verloren, was 2,9% der Gesamtbeschäftigung entspricht. Die Arbeitslosenquote stieg zwischen Mai 2018 und Mai 2019 von 10,6% auf 14%, wobei die Jugendarbeitslosigkeit einen Anstieg von 19,6% auf 25,6% verzeichnete. Die durchschnittlichen Reallöhne sanken zwischen 2017 und 2018 um 2,6%. Am stärksten betroffen sind ärmere Haushalte, da viele einkommensschwache Arbeitskräfte im Baugewerbe und in der Landwirtschaft beschäftigt sind - den Sektoren, in denen der größte Beschäftigungsrückgang zu verzeichnen war (WB 2.11.2019).
Weitere Tendenzen: chronisch hohes Leistungsbilanzdefizit; starke Abhängigkeit von Energieimporten (mehr als 50% des Defizits); fehlende Leistungsfähigkeit in höherwertigen Wirtschaftssektoren, in Teilen beschränkte globale Wettbewerbsfähigkeit, niedrige lokale Wertschöpfung in der Produktion; Abhängigkeit von ausländischen Kapitalflüssen (auch durch die geringe Sparquote: 13% BIP) hoher Anteil an Schwarzarbeit und geringer Anteil von Frauen in der Erwerbsarbeit. Stark entwickelt ist die Westtürkei mit dem Marmara-Raum und der Ägäis. Dabei erwirtschaftet die Region Istanbul mit ca. 20% der Bevölkerung 40% der gesamten Wertschöpfung. Unterentwickelt ist der Südosten und Osten des Landes, gekennzeichnet oft durch bittere Armut und wirtschaftliche Rückständigkeit (GIZ 9.2019a).
Unter den OECD-Staaten hat die Türkei eine der höchsten Werte hinsichtlich der sozialen Ungleichheit und gleichzeitig eines der niedrigsten Haushaltseinkommen. Während im OECD-Durchschnitt die Staaten 20% des Brutto-Sozialproduktes für Sozialausgaben aufbringen, liegt der Wert in der Türkei unter 13%. Die Türkei hat u.a. auch eine der höchsten Kinderarmutsraten innerhalb der OECD. Jedes fünfte Kind lebt in Armut (OECD 2019).
Quellen:
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2019a): Länderinformationsportal: Türkei: Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/tuerkei/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 11.10.2019
OECD (2019): Society at a Glance 2019: OECD Social Indicators, https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/soc_glance-2019-en.pdf?expires=1573813322&id=id&accname=guest&checksum=2EE74228759055A97295ED4460FC22E0 , Zugriff 15.11.2019
WB – World Bank (2.11.2019): Turkey Economic Monitor, October 2019: Charting A New Course, https://openknowledge.worldbank.org/bitstream/handle/10986/32634/Turkey-Economic-Monitor-Charting-a-New-Course.pdf?cid=ECA_EM_Turkey_EN_EXT&deliveryName=DM48511 , Zugriff 15.11.2019
15.1. Sozialbeihilfen/-versicherung
Letzte Änderung am 29.11.2019
Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität, und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben. Auch Ausländer, die im Sinne des Gesetzes internationalen Schutz beantragt haben oder erhalten, haben einen Anspruch auf Gewährung von Sozialleistungen. Welche konkreten Leistungen dies sein sollen, führt das Gesetz nicht auf (AA 14.6.2019).
Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber verschiedene Programme für mittellose Familien, wie z.B. Sachspenden (Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien, etc.); Kindergeld (eine einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und Lira 300 für das erste, Lira 400 für das zweite und Lira 600 für das dritte Kind beträgt); finanzielle Unterstützung für Schwangere in einmaliger Höhe von Lira 149 unter bestimmten Bedingungen, wie geleistete Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst; Wohnprogramme; Einkommen für Behinderte und Altersschwache (dreimonatlich zwischen Lira 1.527 und 2.589 je nach Grad der Behinderung). All diese Hilfeleistungen des Staates sind an bestimmte Bedingungen gekoppelt, die von den Einzelnen nicht immer erfüllt werden können. Es gibt zwei unterschiedliche Arten von „Witwenunterstützung“. Jede Witwe (ohne Einkommen) hat im Jahr 2019 den Anspruch auf Lira 550 (alle zwei Monate). Diese Leistung wird vom Familienministerium bereitgestellt. Dann gibt es zum zweiten die Witwenrente, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet (max. 75% des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners, jedoch max. Lira 4.263) (ÖB 10.2019).
Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2%; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9% und der Arbeitgeberanteil auf 11%. Der Beitrag zur allgemeinen Krankheitsversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5% und für die Arbeitgeber 7,5% (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1% vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2%, ergänzt um einen Betrag des Staates in der Höhe von 1% des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; SSA 9.2018).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf , Zugriff 10.10.2019
ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf , Zugriff 10.10.2019
SGK - Sosyal Güvenlik Kurumu (Anstalt für Soziale Sicherheit) (2016a): Das Türkische Soziale Sicherheitssystem, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/de/detail/das_turkische , Zugriff 10.10.2019
SGK - Sosyal Güvenlik Kurumu (Anstalt für Soziale Sicherheit) (2016b): Financing of Social Security, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/social_security_system/social_security_system , Zugriff 10.10.2019
SSA – Social Security Administration (9.2018): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey.html , Zugriff 10.10.2019
15.2. Arbeitslosenunterstützung
Letzte Änderung am 29.11.2019
Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle ArbeiterInnen in der Türkei Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Im Jahr 2017 sah eine Novelle des Arbeitslosenversicherungsgesetzes die Ausweitung des Versicherungsschutzes auf Selbständige zum 1. Januar 2020 vor. Der Betroffene muss in den letzten 120 Arbeitstagen Beiträge gezahlt haben und in den drei Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens für 600 Arbeitstage eingezahlt haben. Der Anspruch auf das Arbeitslosengeld muss innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Arbeitsvertrages geltend gemacht werden oder er erlischt. Der Arbeitslose muss registriert sein und für eine geeignete Beschäftigung zur Verfügung stehen (SSA 9.2018). Bei 600 Tagen Beitragszahlung erhält man 180 Tage Arbeitslosenhilfe, bei 900 Tagen Beitragszahlung erhält man 240 Tage Arbeitslosenhilfe, und bei 1080 Tagen Beitragszahlung erhält man 300 Tage Arbeitslosenunterstützung (IOM 2019; vgl. SSA 9.2018, ÖB 10.2019). Das minimale Taggeld beträgt 40% des durchschnittlichen Tagesverdienstes des Versicherten in den letzten vier Monaten. Das maximale monatliche Arbeitslosengeld beträgt 80% des gesetzlichen monatlichen Bruttomindestentgelts (SSA 9.2018; vgl. ÖB 10.2019). Nach der Erhöhung des Mindestlohnes (Jänner 2019) hat sich auch die Höhe des Arbeitslosengeldes geändert. Der Mindestarbeitslosenbetrag liegt nun bei Lira 1.015 (rund € 159), der Maximalbetrag bei Lira 2.030 (rund € 317) (ÖB 10.2019).
Quellen:
IOM – International Organization for Migration (Autor), veröffentlicht von ZIRF – Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (2019): Länderinformationsblatt Türkei 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Turkey_DE.pdf , Zugriff 10.10.2019
ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf , Zugriff 10.10.2019
SSA – Social Security Administration (9.2018): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey.html , Zugriff 10.10.2019
16. Medizinische Versorgung
Letzte Änderung am 2.3.2020
Die vorhandenen Systeme sind nicht ausreichend, um eine medizinische Versorgung auf angemessenem Niveau für alle Bürger zu gewährleisten. Derzeit wird um eine Reform der Krankenversicherung gerungen, das heißt die Einführung einer allgemeinen Krankenversicherung auf einer beitragsfinanzierten Grundlage. Dies erscheint angesichts der großen Anzahl der in der Schattenwirtschaft tätigen Arbeiter zumindest herausfordernd. Das staatliche Gesundheitswesen besteht aus Krankenhäusern (Träger: SSK, Gesundheitsministerium, Universitäten), Polikliniken, Gesundheitsstationen (Variante 1: mit Pflegekraft, Variante 2: mit Arzt), niedergelassenen Ärzten und weiteren ambulanten Einrichtungen. Für die Versicherten ist die Behandlung kostenlos. Allerdings sind materielle und personelle Ausstattung oft mangelhaft, sodass mehr als eine ausreichende Basisversorgung nicht möglich ist. Selbst in Krankenhäusern sind die Patienten auf die Pflege durch Verwandte angewiesen. Medikamentenengpässe sind nicht selten. Auf 1.100 Einwohner kommt ein Arzt. Das liegt weit unter dem OECD-Durchschnitt (350 Einwohner pro Arzt). Nicht-Sozialversicherte haben keinen Anspruch auf Leistungen. Für sie und Kinder unter 18 Jahren gibt es die Grüne Karte (yeşil kart), mit der ärztliche Hilfe von den Ärmsten beansprucht werden kann. Daneben gibt es ein privates ärztliches Versorgungssystem, das gehobenen internationalen Standards genügt. Auch die Krisenmedizin ist auf einem guten Stand (GIZ 12.2019).
Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle Versorgung dagegen oft mangelhaft, nicht zuletzt aufgrund der mangelhaften sanitären Zustände und Hygienestandards in den staatlichen Spitälern, vor allem in ländlichen Gebieten und kleinen Provinzstädten (ÖB 10.2019). Trotzdem hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet. Landesweit wächst die Zahl der Krankenhäuser (2017: 1.518), davon ca. 60% in staatlicher Hand mit einer Kapazität von knapp 226.000 Betten. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der „Praxisgebühr“ gratis (AA 14.6.2019).
Die Gesundheitsreform ist als Erfolg zu werten, da mittlerweile 90% der Bevölkerung eine Krankenversicherung haben, und die Müttersterblichkeit bei Geburt um 70%, und die Kindersterblichkeit um 2/3 gesunken ist. Die Welt-Bank warnt jedoch vor explodierenden Kosten. Zahlreiche Ärzte kritisieren die sinkende Qualität der Behandlungen aufgrund der reduzierten Konsultationsdauer und der geringeren Ressourcen pro Patient (ÖB 10.2019).
Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. Im Fall von Krebsbehandlungen kann nach aktuellen Medienberichten aufgrund des gesunkenen Wertes der türkischen Währung keine ausreichende Versorgung mit bestimmten Medikamenten aus dem Ausland gewährleistet werden; es handelt sich aber nicht um ein flächendeckendes Problem (AA 14.6.2019).
Das neu eingeführte, seit 2011 flächendeckend etablierte Hausarztsystem ist von der Eigenanteil-Regelung ausgenommen. Nach und nach hat das Hausarztsystem die bisherigen Gesundheitsstationen (Sağlık Ocağı) abgelöst und zu einer dezentralen medizinischen Grundversorgung geführt. Die Inanspruchnahme des Hausarztes ist freiwillig (AA 14.6.2019).
NGOs, die sich um Bedürftige kümmern, sind in der Türkei vereinzelt in den Großstädten vorhanden, können jedoch kaum die Grundbedürfnisse der Bedürftigen abdecken (ÖB 10.2019).
Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Guvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Die Kosten von Behandlungen in privaten Krankenhäusern werden von privaten Versicherungen gedeckt. Versicherte der SGK erhalten folgende Leistungen kostenlos: Impfungen, Diagnosen und Laboruntersuchungen, Gesundheitschecks, Schwangerschafts- und Geburtenbetreuung, Notfallbehandlungen. Beiträge sind einkommensabhängig und fangen bei Lira 76,75 an (IOM 2019).
Rückkehrer aus dem Ausland werden bei der SGK-Registrierung nicht gesondert behandelt. Sobald Begünstigte bei der SGK registriert sind, gelten Kinder und Ehepartner/-in automatisch als versichert und profitieren von einer kostenlosen Gesundheitsversorgung. Rückkehrer können sich bei der ihrem Wohnort nächstgelegenen SKG-Behörde registrieren (IOM 2019).
Der freiwillige Mindestbetrag für die Grundversorgung – sofern keine Versicherung durch den Arbeitgeber bereits besteht – beträgt zwischen 6 bis 12% des monatlichen Einkommens. Personen ohne ein reguläres Einkommen müssen ca. 13 EUR/Monat in die Krankenkasse einzahlen. Bei Nachweis über ein sehr geringes Einkommen (weniger als 150,- EUR/Monat) werden die Grundversorgungsbeiträge vom Staat übernommen (ÖB 10.2019).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Insgesamt standen 2017 elf psychiatrische Fachkliniken mit einer Bettenkapazität von rund 4.000 zur Verfügung, weitere Betten gibt es in besonderen Fachabteilungen von einigen Regionalkrankenhäusern. Insgesamt 36 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige (AMATEM) befinden sich in 33 Provinzen. Zusätzlich werden in 50 ambulanten und 44 stationären Gesundheitszentren Behandlungsmöglichkeiten angeboten. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite, allerdings versorgt das Gesundheitsministerium derzeit alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphinen, auch können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten künftig in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologie-Krankenhäuser (Ankara, Bursa) unter der Verwaltung des Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologie-Stationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. 166 Untersuchungszentren (sog. KETEM) bieten u. a. eine Früherkennung von Krebs an. Im Rahmen der häuslichen Krankenbetreuung sind in allen Provinzen mit 765 Gesundheitsbussen mobile Teams im Einsatz (bestehend meist aus Arzt, Krankenpfleger, Fahrer, ggf. Physiotherapeut etc.), die Kranke zu Hause betreuen. Diese Betreuung wird vom Gesundheitsministerium gebührenfrei angeboten. Etwa 15% der Bevölkerung profitieren von diesen Angeboten. Eine AIDS-Behandlung kann in allen Provinzen mit staatlichen (93 Krankenhäusern) wie auch Universitätskrankenhäusern (68 Krankenhäuser) durchgeführt werden. In Istanbul stehen drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 14.6.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf , Zugriff 11.10.2019
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2019): Länderinformationsportal: Türkei: Gesundheitswesen, https://www.liportal.de/tuerkei/gesellschaft/#c26139 , Zugriff 2.3.2020
IOM – International Organization for Migration (Autor), veröffentlicht von ZIRF – Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (2019): Länderinformationsblatt Türkei 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Turkey_DE.pdf , Zugriff 11.10.2019
ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf , Zugriff 11.10.2019
17. Behandlung nach Rückkehr
Letzte Änderung am 29.11.2019
Türkische Staatsangehörige, die im Ausland für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, drohen polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass türkische Stellen Regierungsgegner, darunter insbesondere Anhänger der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und Gülen-Anhänger, im Ausland ausspähen (AA 14.6.2019). Personen, die für die PKK oder eine Vorfeldorganisation der PKK tätig waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Ähnliches gilt für andere Terrororganisationen (z.B. DHKP-C, türkische Hisbollah, Al-Qaida). Seit dem versuchten Militärputsch im Juni 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB 10.2019). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (MFA o.D.).
Die türkische Regierung hat im Nachgang zu dem Putschversuch 2016 zahlreiche ausländische Regierungen um Mithilfe bei der Ermittlung von Mitgliedern des sog. „Gülen-Netzwerkes“ gebeten. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung zumindest als Propaganda für eine terroristische Organisation führen (AA 14.6.2019).
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter, dieser entscheidet dann. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den geltenden Amnestiebestimmungen profitieren kann, oder ob Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt beim Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbefehl an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem richterlichen Haftbefehl dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Es ist in den letzten Jahren jedoch kein Fall bekannt geworden, in dem ein in die Türkei zurückgekehrter Asylwerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten – dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen – gefoltert oder misshandelt worden ist (AA 14.6.2019).
Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig. Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraf 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 10.2019).
Die Pässe türkischer Staatsangehöriger im Ausland, die von den türkischen Behörden der Beteiligung an der Gülen-Bewegung verdächtigt werden, werden für ungültig erklärt und durch einen Ein-Tages-Pass ersetzt, mit dem sie in die Türkei zurückkehren können, um vor Gericht gestellt zu werden, wo sie ihre Unschuld zu beweisen haben. Lehrer und Militärangehörige scheinen besonders betroffen zu sein, sowie kritische Journalisten und, darüber hinaus, Kurden (UKHO 2.2018).
Es gibt Vereine, welche von türkischen Rückkehrern gegründet wurden. Hier werden spezielle Programme angeboten, welche die Rückkehrer in Fragen wie Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen und zugleich eine Netzwerkplattform zur Verfügung stellen. Im Folgenden eine kleine Auswahl:
• Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com
• Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org , http://bruecke-istanbul.com/
• TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail. almankulturadana@yahoo.de , www.takid.org (ÖB 10.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf , Zugriff 23.10.2019
MFA - Republic of Turkey, Ministry of Foreign Affairs (o.D.): PKK, http://www.mfa.gov.tr/pkk.en.mfa , Zugriff 23.10.2019
ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf , Zugriff 23.10.2019
UKHO - United Kindom Home Office (2.2018): Country Policy and Information Note Turkey: Gülenist movement, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/682868/Turkey_-_Gulenists_-_CPIN_-_v2.0.pdf , Zugriff 23.10.2019
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der im Verfahren erster Instanz vom Beschwerdeführer abgegebenen Stellungnahme sowie des Inhaltes der gegen die im Verfahren angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerde, ferner durch Vernehmung des Beschwerdeführers in der vor dem erkennenden Gericht am 14.12.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister und Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und im Wege der Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Beischaffung von Protokollvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des LG XXXX vom XXXX 2013, des Protokollvermerks und gekürzter Urteilsausfertigung des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX 2016, des Protokollvermerks und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2019, Beischaffung des Pflegschaftsaktes des BG XXXX , sowie die zuletzt in und nach der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumente.
2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang sowie die dazu getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.3. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Abstammung und seinem Religionsbekenntnis sowie dessen persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat sowie seinen Familienverhältnissen unter den Punkten 1.1. und 1.2 ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in den Verfahren vor dem belangten Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht, dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem Datenstand des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister; sie sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig.
Die festgestellten Tatsachen zum Aufenthalt und dem Privat- und Familienlebens des BF in Österreich ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Auskünften des BF in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel des BF sowie die Feststellung, dass der BF kein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der Stillhalteklausel ist bzw. auf ihn auch nicht die Bestimmungen des FRG 1997 für begünstigte Drittstaatsangehörige zur Anwendung gelangen würden ergibt sich aus den eingesehenen Auszügen des Informationssystems Zentrales Fremdenregister, dem eingesehenen Sozialversicherungsdatenauszug sowie den Auskünften des BF in der mündlichen Verhandlung.
Dass der BF im Inland bis dato viermal verurteilt wurde, ergibt sich aus dem Strafregisterauszug der Republik Österreich, zuletzt eingesehen am 20.11.2020.
Auch die in der gegenständlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich beruhen gänzlich auf den im Laufe des Verfahrens und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getätigten Angaben des BF. Die Feststellung zu den im Inland absolvierten Arbeitszeiten ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF basieren auf dessen Auskünfte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zur Integration des BF in Österreich resultieren desgleichen aus den Auskünften des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung, dass der BF ausgezeichnet Deutsch spricht, ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck, den der BF diesbezüglich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterlassen hat und dem Umstand, dass er seit seiner Geburt in Österreich lebt.
2.4. Das Bundesamt hat die Ermittlungsergebnisse des von ihr geführten Verfahrens in der Begründung des angefochtenen Bescheides sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesamt konnte den BF nicht persönlich einvernehmen, weil dieser drei Ladungen, darunter ein Ladungsbescheid, keine Folge leistete. Aus diesem Grund wurden die Auskünfte auf schriftlichem Wege eingeholt. In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der BF jedoch umfassend Gelegenheit erhalten, zur erfolgten Verurteilung persönlich Stellung zu beziehen und sich auch umfassend zu seinem Privat-und Familienleben sowie zu seiner Integration und allfälligen Rückkehrbefürchtungen zu äußern.
Zur Großmutter und zu den vier Geschwistern mütterlicherseits in XXXX führte der BF aus, dass er zu diesen „nicht so viel Kontakt“ hätte.
Zu seinen Verurteilungen verantwortete sich der BF zusammengefasst folgendermaßen: so etwas würde nicht mehr vorkommen, er hätte Fehler gemacht und sei aufgrund seiner Sucht straffällig geworden. Anfänglich hätte er nichts dazugelernt, bei den ersten beiden Verurteilungen hätte er jedoch ein Geständnis abgelegt. Nach der Enthaftung wäre er 2019 nach XXXX gezogen, um aus dem Milieu herauszukommen. Jedenfalls werde er jetzt seinen Weg ordentlich und verantwortungsvoll gehen. Aufgrund des Coronavirus wäre er dann am 15.03.2020 von XXXX zurück nach XXXX gezogen, weil er wegen der Pandemie entlassen worden wäre. Seine damalige Freundin hätte dann sein Kind abgetrieben. Um die Abtreibung leichter verarbeiten zu können, hätte er gemeinsam mit ihr ein- bis zweimal etwas geraucht. Dies wäre auch der Grund für die letzte Verurteilung gewesen.
Insgesamt vermochte es der BF mit seinen in der Beschwerde, den Stellungnahmen sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getätigten Äußerungen nicht, der Beweiswürdigung der belangten Behörde überzeugend entgegenzutreten, worauf auch in der rechtlichen Beurteilung noch eingehend einzugehen sein wird.
Im Zusammenhang mit den strafgerichtlichen Urteilen ist darauf zu verweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von denen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Der BF wurde wegen der festgestellten Vergehen und Verbrechen strafgerichtlich verurteilt.
2.5. Bereits in den strafgerichtlichen Urteilen wurde das Verhalten des BF und der diesem zugrundeliegende Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung des BF) und Handlungsunwert festgestellt. Es bedurfte nach Ansicht des Strafgerichts der gesetzten Sanktionen, um den BF das Unrecht der Taten entsprechend vor Augen zu führen und die Wichtigkeit der geltenden Werte zu unterstreichen. So wurde im Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX 2016 dezidiert ausgeführt, dass eine Verurteilung mehr als eine Einstellung geeignet wäre, um den BF von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Der BF hat durch den Verkauf von Suchtgift zumindest € 32.920,- eingenommen. Auch im Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX 2019 wurde festgehalten, dass aufgrund der einschlägigen Vorstrafen nur eine Verurteilung geeignet ist, um den BF von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
2.6. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigte sich deutlich, dass der BF zum Unrechtsgehalt seiner Taten nach wie vor nicht einsichtig ist und er sich mit seinem Verhalten und dessen Folgen bisher auch nicht wirklich auseinandergesetzt hat. So gab er zB gegenüber dem Gericht mehrfach an, durch einen „falschen Freundeskreis“ mit Suchtgift in Kontakt gekommen zu sein und dass „es halt blöde Zeiten“ gewesen seien. Er versuchte auch seinen Drogenkonsum nachwievor zu verharmlosen, indem er auf die Frage der Richterin, was er denn konsumiert habe, nur Cannabis angab. Erst auf Nachfrage räumte er auch Kokain und Ecstasy ein.
Auch eine Verhaltensänderung oder ein maßgebliche Sinneswandel des BF kam nicht hervor. Insbesondere versuchte er die Straftaten mit einem schlechten Freundeskreis, dem Konsum von Suchtgift und der aufgrund seiner Drogensucht angehäuften Schulden zu rechtfertigen. So gab er beispielsweise auch in einer Stellungnahme im Obsorgestreit am 24.09.2018 bekannt, dass er durch den falschen Freundeskreis in das Drogenmilieu geraten wäre. Nach Verbüßung der Strafe hätte er aber ein geregeltes Leben mit Arbeit, hätte die Schulden bezahlt und sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Mit dem Milieu hätte er nichts mehr zu tun. Diesen verharmlosenden Angaben steht jedoch gegenüber, dass er in weiterer Folge noch zweimal wegen Drogendelikten strafgerichtlich verurteilt wurde. Auch bezüglich der letzten Verurteilung sucht er eine Rechtfertigung darin, dass er und seine Freundin nach der Abtreibung des gemeinsamen Kindes die Trauer darüber damit verarbeitet hätten, dass sie ein- bis zweimal etwas geraucht hätten. Tatsächlich wurde bei der gewaltsamen Wohnungsöffnung durch die WEGA jedoch neben dem BF nicht dessen Freundin, sondern XXXX , am XXXX geboren, angetroffen und festgenommen. Nebenbei wurden am Balkon der Wohnung des BF mehrere Marihuanaknollen, sowie im darunterliegenden Innenhof eine schwarze Tasche mit einem großen durchsichtigen und mit Marihuana gefüllten Plastiksack vorgefunden. Dies demonstriert eindeutig, dass den Angaben des BF kein Glauben geschenkt werden kann.
Ferner ist daran ist zu erkennen, dass der BF offenbar in keiner Weise gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Zudem fehlt es dem BF an Problem- und Tateinsicht, was sich auch im Rahmen der Verhandlung deutlich bestätigt hat. Zudem zeigt sein Verhalten das Werteverständnis, welches als nicht dem österreichischen angepasst erscheint bzw. die deutlich Missachtung der österreichischen Rechtsordnung aufzeigt. Die Handlungen des BF werden vom Bundesverwaltungsgericht – wie schon vom Bundesamt - als besonders gravierendes Fehlverhalten beurteilt.
Es kam auch nicht hervor, dass der in Österreich lebende Familienverband den BF gerade jetzt von weiteren Straftaten abhalten sollte, gelang dies doch auch in der Vergangenheit nicht. Zudem wurde sein Sohn am XXXX geboren, womit lediglich die Verurteilung des LG XXXX vom XXXX 2013 vor dessen Geburt erfolgte. Alle anderen Verurteilungen und auch sämtliche Verwaltungsübertretungen erfolgten erst nach der Geburt seines Sohnes. Auch die triste finanzielle Situation (Schulden im Ausmaß von mehreren tausend Euro) ist nicht dazu angetan, eine positive Zukunftsprognose erwarten zu lassen. Auch spricht gegen das Wohlverhalten, dass es der BF trotz dreimaliger Ladung des Bundesamtes zur Einvernahme nicht der Mühe wert fand, zumindest einer Ladung Folge zu leisten.
Zusammenfassend ist daher dem BFA beizupflichten, dass der BF eine äußerst schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose wurde auch die Dauer des Einreiseverbotes durch das Bundesamt entsprechend festgesetzt.
2.7. Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen und in den Feststellungen zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
3.1.3. Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A) (Spruchpunkt I)
3.2. Erlassung einer Rückkehrentscheidung
3.2.1. Der Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation regelt im Wesentlichen welche Rechte türkischen Staatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat auf dem Gebiet der Beschäftigung zustehen. Die Artikel 6 und 7 ARB 1/80 sind dabei die zentralen Vorschriften aus denen türkische Staatsangehörige, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unmittelbar Ansprüche für rechtmäßigen Aufenthalt und Arbeitserlaubnis herleiten können.
Die Art 6 und 7 enthalten ihrem Wortlaut nach in erster Linie beschäftigungsrechtliche Regelungen. Der EuGH geht jedoch in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die beschäftigungsrechtlichen Vergünstigungen, die türkischen Staatsangehörigen verliehen werden, zwangsläufig auch ein Aufenthaltsrecht dieser Personen im jeweiligen EU-Mitgliedstaat beinhalten, weil sonst die in diesen Bestimmungen eingeräumten Arbeitsmarktzugangsrechte wirkungslos wären.
Artikel 7 ARB 1/80
(1) Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,
– haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;
– haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.
(2) Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.
Gegenständlich gelangt Art 7 ARB 1/80 zur Anwendung. Der BF ist am XXXX in Österreich geboren. Seine Mutter XXXX , am XXXX geboren hält sich seit 1990 und sein Vater, XXXX , am XXXX geboren, seit 1972 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Vater nahm als Gastarbeiter regulär am Arbeitsmarkt teil, die Mutter ist als Krankenpflegerin beschäftigt.
Sind die Rechte aus Artikel 7 erst einmal entstanden, kann der Familienangehörige sie nur noch unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren („Bozkurt II“, Rn. 42; „Torun“, Rn. 25; „Cetinkaya“, Rn. 36; „Aydinli“, Rn. 27): entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum (nachfolgend Ziffer 4.10.2) oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gemäß Artikel 14 dar.
Artikel 14 ARB 1/80
(1) Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.
(2) Er berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder zweiseitigen Abkommen zwischen der Türkei und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ergeben, soweit sie für ihre Staatsangehörigen eine günstigere Regelung vorsehen.
Zur Aufenthaltsbeendigung und zum zur Anwendung zu gelangendem Gefährdungsgrad im Hinblick auf türkische Staatsangehörige, bei denen das Assoziationsabkommen zur Anwendung gelangt, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:
Die Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 27.6.2006, 2006/18/0138; VwGH 26.9.2007, 2007/21/0215), wonach die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ARB 1/80-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe jener Norm in Frage kommt, die Aufenthaltsverbote gegen EWR-Bürger regelt (seit Inkrafttreten des FrÄG 2011 mit 1. Juli 2011 ist das § 67 FrPolG 2005), kann jedenfalls nicht mehr uneingeschränkt aufrechterhalten werden (Hinweis EuGH 8.12.2001, Ziebell, C-371/08).
Mit dem FNG 2014 wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 das System verändert. Seither gibt es Ausweisung und Aufenthaltsverbot (§§ 66 und 67 FrPolG 2005) nur mehr gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige, während gegen alle sonstigen Drittstaatsangehörigen nur mehr eine Rückkehrentscheidung (§ 52 FrPolG 2005; entweder alleine oder in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach § 53 FrPolG 2005) in Betracht kommt.
Türkische Staatsangehörige - auch solche mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 - sind "sonstige" Drittstaatsangehörige. Sie unterfallen daher dem Wortlaut nach § 52 FrPolG 2005.
Auch gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beendet werden soll, ist nunmehr - seit dem FNG 2014, anders als nach der bis 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage, nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen.
Freilich hat es dabei zu bleiben, dass diese Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eine Gefährdung voraussetzt, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt oder, wie sich aus EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Art. 12 der Daueraufenthalts-RL - umgesetzt durch § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 - entspricht.
Bei der Frage nach dem auf den BF anzuwendenden Gefährdungsmaßstab wird allerdings das zu Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 16. Jänner 2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen sein, weil § 67 Abs. 1 FPG insgesamt der Umsetzung von Art. 27 und 28 dieser Richtlinie - § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im Speziellen der Umsetzung ihres Art. 28 Abs. 3 lit. a - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der genannten Richtlinie bzw. dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich „ununterbrochen“ sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (vgl. insbesondere Rn. 25 sowie 31 bis 36 des zitierten Urteils des EuGH vom 16. Jänner 2004 und - daran anknüpfend - das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2014, Zl. 2013/22/0309).
Bei der Beurteilung des Gefährdungsmaßstabs ist in einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot das Urteil des EuGH vom 16. Jänner 2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen, wonach (der im § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 umgesetzte) Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) dahin auszulegen ist, dass ein Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen grundsätzlich geeignet ist, die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich diese Person vor dem Freiheitsentzug zehn Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dieser Umstand kann jedoch bei der umfassenden Beurteilung berücksichtigt werden, die für die Feststellung, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind, vorzunehmen ist.
Bei der "umfassenden Beurteilung", ob die mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch den Freiheitsentzug "abgerissen" sind, ist in einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 iVm. Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) auch zu berücksichtigen, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Des Weiteren kommt es dabei auf die Gesamtdauer der "Unterbrechungen" des Aufenthalts und auf deren Häufigkeit an (vgl. VwGH 24.3.2015, Ro 2014/21/0079). [Hier befand sich der Fremde etwa drei Monate erstmals in Haft, was aber schon wegen der Kürze der Anhaltung und der langen Dauer des Voraufenthalts von mehr als zehn Jahren jedenfalls nicht geeignet war, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen. (VwGH 07.03.2019, Ra 2018/21/0097).
Dabei kommt es auf einen ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich während der letzten zehn Jahre vor der Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme an (vgl. EuGH 16.1.2014, C-400/12; EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08).
Zusammengefasst bedeutet diese Judikaturlinie für diesen Fall, dass, wenn man davon ausgeht, dass der unter das Assoziationsabkommen fallende BF als eine Person gilt, die seinen Aufenthalt ununterbrochen seit zehn Jahren - vor der Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme – hatte, der Aufenthalt nur dann beendet werden kann, wenn er eine besondere Gefährdung darstellt. Nämlich, dass sein Verbleib im Bundesgebiet aufgrund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährden würde.
Die vom BFA gewählte Vorgangsweise gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm Einreiseverbot gemäß § 53 FPG zu verhängen, ist damit in Einklang mit der Rechtsprechung zu sehen und war sohin rechtskonform.
3.3. Rückkehrentscheidung im Zusammenhang mit den angewendeten Bestimmungen
Die Behörde hat ihre Entscheidung richtigerweise auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt, da der BF auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt. Zudem liegen die Voraussetzungen gem. § 53 Abs. 3 FPG vor. Ausgeführt wurde, dass von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den BF auszugehen ist, weil dieser dreimal rechtskräftig verurteilt wurde, davon zweimal wegen des Verbrechens des Drogenhandels. Nach Bescheiderlassung erfolgte noch eine vierte Verurteilung nach dem SMG.
3.3.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) – (6) …“
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
§ 52
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
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1. | nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder | |||||||||
2. | nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. | |||||||||
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
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1. | dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, | |||||||||
2. | dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, | |||||||||
3. | ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder | |||||||||
4. | ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird | |||||||||
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. | ||||||||||
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
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1. | nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, | |||||||||
1a. | nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, | |||||||||
2. | ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, | |||||||||
3. | ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, | |||||||||
4. | der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder | |||||||||
5. | das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. | |||||||||
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. | ||||||||||
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
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1. | nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, | |||||||||
1a. | nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, | |||||||||
2. | ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, | |||||||||
3. | ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, | |||||||||
4. | der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder | |||||||||
5. | das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
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§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
3.3.2. Bestimmungen im gegenständlichen Verfahren
Der BF stellt eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, dass jedenfalls eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der Judikatur gemäß § 52 FPG samt Einreiseverbot auszusprechen war und stehen auch die familiären- und privaten Bindungen einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen (vgl. Ausführungen unten).
3.3.3. Interessensabwägung
Wie in der Beweiswürdigung bereits dargestellt und in der rechtlichen Begründung noch eingehend zu erörtern ist, stellt der BF eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
3.3.3.1. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8
EMRK
ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK
- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art.
8
; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).
Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991).
3.3.3.2. Basierend auf den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl bei der belangten Behörde als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:
Der BF ist seit seiner Geburt am XXXX in Österreich aufhältig. Aufgrund vier schwerwiegender rechtskräftiger Verurteilungen, vorwiegend wegen Drogendelikten, war nunmehr eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu prüfen.
Der BF verfügt über die bereits festgestellten privaten und familiären Anknüpfungspunkte. Der BF spricht sehr gut Deutsch, was jedoch nicht als Zeichen von Integration zu betrachten ist, sondern vielmehr darin wurzelt, dass er im Bundesgebiet seit seiner Geburt aufhältig ist und dementsprechend auch neun Jahre Schulbildung im Rahmen der in Österreich geltenden Schulpflicht konsumiert hat. Eine Tischlerlehre hat er nicht abgeschlossen. Wenngleich er zeitweise immer wieder als Arbeiter (zumeist als geringfügig Beschäftigter) tätig war, bleibt festzuhalten, dass er zum größten Teil Arbeitslosen- und Krankenbezugsgeld bezogen hat. So war der BF seit 2008 bis dato lediglich ca. sechseinhalb Jahre legal beschäftigt. Aufgrund seines langen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist jedenfalls davon auszugehen, dass er über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sämtliche Familienangehörige erwachsen sind und kein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Lediglich seinem Sohn XXXX , am XXXX geboren, gegenüber ist der BF unterhaltspflichtig. Der BF gibt im Rahmen der mündlichen Verhandlung wohl bekannt, dass er sich regelmäßig mit seinem Sohn treffen würde, kann jedoch nicht einmal die genaue Adresse seines Sohnes nennen, lediglich, dass dieser in XXXX wohnen würde. Die alleinige Obsorge über Marcel kommt laut Pflegschaftsakt ungeachtet dessen der Mutter, XXXX , zu. Dem dazu vorliegenden Beschluss des BG XXXX vom XXXX 2019 ist zu entnehmen, dass die Kontakte zwischen dem BF und dem Kind bislang nicht sehr intensiv waren, auch Übernachtungen hätte es noch nicht gegeben. Ferner wurde festgestellt, dass die Mutter die Hauptbezugsperson des unmündig minderjährigen Kindes ist. Das vom BF behauptete ausgeprägte Familienleben kann deswegen folgerichtig nicht festgestellt werden, zumal laut ZMR auch nie ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat. Dazu kommt, dass der BF auch seinen Unterhaltszahlungen nicht nachkommt. So wurde ihm von der BH XXXX am 30.01.2020 zur Abdeckung des Rückstandes in der Höhe von insgesamt € 9.792,27 Ratenzahlung gewährt. Wie der BF selbst angibt, hätte er jedoch im April 2020 die Unterhaltszahlungen gestoppt. Auffällig ist dabei, dass der BF bekannt gibt, dass er monatlich € 220,- an Unterhalt bezahlt hätte. Die Ratenvereinbarung mit der BH XXXX von € 500,- pro Monat wird vom BF mit keinem Wort erwähnt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei die Bereitschaft des Beschwerdeführers klar erkennbar, sich durch ein unrichtiges Sachvorbringen einen Vorteil im Verfahren verschaffen zu wollen.
Die Aufrechterhaltung des Kontaktes zum Kind kann zudem auch telefonisch oder im Rahmen der sozialen Medien erfolgen. Ferner sind auch Besuche des Kindes in der Türkei möglich.
Der BF bekennt sich zum Mehrheitsglauben in der Türkei und spricht neben Deutsch auch Türkisch. Er gibt zwar bekannt, dass eine Unterhaltung auf Türkisch problematisch sei, dieser Ausführung wird jedoch kein Glauben geschenkt. So teilte er nämlich selbst mit, dass ihm seine Mutter grundsätzlich auf Türkisch antwortet. Auch seinen Ausführungen, dass er keinen Kontakt zu der in der Türkei aufhältigen Verwandtschaft habe, sind nicht glaubwürdig. So führt er in der Verhandlung aus, dass vier Geschwister und die Großmutter mütterlicherseits noch in XXXX wohnen. Er kann auch konkret bekannt geben, welche beruflichen Tätigkeiten die Verwandten ausüben, wie die Wohnverhältnisse sind und dass sich seine Tanten bei der Pflege der Großmutter abwechseln. Dieses Wissen steht in krassem Widerspruch zu der Aussage, dass er keinen Kontakt haben würde. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Zudem gab der BF bekannt, dass er in den Jahren 2014 und 2020 Urlaubsaufenthalte in der Türkei absolvierte. Erst auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, weil dies dem Reisepass entnommen wurde, bestätigte er auch einen Aufenthalt im Jahr 2017.
Darüber hinaus stehen dem Beschwerdeführer die in der Türkei vorhandenen Systeme der sozialen Sicherheit, darunter Sozialleistungen für Bedürftige durch die Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität als Anspruchsberechtigter offen, da er über die türkische Staatsbürgerschaft verfügt. Ausweislich der Feststellungen zu Sozialbeihilfen in der Türkei sind nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 bedürftige Staatsangehörige anspruchsberechtigt, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt.
Der BF wurde wegen der festgestellten Straftaten rechtskräftig verurteilt.
Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch den BF verwirklichten Sachverhalt hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080).
Im gegenständlichen Fall zeigen die den Verurteilungen zugrundeliegenden Taten doch klar, dass der BF nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen. Zudem gab der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar zu, Fehler gemacht zu haben, seine Stellungnahmen zu den ihm vorgehaltenen Taten zeigten jedoch auch, dass er sein Verhalten zu beschwichtigen versuchte und sich auch als Opfer der Umstände sieht.
Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der letzten rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN).
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung [bzw. nunmehr Rückehrentscheidung] von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Zu beachten sind in jedem Fall die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf die Beziehungen des BF mit seinem Kind, den Eltern und seinen Geschwistern:
Nach ständiger Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84 [Z 21]; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90 [Z 44]); diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.02.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94 [Z 32]). Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl. VfSlg. 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.02.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl. 12.963/87 [Z 72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein (potentielles) Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater s. auch EGMR 15.09.2011, Fall Schneider, Appl. 17.080/07 [Z 81] mwN). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl. VfGH 24.09.2018, E 1416/2018, mit Hinweis auf Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 19.362/2011; VfGH 25.2.2013, U 2241/12; 9.6.2016, E 2617/2015; 19.6.2015, E 426/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 14.3.2018, E 3964/2017; 11.6.2018, E 343/2018, E 345/2018; 11.6.2018, E 435/2018). Der Verfassungsgerichtshof nimmt an, es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrecht erhalten werden könne (vgl. dazu VfGH 25.2.2013, U 2241/12; 19.6.2015, E 426/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 11.6.2018, E 343/2018, E 345/2018).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0527; 23.02.2011, 2011/23/0097; 08.09.2010, 2008/01/0551, mwH); zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK begründet, stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0527 mit Hinweisen auf die diesbezügliche EGMR-Judikatur). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen, wie z.B. zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, zwischen Geschwistern, zwischen Onkel/Tanten und Neffen/Nichten usw., fallen jedoch nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. z.B. VwGH 02.08.2016; Ra 2016/20/0152).
