OGH 9ObA90/15y

OGH9ObA90/15y29.7.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Dehn, und die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Mag. Robert Brunner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei *****‑Betriebsrat Ö*****, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit‑Partnerschaft in Wien, wegen Feststellung (§ 54 Abs 1 ASGG), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 2. Juni 2015, GZ 7 Ra 124/14b‑28, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00090.15Y.0729.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (RIS‑Justiz RS0039123). Es ist Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruchs, weshalb die das rechtliche Interesse begründenden Tatumstände aufgrund des Vorbringens des klagenden Betriebsrats im Rahmen der Sachbeurteilung zu klären sind (RIS‑Justiz RS0087635). Ob die vom Kläger vorgebrachten Tatumstände zur schlüssigen Begründung seines Feststellungsinteresses iSd § 54 Abs 1 ASGG ausreichen, kann nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilt werden, sodass eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt (RIS‑Justiz RS0039177; RS0042828).

Der Beklagte wendet sich in der Zulassungsbeschwerde der außerordentlichen Revision gegen die Bejahung des Feststellungsinteresses durch das Berufungsgericht. Es entsprach einer langjährigen betrieblichen Übung, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Beklagten ihre Freizeitwünsche in einem sogenannten „Freiwunschkalender“ im Vorhinein bekanntgeben durften und diese Freizeitwünsche bei der Erstellung der monatlichen Dienstpläne grundsätzlich berücksichtigt wurden. Die Feststellung dieses vertraglich erworbenen Rechts strebt der Kläger an. Schon vor dem Hintergrund, dass der Beklagte das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ihre Wünsche im Vorhinein in einem „Freiwunschkalender“ bekanntzugeben, in Frage gestellt hat, ist die Bejahung des Feststellungsinteresses durch die Vorinstanzen vertretbar. Entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers begehrt der Kläger nicht lediglich die Feststellung des Inhalts des § 19c Abs 1 AZG. Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.

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