Rechtssatz
Das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruches.
| 6 Ob 113/06w | OGH | 29.06.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des § 228 ZPO richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. (T1) |
| 1 Ob 4/08g | OGH | 26.02.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Feststellungsbegehren im Außerstreitverfahren. (T2) |
| 2 Ob 74/13s | OGH | 07.05.2013 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die Frage des Feststellungsinteresses stellt sich nicht, weil ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung gestellt wurde. (T3) |
| 1 Ob 148/22d | OGH | 14.09.2022 |
Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Es besteht unter anderem bei objektiver Ungewissheit über den Bestand eines Rechts, etwa wenn dieses vom Beklagten ernsthaft bestritten wird. (T4) |
| 4 Ob 229/23i | OGH | 19.03.2024 |
Beisatz wie T4: Hier: Feststellung der Haftung eines Notar(-Substituts) dafür, dass eine Vorausvereinbarung über die Aufteilung ehelicher Ersparnisse oder der Ehewohnung nicht in Notariatsaktform geschlossen wurde. (T5) |
| 5 Ob 55/24k | OGH | 30.01.2025 |
Beisatz: Mit der negativen Feststellungsklage strebt ein Kläger die urteilsmäßige Feststellung an, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis im Verhältnis zum Beklagten nicht besteht, dass ein vom Beklagten gegenüber dem Kläger behauptetes Recht nicht besteht oder dass diesem das behauptete Recht nicht zusteht. (T6)<br/>Anm: So bereits 8 Ob 21/15v |
| 7 Ob 14/25x | OGH | 19.02.2025 |
Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Hier: Versicherungsnehmerin einer Betriebshaftpflichtversicherung begehrt noch während des parallel laufenden Haftpflichtprozesses den aus dem Versicherungsvertrag resultierenden Einwand der Tätigkeitsklausel vorab durch eine Feststellungsklage gegen die Versicherung rechtsverbindlich zu klären. Kein Feststellungsinteresse, weil die Klägerin nur anstrebt, isoliert einen im Leistungsstreit möglichen Einwand der Beklagten vorab klären zu lassen, damit aber keineswegs garantiert ist, dass sie – unabhängig vom Einwand der Tätigkeitsklausel – nicht dennoch nach Ende des Haftpflichtprozesses einen Leistungsstreit wird führen müssen. (T7) |
| 2 Ob 5/25m | OGH | 25.03.2025 |
Beisatz wie T1: Hier: Kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Testaments, wenn der Beklagte gar nicht beabsichtigt, in Zukunft Ansprüche geltend zu machen, und sich daher keines Rechtes berühmt. (T8) |
| 17 Ob 13/25y | OGH | 15.12.2025 |
Beisatz: Das Feststellungsinteresse ist zu verneinen, wenn die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis nicht garantieren kann. Das ist dann der Fall, wenn nicht alle vom festzustellenden Rechtsverhältnis oder Recht unmittelbar Betroffenen am Verfahren beteiligt sind. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19920219_OGH0002_0010OB00542_9200000_002
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