VwGH Ra 2014/21/0009

VwGHRa 2014/21/000922.1.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache der J S in U, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/23, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6. Februar 2014, Zl. VGW- 151/023/5628/2014, betreffend Abweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §69 Abs2 idF 2012/I/050;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §69 Abs2 idF 2012/I/050;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht Wien (VwG) die Beschwerde der slowakischen Revisionswerberin gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 20. April 2013, mit welchem gemäß § 69 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 50/2012 (FPG) dem Antrag auf Aufhebung eines - erstmals 2009 verhängten - Aufenthaltsverbotes nicht stattgegeben worden war, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Außerdem sprach das VwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt gemäß § 34 Abs. 1a VwGG nicht gebunden. Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

In dieser Hinsicht macht die Revisionswerberin geltend, es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welcher Zeitraum des (strafrechtlichen) Wohlverhaltens für ausreichend anzusehen sei, damit eine positive Persönlichkeitsprognose erstellt und die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes verfügt werden könne. Es erschließe sich aus der vorliegenden Rechtsprechung nicht, auf welche Zeiträume abzustellen sei.

Mit diesem Vorbringen verkennt die Revisionswerberin, dass die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (vgl. nur die hg. Erkenntnisse vom 22. Jänner 2013, Zl. 2012/18/0185, und vom 22. Mai 2013, Zl. 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat. Vor diesem Hintergrund kann in Anbetracht der wiederholten Delinquenz der Revisionswerberin, die zuletzt wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, aus der sie am 30. Dezember 2010 und damit knapp mehr als drei Jahre vor Entscheidung des VwG entlassen wurde, die Annahme des VwG, es liege noch keine ausreichende Zeit des Wohlverhaltens vor, noch nicht als unvertretbar angesehen werden.

Nach dem Gesagten vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ihre Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 22. Jänner 2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte