OGH 8Ob108/24a

OGH8Ob108/24a26.9.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann‑Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei W* GmbH & Co KG, *, vertreten durch die Beurle Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, wegen Feststellung (5.500 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2023, GZ 50 R 151/23x‑22, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 30. Juli 2023, GZ 11 C 485/22m‑16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00108.24A.0926.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Konsumentenschutz und Produkthaftung

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 751,92 EUR (darin 125,32 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Die Revision und nachträglich auch das Berufungsgericht sehen eine die Anrufung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigende Rechtsfrage darin, ob es dem § 80 Abs 2a ElWOG 2010 (Art 2 BGBl I 2010/110 in der Fassung des am 15. 2. 2022 in Kraft getretenen Art 2 Z 4 BGBl I 2022/7) unterliegt, wenn die Kundin eines Stromvertriebsunternehmens, das eine Anpassung ihrer Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung (ABL) sowie in der Folge eine Strompreiserhöhung angekündigt hatte, das gleichzeitig gemachte Anbot auf Umstieg auf einen neuen Tarif ausdrücklich angenommen hat.

Rechtliche Beurteilung

[2] Erhebliche Rechtsfragen stellen sich in diesem Zusammenhang jedoch nicht. Die Revision ist daher entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):

[3] 1. Der Senat hat bereits zu 8 Ob 5/24d über eine gleichlautende Feststellungsklage eines anderen Kunden derselben Beklagten bei völlig deckungsgleichem Sachverhalt (und identen Parteienvertretern) entschieden und die sich nicht maßgeblich von der vorliegenden Revision unterscheidende ordentliche Revision bereits damals mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Der Senat hielt es für vertretbar, dass die dortigen Vorinstanzen ein Interesse des Klägers an der angestrebten Feststellung verneinten, dass ihm die Beklagte „für jeden Schaden haftet, der der klagenden Partei aus den Preiserhöhungen des Grund- und Arbeitspreises für Strom [...] ab 1. 9. 2022 entsteht“. Es lag allenfalls nur ein theoretisch-abstraktes Interesse an der Frage vor, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte zur einseitigen Änderung der ALB und zu Preiserhöhungen im früheren Tarif berechtigt gewesen wäre, weil der Kläger ab 1. 9. 2022 aufgrund einer neu abgeschlossenen Vereinbarung zu einem anderen Tarif (demselben wie im vorliegenden Fall) beliefert wurde und ihn diese angekündigten Preiserhöhungen nicht betrafen. Dass die geänderte Tarifvereinbarung allenfalls mangels wirksamer Einwilligung nicht gelten würde oder, dass er einen Schaden aus der Anwendung des vereinbarten neuen Tarifs erlitten hätte, wurde vom Kläger nicht behauptet.

[4] 2.1. Klagebegehren, Vorbringen, Sachverhalt und Revisionsausführungen im vorliegenden Verfahren und im mit 8 Ob 5/24d entschiedenen Verfahren sind deckungsgleich; letztere Entscheidung ist im Schrifttum (vgl VbR 2024/15, 24 [Leupold, Kemetmüller]) keiner Kritik begegnet.

[5] 2.2. Es genügt daher hier der Hinweis, dass der Senat an seiner zu 8 Ob 5/24d geäußerten Einschätzung festhält und keine Fehlbeurteilung im Einzelfall (RS0039177 [T1]) darin erblicken kann, auch der Klägerin das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung abzusprechen, weil sie – was auch gar nicht strittig war – dem Angebot der Beklagten zum Umstieg auf einen neuen Tarif ausdrücklich zustimmte.

[6] Die keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigende Revision war somit zurückzuweisen.

[7] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision konkret hingewiesen (RS0035979 [T16]).

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