Im gegenständlichen Fall ist vor allem zu beachten, dass aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung besonders schwer wiegt und eine Interessensabwägung daher nicht zugunsten eines aufrechten Familienlebens ausschlagen kann. Zudem wurde bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass die familiären Bindungen grundsätzlich zu den Eltern bestehen, weil der BF auch in deren Wohnung aufhältig ist. Ein Abhängigkeits- oder Pflegschaftsverhältnis besteht zwischen Eltern und dem BF nicht. Auch zu seinem minderjährigen Sohn, dessen Obsorge ausschließlich der Mutter zukommt, besteht kein intensives Familienleben. Der BF leistet zudem nur sporadisch Unterhaltszahlungen und weist aus diesem Grund mehr als € 9.000,- Rückstand auf. Das Kindeswohl wurde zudem bereits durch die Haftstrafen des BF beeinträchtigt. Ferner wurde bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass die familiären Bindungen als nicht besonders eng anzusehen sind und über all die Jahre hinweg durch die Straffälligkeit des BF beeinträchtigt waren. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1995, Zl. 95/18/0061, verwiesen, in welcher der VwGH ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren waren dies die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Frau und Kindern, seit fünfzehn Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen (vgl. auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009).
Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels und die mehrmaligen Verurteilungen, ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch bei gegenläufigen familiären und privaten Interessen insbesondere den Interessen der Kinder auch dringend geboten und sind die aus der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot resultierende Trennung von Familienangehörigen in Kauf zu nehmen (vgl. auch VwGH 22.12.2009, 2009/21/0344). Nicht anders als auch schon bisher während der haftbedingten Trennungen sind künftig telefonischer, postalischer oder elektronischer Kontakt (Internet, Skype, WhatsApp) sowie angesichts der relativ geringen Entfernung zur Türkei und der Vielzahl der Reisemöglichkeiten auch einseitige Besuche jederzeit möglich.
Unterhaltszahlungen an das Kind können – allenfalls in vermindertem Umfang – auch vom Ausland aus erbracht werden (vgl. VwGH vom 16.01.2007, Zahl 2006/18/0482), wobei jedoch auch hervorzuheben ist, dass der gewährte Unterhaltsvorschuss für den Sohn aktuell nicht vom BF zurückbezahlt wird und die Mutter den gemeinsamen Sohn versorgt.
Dem BF mag im Hinblick auf die Gesamtsituation, den insgesamt langjährigen Aufenthalt in Österreich und die in Österreich lebenden Verwandten durchaus ein sehr gewichtiges Interesse am Verbleib in Österreich zuzubilligen sein; dennoch ergibt eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen im Sinne der obzitierten Judikatur ein klares Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot.
Bezüglich der Eltern ist zudem auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007 zu verweisen, in dem ausgesprochen wird, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen auch nach einer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur unter den Schutz des Art 8 Abs 1 EMRK fällt, wenn zusätzlich Merkmale einer Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Solche sind hier nicht zu erkennen und wurden auch nicht behauptet.
Der BF gibt bekannt, dass in XXXX noch die Großmutter und vier Geschwister mütterlicherseits aufhältig sind, er aber keinen Kontakt zu diesen Verwandten pflegen würde. Dieses Vorbringen erachtet das Bundesverwaltungsgericht jedoch als nicht glaubhaft, wie bereits erörtert wurde. Zudem ist es gerade dem türkischen Kulturkreis immanent bzw. wird ein großes Augenmerk auf den familiären Zusammenhalt gerichtet. Vor diesem Hintergrund könnte die in XXXX lebende Verwandtschaft dem BF zumindest in der Anfangsphase Hilfe bei der Wohnungs- und Arbeitssuche zukommen lassen. Der BF spricht Türkisch, sodass auch keine sprachlichen Barrieren zu erwarten sind. Auch wenn von ihm anfänglich behauptet wurde, dass er der türkischen Sprache nicht mächtig sei, handelt es sich dabei lediglich um eine Schutzbehauptung, wie bereits erörtert wurde. Auch bei den Aufenthalten in der Türkei erfolgte die Verständigung selbstverständlich in der dortigen Landessprache. Als gesunder, junger und arbeitsfähiger Mensch steht auch einer Ausbildung oder einer Beschäftigung in der Türkei, beispielsweise in der Gastronomie, wo der BF über Berufserfahrung verfügt, nichts entgegen.
Soweit der BF bekannt gab, in Österreich gut integriert zu sein und über einen großen Bekannten- und Freundeskreis zu verfügen, dies ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennbar. Eine Integration in das Arbeits- und Gesellschaftsleben in Österreich im beachtlichen Ausmaß ist jedenfalls nicht erkennbar. Der BF hat nicht einmal die Hälfte seiner in Österreich verbrachten Zeit mit legaler Beschäftigung verbracht. Auch die behauptete intensive Einbindung in das österreichische Umfeld konnte der BF nicht glaubhaft machen. Zu österreichischen Freunden befragt, gab er bekannt, dass ca. 70 % seiner Freunde Österreicher wären. Auf Nachfrage war ihm jedoch lediglich die Nennung eines XXXX , geboren XXXX , möglich. Das genaue Geburtsdatum kenne er nicht. Der BF ist auch in keinem Verein Mitglied.
Unter Zugrundelegung der Abwägungskriterien und der Ermittlungsergebnisse (einschließlich der Beschwerdeangaben) ergibt sich resümierend Folgendes:
Für den BF spricht im Wesentlichen, dass er gut Deutsch spricht. Er verfügt hier über familiäre und private Anknüpfungspunkte. Er war nur mit Unterbrechungen und bei einer Vielzahl von verschiedenen Arbeitgebern erwerbstätig, zumeist als geringfügig Beschäftigter. Gegen den BF sprechen die strafgerichtlichen Verurteilungen, vorwiegend wegen Suchtgifthandels, die überdies ganz klar eine negative Wertehaltung Gesetzen gegenüber aufzeigen. Verstärkt wird diese Wertehaltung noch durch die teilweise massiven Verwaltungsübertretungen, wie Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand oder Lenken eines Kraftfahrzeuges, ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein. Die gegen den BF erlassen Straferkenntnisse beinhalten Geldstrafen von mehreren tausend Euro. Auch wurden von ihm insgesamt drei Ladungen des Bundesasylamtes zum Zwecke der Einvernahme nicht befolgt, was ebenfalls seine Einstellung Behörden gegenüber illustriert. Letztendlich ist der BF noch immer in XXXX an jener Adresse gemeldet, an der bereits am 01.12.2020 von Beamten der LPD im Zuge der Ladungszustellung für die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht angetroffen werden konnte. Der BF fand es im Bewusstsein gegen das Meldegesetz zu verstoßen, bis dato nicht der Mühe wert sich abzumelden, obwohl er nachweislich seit spätestens Mitte November 2020 bei seinen Eltern in XXXX aufhältig ist, bzw. sich einer stationären gesundheitlichen Maßnahme unterzieht.
Das Bundesverwaltungsgericht geht jedenfalls von einem eindeutigen Überwiegen der öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes gegenüber den Privatinteressen des BF aus.
Hinsichtlich der konkreten Tathandlungen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Feststellungen verwiesen. Es musste dem BF bei den Tathandlungen zumindest latent bewusst sein, dass sich die von ihm begangenen Taten negativ auf einen Verbleib im Bundesgebiet und damit für ein Führen eines gemeinsamen Familienlebens hier nachteilig auswirken werden. Dessen ungeachtet setzte er sein negatives Verhalten fort.
Dass es durch die Rückkehrentscheidung zu einer Trennung von der Freundin und den Kindern kommen kann, sofern diese nicht mitziehen würden, ist angesichts dieses gezeigten Verhaltens bzw. durch die Straffälligkeit wegen des hohen öffentlichen Interesses an Ordnung und Sicherheit hinzunehmen und gerechtfertigt (vgl. VwGH 201.10.2016, Ra 2016/21/0271).
Dies gilt umso mehr für eine Trennung von seinem Kind, den Eltern und Geschwistern. Auch konnte kein relevantes Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden, zumal sich der BF erst seit kurzem um seinen Sohn kümmert und auch nur sporadisch seinen Sorgepflichten nachkommt. Die alleinige Obsorge kommt ohnehin der Mutter zu, ein Antrag des BF auf Übertragung des Sorgerechts wurde vom BG Neulengbach am XXXX 2019 abgewiesen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist insgesamt davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Rückkehrentscheidung erfolgte daher zu Recht.
3.4. Abschiebung
3.4.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).
Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlicher Beschwerde nicht schlüssig dargelegt.
Im Hinblick auf die vorherrschende Pandemie wegen des Corona-Virus und der daraus resultierenden Krankheit COVID-19 und der Situation in der Türkei ist festzuhalten, dass aufgrund der Zahl der Infektionen, sowie des typischen Krankheitsverlaufes und der persönlichen Situation der BF (aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes kann nicht geschlossen werden, dass der BF zur Gruppe der von COVID-19 besonders Gefährdeten gehört) sowie des Umstandes, dass die Türkei auf die Situation bislang angemessen reagierte, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr iSd Art. 2 bzw. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Ebenfalls kann dies nicht aus der Verpflichtung, sich anlässlich der Einreise einer Untersuchung zu unterziehen, bzw. sich in Quarantäne zu begeben, abgeleitet werden.
Eine im § 50 Abs. 3FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.
3.4.2. Zur individuellen Versorgungssituation der BF wird darüber hinaus festgestellt, dass dieser in der Türkei über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei dem BF handelt es sich um einen jungen, mobilen, gesunden und arbeitsfähigen Menschen. Auch steht es dem BF frei, zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Einerseits stammt der BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört er keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Ebenso ist, wie oben ausgeführt, davon auszugehen, dass der BF im Herkunftsstaat nach wie vor über Anknüpfungspunkte verfügt.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Es sind keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass – auch unter dem Gesichtspunkt des Privat- und Familienlebens des BF – unter Berücksichtigung der konkreten Situation in der Türkei die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
3.4.3. Das Bundesamt erteilte dem BF zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. §§ 57 oder 55 AsylG. Es wurden keine Anträge auf Aufenthaltstitel gestellt und war auch nicht erkennbar, dass von Amts wegen solche zu erteilen gewesen wären.
3.4.4. Eine Frist zu freiwilligen Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 4 FPG gemäß den dort vorgesehenen Bestimmungen iZm § 18 BFA-VG nicht erteilt. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.11.2020 zuerkannt.
3.4.5. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, keine Umstände gegen die Zulässigkeit der Abschiebung sprechen und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde gegen diese Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
3.5. Einreiseverbot
3.5.1. § 53 FPG lautet:
„§ 53.
