European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0050OB00055.24K.0130.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
Entscheidungsgründe:
[1] Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 21. 1. 2011 aus dem alleinigen Verschulden des Klägers geschieden.
[2] Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 6. 6. 2014, AZ 23 R 120/14s, wurde der Beklagten ab 1. 1. 2014 ein nachehelicher Unterhalt von monatlich 260 EUR zuerkannt (Vorverfahren).
[3] Noch vor Rechtskraft dieses Urteils begehrte der Kläger mit Klage vom 11. 7. 2014 die Feststellung, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten in Höhe von monatlich 260 EUR (zuletzt) ab 1. 1. 2014 bis laufend erloschen sei. Die Umstände hätten sich seit dem Vorverfahren geändert. Die Einkünfte des Klägers seien insbesondere aufgrund seines sich verschlechternden Gesundheitszustandes erheblich gesunken, die Einkünfte der Beklagten seien hingegen gestiegen, sodass die Beklagte seit 1. 1. 2014 keinen Unterhaltsanspruch mehr habe.
[4] Nach einem umfangreichen, durch die Aufnahme von Sachverständigenbeweisen geprägten Beweisverfahren und einer zwischenzeitigen Unterbrechung des Verfahrens nach § 6a ZPO brachte der Kläger in der Tagsatzung am 14. 4. 2023 vor, dass er dieim Vorverfahren rechtskräftig zuerkannten Unterhaltsbeträge für den Zeitraum ab Jänner 2014 nicht gezahlt, die Beklagte aber auch keine Exekution angestrengt habe. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten aus diesem Titel sei daher bis zum 13. 4. 2020 verjährt. Das Feststellungsbegehren werde in Bezug auf diesen Zeitraum auch auf Verjährung gestützt.
[5] Die Beklagte und die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten hielten dem Einwand der Verjährung die Replik der Arglist entgegen; dessen Erhebung verstoße gegen Treu und Glauben.
[6] Das Erstgericht wies das Klagebegehren, es möge festgestellt werden, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten aus dem Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 6. 6. 2014, AZ 23 R 120/14s, für die Zeit ab Jänner 2014 bis einschließlich 13. 4. 2020 erloschen sei, mit Teilurteil ab.
[7] Die Unterhaltsansprüche von Jänner 2014 bis einschließlich 13. 4. 2020 seien gemäß § 1480 ABGB verjährt. Das Handeln des Klägers sei nach den dazu getroffenen Feststellungen weder als arglistig oder sittenwidrig noch als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten. Mit der Verjährung falle aber das Feststellungsinteresse weg. Die begehrte Feststellung, dass der Unterhaltsanspruch wegen Änderung der Umstände erloschen sei, sei damit hinfällig. Damit sei das Feststellungsbegehren abzuweisen.
[8] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte die angefochtene Entscheidung ab. Es stellte fest, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger aus dem Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 8. 6. 2014, AZ 23 R 120/14s, ab 1. 1. 2014 bis einschließlich 13. 4. 2020 erloschen ist.
[9] Der Kläger habe sein Feststellungsbegehren nicht nur darauf gestützt, dass sich die Einkommensverhältnisse geändert hätten, sondern ausdrücklich vorgebracht, dass er das Klagebegehren für die Zeit [richtig] bis zum 13. 4. 2020 auch auf Verjährung stütze. Das Feststellungsbegehren des Klägers beziehe sich also nicht nur auf die Feststellung, dass der Anspruch wegen geänderter Umstände erloschen sei.
[10] Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers bestehe aufgrund eines rechtskräftigen Urteils. Als Titelschuldner sei der Kläger berechtigt, das gänzliche oder teilweise Erlöschen dieses Anspruchs nach § 228 ZPO feststellen zu lassen, sofern der Titelgläubiger, also die Beklagte, die Rechtslage bestreite und solange aufgrund des Titels die Exekution nicht bewilligt worden sei. Mit einer solchen negativen Feststellungsklage könne der Unterhaltspflichtige daher eine Änderung der festgesetzten Unterhaltsleistungen durchsetzen. Erst wenn ein Unterhaltstitel exekutiv betrieben werde, stehe nur noch die Oppositionsklage nach § 35 EO zur Verfügung. Da die Beklagte den Anspruch bislang nicht exekutiv betrieben habe, sei die vom Kläger eingebrachte Feststellungsklage zulässig.
