European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00090.15Y.0729.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (RIS‑Justiz RS0039123). Es ist Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruchs, weshalb die das rechtliche Interesse begründenden Tatumstände aufgrund des Vorbringens des klagenden Betriebsrats im Rahmen der Sachbeurteilung zu klären sind (RIS‑Justiz RS0087635). Ob die vom Kläger vorgebrachten Tatumstände zur schlüssigen Begründung seines Feststellungsinteresses iSd § 54 Abs 1 ASGG ausreichen, kann nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilt werden, sodass eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt (RIS‑Justiz RS0039177; RS0042828).
Der Beklagte wendet sich in der Zulassungsbeschwerde der außerordentlichen Revision gegen die Bejahung des Feststellungsinteresses durch das Berufungsgericht. Es entsprach einer langjährigen betrieblichen Übung, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Beklagten ihre Freizeitwünsche in einem sogenannten „Freiwunschkalender“ im Vorhinein bekanntgeben durften und diese Freizeitwünsche bei der Erstellung der monatlichen Dienstpläne grundsätzlich berücksichtigt wurden. Die Feststellung dieses vertraglich erworbenen Rechts strebt der Kläger an. Schon vor dem Hintergrund, dass der Beklagte das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ihre Wünsche im Vorhinein in einem „Freiwunschkalender“ bekanntzugeben, in Frage gestellt hat, ist die Bejahung des Feststellungsinteresses durch die Vorinstanzen vertretbar. Entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers begehrt der Kläger nicht lediglich die Feststellung des Inhalts des § 19c Abs 1 AZG. Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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