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
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1. | wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; | |||||||||
2. | wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde; | |||||||||
3. | wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt; | |||||||||
4. | wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist; | |||||||||
5. | wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; | |||||||||
6. | den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; | |||||||||
7. | bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; | |||||||||
8. | eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder | |||||||||
9. | an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. | |||||||||
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
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1. | ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; | |||||||||
2. | ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; | |||||||||
3. | ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; | |||||||||
4. | ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; | |||||||||
5. | ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; | |||||||||
6. | auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB); | |||||||||
7. | auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet; | |||||||||
8. | ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder | |||||||||
9. | der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. | |||||||||
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
3.5.2. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Es ist festzuhalten, dass -wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.
§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.
Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, "), weshalb die bB in mit den in Z 1 – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen hat.
Der ständigen Judikatur des VwGH zufolge, ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117).
Bei der im Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot gebotenen Prognosebeurteilung kommt es nicht (nur) auf die strafgerichtlichen Verurteilungen als solche an (vgl. VwGH vom 20. November 2008, 2008/21/0603). Es ist vielmehr eine - aktuelle - Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Fremden vorzunehmen und die Frage zu beantworten, ob sich daraus (weiterhin) eine maßgebliche Gefährdung ableiten lässt (VwGH vom 25.04.2013, Zl. 2012/18/0072).
3.5.3. Vor dem Hintergrund dieser Judikaturlinien wurden bereits verschiedenste Fallkonstellationen im Rahmen von Einzelfallbeurteilungen jeweils unter Zugrundelegung der sich ergebenden maßgeblichen Gefährdung und in weiterer Folge der Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG, welche u.a. zu einer "reduzierten Gefährlichkeit“ des Mitbeteiligten führen kann, beurteilt.
Es wurde beispielsweise ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen einen seit mehr als 15 Jahren in Österreich lebenden türkischen Staatsbürger, der unter anderem wegen seines Suchtmitteldeliktes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, für zulässig erachtet (VwGH 27. 6. 2006, 2006/18/0138).
In der Entscheidung des VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 wurde festgehalten: "Die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität fällt unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Unionsbürgerrichtlinie (Rl 2004/38/EG ) (vgl. EuGH Urteil 23. November 2010, Rs C-145/09 (Panagiotis Tsakouridis)). (Hier: Der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln wurde der Fremden nicht angelastet. Sie hat zwar mit Heroin gehandelt, allerdings weder in einer kriminellen Vereinigung noch gewerbsmäßig und vor allem in der weit überwiegenden Zahl der Fälle als Beitragstäterin zu Tathandlungen ihres damaligen Lebensgefährten; auch die Qualifikation des § 28a Abs. 2 Z 3 SMG 1997 (Begehung in Bezug auf Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge) war nur hinsichtlich der als Beitragstäterin verübten Taten erfüllt. Zu berücksichtigen war auch, dass nur eine zur Gänze bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt wurde (vgl. EuGH Urteil 23. November 2010, Rs C-145/09 (Panagiotis Tsakouridis)).)"
In Bezug auf Drogenhandel wiegt die Verwirklichung eines qualifizierten Verbrechenstatbestandes besonders schwer (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Auch der EGMR bewertet den illegalen Handel mit Suchtmitteln äußerst scharf und billigt den staatlichen Behörden „große Härte im Umgang mit Personen zu, welche an der Verbreitung dieser ‚scourge‘ (Geißel) beteiligt sind (vgl. EGMR 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974, Z 54; EGMR 11.07.2002, Amrollahi gegen Dänemark, Nr. 56811/00, Z 37; EGMR 03.11.2011, Arvelo Aponte gegen die Niederlande, Nr. 28770/05, Z 57).
Es entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Verbrechen gegen das SMG in der Regel weder ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet noch eine vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen (vgl. zuletzt VwGH vom 28. Mai 2008, Zl. 2008/21/0339 sowie EGMR vom 10.07.20013, Benhebba gegen Frankreich, Bsw. 53441/99).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. April 2001, Zl. 99/18/0454, mwN) handelt es sich - was auch von der Beschwerde zugestanden wird - bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist.
3.5.4.1. Bei der Bemessung der Höhe des Einreiseverbots fällt zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er bis dato mehrfach wegen Suchtgiftdelikten rechtskräftig verurteilt wurde. Aus diesem Grund sind die strafgerichtlichen Verurteilungen schwer zu gewichten. Unberücksichtigt bleiben dürfen daneben auch nicht die teils massiven Verwaltungsstrafen, die Nichtbefolgung von behördlichen Ladungen und der bewusst in Kauf genommene Verstoß gegen das Meldegesetz. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers indizieren damit bereits für sich genommen die lange Dauer des Einreiseverbots.
3.5.4.2. Zu Ungunsten des BF fällt weiter ins Gewicht, dass die erste Verurteilung wegen Suchtgifthandel im Jahr 2016 erfolgte. Dem Urteil des LG für Strafsachen XXXX sind folgende Spezifikationen zu entnehmen. So überließ er über einen Zeitraum von April 2015 bis Mitte Dezember 2015 an zwölf Personen vorschriftswidrig insgesamt 2.550 Gramm Marihuana. Bei der 13. Person blieb es beim Versuch, weil der BF zuvor von der Polizei betreten und festgenommen werden konnte. Zudem hat der BF Suchtgift für den Eigengebrauch erworben und besessen. Durch den Verkauf von Suchtgift hat der BF zumindest einen Betrag von € 32.920,- eingenommen. Dieser Tat ist ein extrem hoher sozialer Störwert immanent, wurde sie demnach nicht überwiegend deshalb begangen, um Suchtgift für den Eigengebrauch zu verschaffen, sondern zumindest im gleichen Ausmaß zur Deckung des sonstigen Lebensaufwandes des BF. Als erschwerend kommt auch hinzu, dass die Taten während offener Probezeit begangen wurden und der BF zu diesem Zeitpunkt bereits Vater seines Sohnes war. Dieser Umstand hielt ihn jedoch nicht davon ab, das verpönte Verbrechen des Drogenhandels in zumindest zwölf nachgewiesenen Fällen zu verüben, bzw. einmal zu versuchen. Somit missachtete der BF auch moralische Grundsätze, seinem Kind ein Vorbild zu sein.
Weder der Sohn, die offene Probezeit, noch das erlittene Haftübel waren jedoch geeignet, den BF vor weiteren Straftaten im Zusammenhang mit Drogen abzuhalten. So hat er im Zeitraum von Oktober 2018 bis April 2019 abermals Cannabiskraut mit den Wirkstoffen THCA und Delta-9-THC einer Person verschafft und fünf weiteren Personen überlassen. Auch in diesem Fall wusste der BF, dass das Überlassen und Verschaffen von Cannabiskraut verboten ist, nahm dies jedoch billigend in Kauf. So hat er vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 erster Fall StGB) in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen Personen überlassen, insgesamt zumindest 2.775 Gramm, sohin in einer das 12,5-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge. Der Vorsatz des BF umfasste auch den an die bewusst kontinuierlichen Tatbegehungen geknüpften Additionseffekt. Bei der Begehung der Tat kam es ihm darauf an, sich zumindest vorwiegend für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen und zu besitzen. Das Gericht befand zudem, dass nur eine Verurteilung geeignet ist, den BF von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
3.5.4.3. Zur Ermittlung, welche Einreiseverbotsdauer im Falle des Beschwerdeführers verhältnismäßig scheint, ist über die Begehung seiner Straftaten hinaus seine Einstellung dazu im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt, sein sich unter anderem daraus ergebendes Persönlichkeitsbild sowie eine Gefährlichkeitsprognose, die sich nicht zuletzt aus der Beurteilung seiner Delinquenz in ihrer Gesamtheit ergibt, zu berücksichtigen:
Dabei fällt zunächst auf, dass er in der mündlichen Verhandlung eine – bestenfalls – ausweichende Verantwortung zu verübten Straftaten an den Tag legte. Primär gab er dazu an, dass er halt in einen falschen Bekanntenkreis geraten sei, so etwas würde jedoch nicht mehr vorkommen, er hätte Fehler gemacht und sei aufgrund seiner Sucht straffällig geworden. Anfänglich hätte er nichts dazugelernt, bei den ersten beiden Verurteilungen hätte er jedoch ein Geständnis abgelegt. Nach der Enthaftung wäre er 2019 nach XXXX gezogen um aus dem Milieu herauszukommen. Aufgrund des Corona Virus wäre er dann am 15.03.2020 von XXXX zurück nach XXXX gezogen, weil er aufgrund der Pandemie seine Arbeit verloren hätte. Seine damalige Freundin hätte dann sein Kind abgetrieben. Um die Abtreibung leichter verarbeiten zu können, hätte er gemeinsam mit ihr ein- bis zweimal etwas geraucht. Dies wäre auch der Grund für die letzte Verurteilung gewesen.
Dieser ungeeignete Versuch einer Rechtfertigung demonstriert eindeutig, dass der BF kein Unrechtsbewusstsein zeigt. Zudem teilte er dem Bundesverwaltungsgericht wissentlich und falsch mit, dass er aufgrund der Abtreibung seiner Freundin mit dieser ein- bis zweimal etwas geraucht hätte, was zur vierten Verurteilung und zur dritten Verurteilung wegen Suchtgift geführt hat. Tatsächlich wurde der BF am XXXX 2020 vom LG für Strafsachen XXXX verurteilt, weil er nach gewaltsamer Wohnungsöffnung durch die WEGA mit einem Bekannten, Hr. XXXX , in der Wohnung angetroffen wurde. Dabei wurden von der Polizei zudem am Balkon der Wohnung mehrere Marihuanaknollen und im darunterliegenden Innenhof ein großer durchsichtiger Plastiksack mit Marihuana wahrgenommen. Sichergestellt wurden aus diesem Grund Marihuana mit einem Gesamtgewicht von 970 Gramm, sowie eine Rolle Verpackungsmaterial. Über den BF wurde in weiterer Folge die U-Haft verhängt. Der Grund für die bis dato letzte Verurteilung liegt demnach folgerichtig nicht im ein- bis zweimaligem Konsum von Suchtgift mit der Freundin, wie der BF dies in der mündlichen Verhandlung wahrheitswidrig mitgeteilt hat.
Ebenfalls für die nicht existente Redlichkeit des BF spricht weiters, dass er bis zum heutigen Tag an der Adresse XXXX , XXXX polizeilich gemeldet ist, obwohl er nachweislich seit Mitte November 2020 dort nicht mehr aufhältig ist, weil er zu seinen Eltern nach XXXX verzogen ist. Auf dezidierte Befragung in der mündlichen Verhandlung gab er lediglich bekannt, dass er wisse, dass es sich um eine Übertretung nach dem Meldegesetz handelt, eine Einsicht diesbezüglich oder gar Reue konnte jedoch nicht festgestellt werden.
Dieses aufgezeigte Gesamtverhalten des BF spricht lebensnahe betrachtet gegen die Behauptung des BF, dass er von nun an fest entschlossen sei, seinen Weg ordentlich und verantwortungsvoll zu gehen, wie dies in einer Stellungnahme vom 11.12.2020 (drei Tage vor der mündlichen Verhandlung) ausgeführt wurde. Drei Tage nach dieser Stellungnahme und trotz Aufforderung der erkennenden Richterin, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen, machte er, wie oben bereits erörtert, bei gleich zwei entscheidenden Ereignissen massiv unehrliche Angaben. Eine tatsächlich eingesetzte Umkehr zur Befolgung gesetzlicher Normen beim BF, kann aus diesen Gründen nicht festgestellt werden und kommt das Bundesverwaltungsgericht folgerichtig zur Ansicht, dass es sich bei den Ausführungen des BF vorwiegend um Schutzbehauptungen handelt, um sich in einem besseren Licht darzustellen und etwaige Vorteile im Verfahren zu erlangen.
Zudem sprechen auch die beiden schweren Verwaltungsstrafen eindeutig gegen ein positives Persönlichkeitsbild. So lenkte der BF am 03.04.2018 ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand. Dies demonstriert zum einen, dass der BF regelmäßig Suchtgift konsumiert, zum anderen, dass er ernsthafte Probleme mit der Einhaltung des geltenden Rechts hat. Aufgrund dieses Fehlverhaltens und weiterer 13 Delikte wurde über ihn eine Geldstrafe von € 4.130 verhängt. Auch hier ist auf die beträchtliche Gefährlichkeit und Unverantwortlichkeit hinzuweisen, die einer Autofahrt unter Drogeneinfluss immanent ist. Auch diese massive Strafe bewirkte beim BF jedoch keine Umkehr und wurde er am 08.11.2018 beim Lenken eines Kraftfahrzeuges, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein, betreten. Dabei befuhr er auch eine Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Mit Straferkenntnis der Bezirksverwaltungsbehörde wurde eine Geldstrafe von € 550,- verhängt. Das vom BF gesetzte Verhalten illustriert, neben den strafgerichtlichen Verurteilungen, eindeutig seine innere Einstellung zu gesetzlichen Bestimmungen und deren Einhaltung.
Zur Verurteilung vom XXXX 2020 wegen § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG ist noch anzuführen, dass diese nach dem Beschluss des LG für Strafsachen XXXX vom 15.07.2019 erfolgte. Im Beschluss wurde der weitere Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten bis zum 10.07.2021 aufgeschoben, für den Fall, dass sich der BF einer 18- bis 24-monatigen ambulanten Therapie unterzieht. Auch teilte der BF in seiner Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot dem Bundesamt am 15.04.2020 mit, dass er Fehler gemacht hätte und bedauerlicherweise straffällig geworden sei. In der Türkei könne er die Therapie nicht weiterführen und würde auch der regelmäßige Kontakt zu seiner Familie und seinem Sohn verunmöglicht. Die Therapie zeige, dass er auf einem guten Weg sei, die Sucht in den Griff zu bekommen. Den BF hinderte jedoch weder der Aufschub der Haftstrafe, die behauptete Einsicht noch sein unmündiger Sohn, wenige Monate später erneut in Zusammenhang mit Suchtgift straffällig zu werden.
Zusammenfassend brachte der BF nichts Substantiiertes vor, woraus das Gericht erkennen könnte, weshalb in seinem Falle davon ausgegangen werden soll, dass er sich nunmehr wohl verhalten wird und weshalb ihm nunmehr Vertrauen entgegengebracht und davon ausgegangen werden sollte, dass er seine Neigung zur Begehung von Suchtgiftdelikten überwunden hat. Zudem ließ er sich weder durch seine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandtschaft, noch von seinem unmündig minderjährigen Sohn von den Taten abhalten. Dies demonstriert, dass der BF seit 2013 ernsthafte Probleme im Umgang mit der österreichischen Rechtsordnung hat.
Das sich aus dem oben dargelegten Fehlverhalten, der Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten ergebende Persönlichkeitsbild und die Uneinsichtigkeit des BF lässt derzeit insgesamt keine für diesen positiven Prognose zu. Durch seine Taten hat der BF in das Grundinteresse der Gesellschaft an Ordnung, Ruhe, und Sicherheit eingegriffen. Auch liegen den Taten Sachverhalte zu Grunde, wie sie sich im Leben des BF – vor allem aufgrund seiner Neigung, Verantwortung auf andere abzuwälzen – jederzeit widerholen könnten und stellen speziell Suchtgiftdelikte dem Grund nach eine hohe Wiederholungsgefahr dar.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt sohin zur Anschauung, dass grundsätzlich ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere bei mangelndem Therapieerfolg bei Anspannung und Stress bzw. Rückschlägen im privaten oder beruflichen Kontext neuerlich zu Suchtgift greift und er – mangels entsprechend hoher verfügbarer finanzieller Mittel zur Finanzierung des Konsums – neuerlich strafbare Handlungen zu diesem Zweck begeht, wie es bereits im Zeitraum 2013 bis September 2020 der Fall war. Bereits der Verwaltungsgerichtshof verweist auf die erfahrungsgemäß hohe Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelinquenz (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Ausweislich der vorstehenden Erwägungen ist auch in Ansehung des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt von einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen, da der Therapieerfolg noch nicht beurteilbar ist.
Da der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abschnittsweise den Versuch unternahm, seine Tat bzw. die Umstände des Rückfalls im September 2020 zu relativieren, ist auch von einer mangelnden Einsicht auszugehen. Die Verantwortung des Beschwerdeführers ließ außerdem eine fundierte Auseinandersetzung mit dem verwirklichten Unrecht ebenso vermissen, wie die Erkenntnis, dass der Handel mit Suchtgift dazu beiträgt, dass damit der Suchtgiftkonsum dritter Personen gefördert und deren Abhängigkeit perpetuiert wird. Wenn der Beschwerdeführer schließlich in seinem Rechtsmittel betont, ein „ausgeprägtes Familienleben“ in Österreich zu führen, hat den Beschwerdeführer weder die physische Präsenz seines Kindes, noch die in Österreich befindliche Familie davon abgehalten, schwere Straftaten zu begehen. Ausgehend davon kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, weshalb ihn ein Familienleben in Hinkunft am neuerlichen Konsum von Suchtmitteln und dem Handel damit bzw. an der Begehung anderer strafbarer Handlungen hindern sollte.
Ein entscheidungserhebliches Wohlverhalten in Freiheit liegt nicht vor, da sich der Beschwerdeführer seit 16.12.2020 beim Verein XXXX einer stationären gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzieht und er sich davor, nach Beschluss des LG für Strafsachen XXXX vom 15.07.2019, sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 Abs. 2 SMG zu unterziehen, nicht wohlverhalten hat und neuerlich straffällig wurde.
Die vom Beschwerdeführer derzeit beanspruchte gesundheitsbezogene Maßnahme ist nun im gegebenen Zusammenhang selbstverständlich zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, zumal er damit Bereitschaft zeigt, sich mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel konstruktiv auseinanderzusetzen, den Suchtgiftkonsum als Ursache seines Kontrollverlustes zu erkennen und erfolgreich abstinent zu sein. Dem steht derzeit noch relativierend gegenüber, dass der Therapieerfolg noch nicht absehbar ist. Dass der Beschwerdeführer derzeit eine Therapie absolviert, steht der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes im Übrigen ausweislich der zitierten Rechtsprechung nicht entgegen.
Die Verstöße des BF gegen die österreichische Rechtsordnung bewirken eine gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welcher die nur gering ausgeprägten privaten Interessen des BF gegenüberstehen und hinter diese zurücktreten müssen. Das Bundesamt ging daher zu Recht von einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die eine Rückkehrentscheidung erforderlich macht, zumal diese Maßnahme zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der öffentlichen Ordnung, geboten ist.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass angesichts der Delinquenz des BF in Zusammenschau mit den Ergebnissen der getätigten Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK davon auszugehen ist, dass der Grund für die Verhängung des Einreiseverbotes nicht früher als nach Ablauf von zehn Jahren weggefallen sein wird. Der durch das strafbare Verhalten bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und den nachteiligen Folgen im Falle einer Abstandnahme von der Erlassung eines mit zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes oder dessen Verkürzung kann kein geringeres Gewicht beigemessen werden als die Auswirkungen der Maßnahme auf die Lebenssituation des BF. Sollte der BF wider Erwarten vor dem Ablauf der 10 Jahre einen maßgeblichen und nachvollziehbaren Gesinnungswandel vollziehen, stünde ihm immer noch die Möglichkeit offen, die Verkürzung der Dauer des Einreiseverbotes zu beantragen.
Insgesamt konnte die Verhängung des Einreiseverbotes sowie dessen Dauer aufgrund der obenstehenden Erwägungen nicht als rechtswidrig erachtet werden und es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
In seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075 hielt der VwGH fest, dass das VwG zwar zutreffend unter Bedachtnahme auf alle Umstände der für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Straftaten des Fremden auf eine erhebliche kriminelle Energie und in Verbindung mit seinen "finanziellen Sorgen" auf eine große Wiederholungsgefahr ("hohe Wahrscheinlichkeit einer Rückfälligkeit") geschlossen hat. In diese Beurteilung musste das VwG aber auch die für den Fremden sprechenden Umstände, wie die Schadensgutmachung und das Geständnis, die auch schon vom Strafgericht bei der Bemessung der 20-monatigen Freiheitsstrafe als mildernd berücksichtigt worden waren, einbeziehen. Sie vermögen aber die vom VwG angenommene besondere Schwere der Straftaten und die daraus abgeleitete Gefährdung nicht maßgeblich herabzusetzen, zumal das VwG beim Fremden "keine Reue" oder "ernsthafte Aufarbeitung seiner Straftaten" erkennen konnte. In diesem Zusammenhang ist aber auch aus der bedingten Nachsicht der Strafe für sich genommen nichts zu gewinnen (vgl. E 19. März 2013, 2011/21/0152; B 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0053). Dass der insgesamt erbeutete Betrag nicht auch noch die für die Verwirklichung des qualifizierten ("schweren") Diebstahls erforderliche Wertgrenze überstieg, aber immerhin mehr als dessen Hälfte betragen hatte, kann auch nicht entscheidend zugunsten des Fremden veranschlagt werden, hat dieser Umstand doch schon bei der Bewertung der Straftaten seinen Niederschlag gefunden. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 4 FrPolG 2005 ist auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, somit insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse. Das VwG ist vom Fehlen maßgeblicher Anknüpfungspunkte im Inland ausgegangen, daher lässt sich auch diesbezüglich die Dauer des Aufenthaltsverbotes von sechs Monaten nicht rechtfertigen. Insgesamt wurde bei dieser Stattgabe einer Amtsrevision die Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes von drei Jahren auf sechs Monate als "krasse Fehlbeurteilung" durch das BVwG gesehen. Demgegenüber wurde die Revision zurückgewiesen, nachdem das BVwG das auf sieben Jahre verhängte Aufenthaltsverbot auf vier Jahre herabgesetzt hat, da der BF zusammengefasst lediglich zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe wegen Straftaten nach dem SMG verurteilt wurde.