[11] Die Rechtsprechung bejahe das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der Feststellung, ein Unterhaltsanspruch sei in einem bestimmten Zeitraum erloschen. Die Entscheidungen, wonach an der Feststellung eines verjährten Rechtsverhältnisses kein rechtliches Interesse bestehe, beträfen die positive Feststellung eines bereits verjährten Unterhaltsanspruchs. Im vorliegenden Fall begehre der Kläger aber genau das Gegenteil, nämlich die Negativfeststellung, dass der Unterhaltsanspruch erloschen sei, und begründe dies einerseits mit geänderten Verhältnissen, andererseits mit dem Eintritt der Verjährung. Bei einer solchen negativen Feststellungsklage, die darauf ausgerichtet sei, das Erlöschen eines Anspruchs wegen Verjährung festzustellen, sei das rechtliche Interesse zu bejahen.
[12] Das Erstgericht habe den Einwand, die Verjährungseinrede des Klägers verstoße wider Treu und Glauben, verworfen und dies damit begründet, dass dem Kläger kein arglistiges Verhalten vorzuwerfen sei. So habe er nicht nur durch die Einbringung seiner Feststellungsklage seinen Rechtsstandpunkt zum Ausdruck gebracht, dass die rechtskräftig titulierte Unterhaltsverpflichtung erloschen sei, sondern er habe auch in der Korrespondenz mit der Rechtsvertreterin der Beklagten angekündigt, im Fall der Exekutionsführung eine Oppositionsklage einzubringen. Das Vorgehen des Klägers sei – entgegen der Behauptung der Beklagten – auch nicht deshalb arglistig gewesen, weil er durch diese Ankündigung die Exekutionsführung durch die Beklagte hintangehalten habe. Die Ankündigung, die in der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe ergreifen zu wollen, könne kein arglistiges Verhalten sein. Die Beklagte hätte den Eintritt der Verjährung durch die Einbringung eines Exekutionsantrags jedenfalls verhindern können, wenngleich durch die Einbringung einer Oppositionsklage (gegen den Erlag einer entsprechenden Sicherheitsleistung durch den Kläger als Verpflichteten) die Exekution aufgeschoben worden wäre. Im Übrigen hätte zwischen den Streitteilen auch ein möglicher Verzicht auf den Verjährungseinwand thematisiert werden können. Der Umstand, dass die Beklagte dies unterlassen habe, könne nicht dem Kläger zum Vorwurf gemacht werden.
[13] Da die Einbringung einer negativen Feststellungsklage keine Unterbrechung der Verjährung bewirke, seien die nicht exekutiv geltend gemachten Unterhaltsansprüche von 1. 1. 2014 bis 13. 4. 2020 verjährt.
[14] Das Berufungsgericht ließ die Revision an den Obersten Gerichtshof zu. Es gebe keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage des rechtlichen Interesses bei einer auf den Einwand der Verjährung gestützten negativen Feststellungsklage.
[15] Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten. Als Revisionsgründe macht sie die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung geltend. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen. Hilfsweise stellt sie den Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts abzuändern und jenes des Erstgerichts wiederherzustellen.
[16] Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu dieser nicht Folge zu geben.
[17] Die Nebenintervenientin hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
[18] Die Revision ist zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
[19] 1. Gemäß § 228 ZPO kann auf Feststellung (unter anderem) des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung dieses Rechtsverhältnisses oder Rechts hat.
[20] Die Zulässigkeit der Feststellungsklage beruht auf den Grundsätzen des Rechtsschutzbedürfnisses und der Prozessökonomie. Ihr daraus abzuleitender Zweck ist es, einerseits die Rechtslage zwischen den Parteien klarzustellen und andererseits vorbeugenden Rechtsschutz zu gewähren; das über sie ergehende Urteil soll Grundlage für die weiteren Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien sein (RS0039021 [T20]).
[21] Die positive Feststellungsklage ist auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts gerichtet. Der Kläger begehrt mit ihr eine bejahende Feststellung des Gerichts. Mit der negativen Feststellungsklage strebt ein Kläger hingegen die urteilsmäßige Feststellung an, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis im Verhältnis zum Beklagten nicht besteht, dass ein vom Beklagten gegenüber dem Kläger behauptetes Recht nicht besteht oder dass diesem das behauptete Recht nicht zusteht (8 Ob 21/15v).
[22] 2. Materielle Voraussetzung für jeden Feststellungsanspruch ist ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung (RS0039177). Das Feststellungsinteresse ist schon dann gegeben, wenn durch die Klarstellung der Rechtsverhältnisse künftige Streitigkeiten vermieden werden können (RS0039021 [T17]; RS0039109 [T1]).
[23] Für eine negative Feststellungsklage ist ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des § 228 ZPO dann anzuerkennen, wenn der Beklagte das Recht ernsthaft behauptet (RS0038974; RS0039260), das heißt sich fälschlicherweise des Rechts berühmt und dadurch die Rechtsstellung des Klägers gefährdet (RS0039096 [T10]) bzw für den Kläger dadurch eine tatsächliche Ungewissheit und Unsicherheit besteht (RS0039102 [T2]), sodass es zweckmäßig ist, den für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beenden, die Anmaßung als Ursache der bestehenden Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben (RS0039109; RS0038974).
[24] Das rechtliche Interesse erfordert demnach eine den Kläger belastende fälschliche Berühmung. Neben der Berühmung eines Rechts bedarf es auch einer dadurch hervorgerufenen Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers. Es genügt dabei freilich schon, wenn der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben, in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird. Darüber hinaus muss die begehrte Feststellung das zur Beseitigung dieser Gefährdung geeignete Mittel sein (RS0039096 [T6]).
[25] Ob eine die Rechtsstellung des Rechteinhabers gefährdende Berühmung eines Rechts vorliegt, kann in der Regel nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RS0039096 [T12]). An die Frage der Klärungsbedürftigkeit eines Rechts oder Rechtsverhältnisses ist aber kein allzu strenger Maßstab anzulegen (RS0038908 [T12]). Der Kläger muss insbesondere nicht auf allfällige Schritte der Gegenseite zur gerichtlichen Geltendmachung der behaupteten Ansprüche warten, sondern kann durch Feststellungsklage die vom Beklagten geschaffene Rechtsunsicherheit beenden (RS0039260 [T7]; RS0038974 [T8]; RS0039096 [T14]; RS0038908 [T26]).
[26] Während an der positiven Feststellung eines verjährten Rechts zumeist kein rechtliches Interesse besteht (RS0034358), weil dieses ohnedies nicht mehr durchgesetzt werden kann, lässt sich das für die negative Feststellung, dass das Recht zufolge Verjährung nicht mehr klagbar und/oder durchsetzbar ist, nicht sagen. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Beklagte (als potentieller Gläubiger) die Verjährung fälschlicherweise ernsthaft bestreitet und dadurch die Rechtsstellung des Klägers (als dem potentiellen Schuldner) gefährdet.
[27] 3.1. Die Feststellung, dass eine rechtskräftig festgestellte Forderung wegen eines der in § 35 EO genannten Gründe erloschen sei, kann (nur) bis zur Einleitung der Exekution begehrt werden (RS0001931 [T4]); nach Einleitung der Exekution ist hingegen nur noch die Oppositionsklage zulässig (RS0001715 [T8]; RS0001652 [T2]).
[28] Solange auf Grund eines vollstreckbaren Titels noch nicht Exekution bewilligt worden ist, kann also der Titelschuldner das (gänzliche oder teilweise) Erlöschen des Anspruchs oder dessen Hemmung nach § 228 ZPO feststellen lassen. Das Feststellungsinteresse wird, sofern der Titelgläubiger diese Rechtslage bestreitet, immer gegeben sein (RS0001931 [T2]), denn es kann dem Titelschuldner nicht zugemutet werden, es auf die Exekution ankommen zu lassen und erst dann einen Oppositionsprozess zu führen (1 Ob 542/92; RS0039067).
[29] 3.2. Vor Einleitung der Exekution ist die negative Feststellungsklage demnach der einzige Weg, gegen eine titulierte Verpflichtung vorzugehen (RS0001931 [T5]; RS0001715 [T7]). Das mit einer solchen Feststellungsklage verfolgte Rechtsschutzziel geht in jenem einer Oppositionsklage auf (RS0001931 [T6]); wegen des identen Rechtsschutzzieles sind daher die für die Oppositionsklage geltenden Grundsätze sinngemäß auch im Verfahren über eine negative Feststellungsklage anzuwenden (RS0001931 [T7]).
[30] Jede Oppositionsklage verfolgt als Ziel sowohl die Feststellung des Erlöschens (bzw der Hemmung) des Anspruchs als auch die Unzulässigerklärung jeglicher Zwangsvollstreckung aus dem Titel („Kombinationstheorie“; 3 Ob 5/24t mwN; RS0001674 [T10]). Nach dieser Rechtsprechung greift das den Einwendungen nach § 35 EO stattgebende Urteil den Anspruch selbst an, es wirkt daher nicht nur für die Anlassexekution, sondern über diese hinaus. Es bewirkt aufgrund nachträglicher Sachverhaltsänderungen eine Änderung des im Exekutionstitel verfügten materiellen Rechtsanspruchs. Die Einstellung der Anlassexekution nach § 35 Abs 4 EO ist nur die Folge des dem Klagebegehren stattgebenden Urteils, nicht aber der ausschließliche Zweck der Klage. Ein über eine Oppositionsklage ergehendes Urteil, dass ein bestimmter Anspruch erloschen sei, hat die gleiche Wirkung wie ein Feststellungsurteil (3 Ob 86/16t mwN).