In der Entscheidung vom 15.11.2012, Bsw. 52873/09, Shala gg. Schweiz wurde ein aus dem Kosovo stammender und im Rahmen eines Familiennachzugs im Alter von 7 Jahren in die Schweiz gekommen BF nach mehreren strafrechtlichen Verurteilungen eine Ausweisung für die Dauer von 10 Jahren ausgesprochen, nachdem er 18 Jahren in der Schweiz gelebt hatte. Der BF wurde 2003 wegen fahrlässiger Körperverletzung, grober Verletzung von Straßenverkehrsregeln sowie pflichtwidrigem Verhalten bei einem Unfall zu einer bedingten 3-monatigen Freiheitsstrafe und wegen grober Verletzung von Straßenverkehrsregeln zu einer 30-tägigen Freiheitsstrafe verurteilt. 2004 erhielt der BF wegen Rauferei eine bedingte Freiheitsstrafe von 45 Tagen. Im Jahr 2007 wurde er wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie versuchter Erpressung zu einer Geldstrafe verurteilt und wurde die Bewährung für die 45-tägige Freiheitsstrafe aufgehoben. Unter Artikel 8 EMRK machte er vor dem Gerichtshof geltend, seine Wegweisung sei aufgrund der fehlenden Möglichkeit, sich im Kosovo beruflich zu integrieren, unverhältnismäßig. Angesichts der mehrmaligen Straftaten des Beschwerdeführers, der Beschränkung der Einreisesperre auf 10 Jahre und des engen Bezugs, den er noch zu seinem Herkunftsland habe, befand der Gerichtshof, dass die von den Schweizer Behörden vorgenommene Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers mit dem Interesse der Schweiz, die Einwanderung zu kontrollieren, verhältnismäßig ausgefallen war.
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. 4. 2015, 27945/10, Sarközi and Mahran v. Austria zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots nach mehrmaliger strafgerichtlicher Verurteilung trotz eines minderjährigen Kindes mit einem österreichischen Staatsbürger festgehalten, dass va die Schwere der sieben strafgerichtlichen Verurteilungen und die Tatsache, dass der BF bei ihrer letzten Straftat bewusst gewesen sein muss, dass eine Ausweisung droht, zu berücksichtigen war. Hingewiesen wurde auf die räumliche Nähe zwischen dem Wohnort ihrer Familie und Bratislava, wohin sie abgeschoben wurde.
Der EGMR sah auch hinsichtlich eines gegen einen in Österreich lebenden, 19-jährigen Türken verhängten Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 5 Jahren keine Verletzung von Art. 8 EMRK. Dies da der BF seit dem 14 Lebensjahr mehrere Straftaten beging und ua. auch wegen schweren Raubes als Mitglied einer kriminellen Vereinigung verurteilt wurde. Der EGMR wog insbesondere folgende Punkte ab:
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- | die Schwere der Delikte (von 10 Opfern erlitten insgesamt drei schwere Verletzungen) und das Alter des BF bei deren Begehung; | ||||||||||||||||||||||
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- | die Dauer seines Aufenthalts in Österreich (insgesamt 12 Jahre während einer prägenden Phase in Kindheit und Jugend); | ||||||||||||||||||||||
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- | das Verhalten des BF nach den jeweiligen Verurteilungen (keine neuerliche Straftat nach seiner Entlassung aus der Freiheitsstrafe; | ||||||||||||||||||||||
| andererseits Lehrabbruch wegen Konflikten am Arbeitsplatz und Arbeitslosigkeit); | ||||||||||||||||||||||
soziale, kulturelle und familiäre Verbindungen in Österreich und in der Türkei;
Verwaltungsübertretungen weisen nicht schon für sich genommen eine solche Schwere auf, dass sie die Gefährdungsprognose nach § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FrPolG 2005 ohne weiteres indizieren würden, wenn sie im Katalog des § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 nicht enthalten sind (VwGH vom 29.06.2017, Zl. Ra 2017/21/0068, vgl. VwGH 7. Mai 2014, 2013/22/0233). Vom EGMR wurden in der Rechtssache Yildiz gegen Österreich vom 31.10.2002 (Bsw. 37295/97) 7 Verwaltungsstrafen in Zusammenschau mit 2 strafrechtlichen Verurteilungen als nicht nebensächlich betrachtet, wobei an dieser Stelle nochmals auf die massiven Verwaltungsstrafen des BF verwiesen werden muss, die selbstverständlich zu den vier strafgerichtlichen Verurteilungen ein dementsprechendes Gesamtbild illustrieren.
3.5.5. In den Fällen des § 53 Abs 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Der Aufenthalt des BF stellt eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal er seit 2013 viermal rechtskräftig verurteilt wurde und auch mehrfache Verurteilungen wegen derselben schädlichen Neigung vorliegen (Suchtgift).
Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches bewirkt, dass dadurch – vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens – mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteiles rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. VwGH vom 24. April 2002, Zl. 2001/18/0258).
Das dem BF vorzuwerfende Fehlverhalten ist in den Feststellungen ausführlich dargestellt und sind die insgesamt zur Erlassung eines Einreiseverbotes führenden Ausführungen zur Gefährdungsprognose und dem Fehlverhalten des BF in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet vor allem in Anbetracht der als schwerwiegend geltenden Straftaten, der Häufigkeit der einschlägigen Delikte und der dafür verhängten Strafen sowie dem sich daraus ergebenden Pesönlichkeitsbild – insbesondere anhand langjährig bestehender Gewöhnung an Suchtmittel – und der dadurch zum Ausdruck kommenden Uneinsichtigkeit des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, sodass mit einem Einreiseverbot vorzugehen ist.
Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von den betreffenden Erwägungen eines Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.
Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist der ständigen Judikatur des VwGH zufolge grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN).
Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233 - vgl. E 22. September 2011, 2009/18/0147; B 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B 15. September 2016, Ra 2016/21/0262). Eine solche liegt bis dato nicht vor.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach einer Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens – regelmäßig in Freiheit – bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117).
Der BF wurde unstrittiger Weise mehrfach rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, befindet sich derzeit zwar in einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, die er jedoch noch nicht abgeschlossen hat, weswegen auch nichts über den Erfolg ausgesagt werden kann.
Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) auch gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht konkret und nachvollziehbar dar, auf Grund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre.
Zusammenfassend ist daher der belangten Behörde beizupflichten, dass der BF eine äußerst schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann auch eine künftige Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen Wohls Österreichs, dabei besonders der körperlichen Integrität und des Eigentums anderer, der Wertevorstellung hinsichtlich der Gleichstellung von Frau und Mann, an der Einhaltung von Vorschriften betreffend dem SMG und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – die Verwaltungsstrafen runden das Bild ab - , als eindeutig gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).
Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Den Kontakt zu seinem Kind und zu seinen Familienmitgliedern in Österreich kann der BF durch Besuche von diesen in der Türkei und Kontakte über Telefon und diverse soziale Medien aufrechterhalten.
Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des BF ist darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. Erkenntnis VwSlg. 18.295 A, mwN). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (vgl. zu diesem Aspekt etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039, mwN).
Vor allem angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Gesamtfehlverhaltens des BF sowie auch der in der Beschwerdeverhandlung gezeigte Uneinsichtigkeit konnte nicht von einem ernsthaften Gesinnungswandel ausgegangen werden und ist daher die Festlegung des Einreiseverbotes mit zehn Jahren nicht als unangemessen und erforderlich zu erachten.
Einer Herabsetzung des Einreiseverbotes steht entgegen, dass der Beschwerdeführer ausweislich der in den Feststellungen ersichtlichen Strafzumessungsgründe wiederholt trotz einschlägiger Vorstrafen und während offener Probezeiten delinquent wurde, ferner die mehrfache und gewerbsmäßige Tatbegehung sowie das widerholte Zusammentreffen mehrerer Vergehen bzw. Verbrechen. Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen und den dargelegten Kriterien der Strafzumessung bedarf es eines entsprechend langen Zeitraums des Wohlverhaltens, um von einem Wegfall der Gefährdung ausgehen zu können. Ein Einreiseverbot von zehn Jahren, währenddessen der Beschwerdeführer sein Wohlverhalten unter Beweis zu stellen hat, erweist sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist in einer Gesamtwürdigung des festgestellten Sachverhaltes in diesem Zusammenhang als ausreichend, aber insgesamt notwendig.
Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der entsprechenden Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten.
3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.7 Abweisung des Antrages auf Einvernahme des Sohnes, der Eltern und Geschwister des BF
3.6.1. Im vorliegenden Fall hat die rechtliche Vertretung die Einvernahme des Sohnes, der Eltern und der Geschwister des BF beantragt. Dies zum Beweis darüber, dass zwischen dem BF und seinem Sohn bzw. zwischen dem BF und der im Bundesgebiet lebenden Familie ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt.
3.6.2. Aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgt jedoch, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich das Verwaltungsgericht aufgrund der bisher vorliegenden Beweise/Ergebnisse des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann (vgl. mit Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 23).
Auch aufgrund der übrigen Ergebnisse des Beweisverfahrens ergab sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, insbesondere betreffend die Einsichtsfähigkeit des BF, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte (vgl. VwGH 13.09.2002, Zl. 99/12/0139; 20.03.2014, Zl. 2012/08/0194). Zudem wurde vom Bundesverwaltungsgericht ohnehin festgestellt, dass ein Familienleben besteht, der Eingriff jedoch verhältnismäßig ist, weil das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Dem Antrag war daher nicht zu entsprechen.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes abgeht. Die im Rahmen dieses Verfahrens anzustellende Zukunftsprognose beruht auf den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck und stellt eine auf den Einzelfall bezogene Abwägung dar.
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