[31] 3.3. Die Verjährung eines vollstreckbaren Anspruchs bildet einen Oppositionsgrund iSd § 35 EO (3 Ob 116/14a; RS0001244 [T1]; RS0000337). Das Begehren einer Oppositionsklage nach § 35 EO ist darauf zu richten, den Anspruch, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, für erloschen zu erklären (RS0001722; vgl etwa 3 Ob 6/13y). Dieses im Sinn der Kombinationstheorie zu verstehende „Erlöschen“ einer vollstreckbaren Forderung wegen Verjährung kann bis zur Einleitung eines Exekutionsverfahrens nur mit einer negativen Feststellungsklage geltend gemacht werden. Die hier vom Kläger gewählte, dem Begehren einer Oppositionsklage nachgebildete Formulierung des (negativen) Feststellungsbegehrens ist daher nicht zu beanstanden. Maßgebend für die Rechtskraftwirkung ist zwar grundsätzlich der Spruch der Entscheidung, die Gründe sind aber zu dessen Auslegung und Individualisierung heranzuziehen (RS0043259; RS0041357). Es ist daher nicht erforderlich, den Rechtsgrund für das – iSd § 35 EO zu verstehende – Erlöschen einer vollstreckbaren Forderung in den Spruch aufzunehmen; auch dann nicht, wenn – wie durch den Kläger mit dem Erlöschen der Unterhaltsverpflichtung wegen geänderter Verhältnisse und wegen Verjährung – hilfsweise mehrere Rechtsgründe geltend gemacht werden.
[32] Daran ändert auch nichts, dass die Forderung im Fall der Verjährung zwar nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden kann, aber nicht vollständig untergeht, sondern als Naturalobligation bestehen bleibt (vgl 5 Ob 176/21z; 10 Ob 59/19b). Der Kläger als Titelschuldner verfolgt hier das mit dem einer Oppositionsklage idente Rechtsschutzziel; das kommt in seinem Feststellungsbegehren auch klar und deutlich zum Ausdruck, sodass es – im Fall der Berechtigung des Einwands der Verjährung – keiner Anpassung des Urteilsspruchs an den sachlichen Inhalt des Begehrens bedarf (vgl RS0039357; RS0041254).
[33] An der Feststellung des Erlöschens einer Forderung nicht (nur) wegen Verjährung, sondern auch wegen eines anderen Erlöschungsgrunds, der dann keine Naturalobligation bestehen ließe, bestünde im Übrigen kein rechtliches Interesse, weil auch einer Naturalobligation die Möglichkeit der Klagbarkeit und Exequierbarkeit genommen ist.
[34] 4.1. Die Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit ist dann möglich, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, wobei sich der hierfür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklicht haben muss (RS0053283; RS0034969 [T14, T15]). Unabhängig davon, ob die seinerzeitige Unterhaltsfestsetzung durch gerichtlichen Vergleich oder gerichtliche Entscheidung erfolgte, darf eine Änderung für die Vergangenheit daher immer dann erfolgen, wenn wegen Änderung der Verhältnisse die seinerzeitige Unterhaltsbemessung wegen der ihr innewohnenden Umstandsklausel nicht mehr bindend blieb (RS0053297; RS0034969 [T3]).
[35] 4.2. Klagen, mit denen Änderungen gerichtlich oder vertraglich festgesetzter Unterhaltsleistungen oder die Aufhebung einer solchen Unterhaltspflicht begehrt werden, werden (auch) von der Rechtsprechung als negative Feststellungsklagen gesehen (10 Ob 42/17z; RS0000833; RS0000841 [T1]; RS0019018 [T25]; RS0047529 [T14]; vgl Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny 3 III/1 § 228 ZPO Rz 16). Das Erlöschen einer vollstreckbaren Unterhaltsforderung wegen Verjährung kann demnach (vor Einleitung eines Exekutionsverfahrens) mit einer negativen Feststellungsklage geltend gemacht werden.
[36] 4.3. Der Anspruch auf Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für die Vergangenheit unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB (RS0034969; RS0034173). Auch die bereits mit Urteil für die Zukunft zuerkannten Unterhaltsbeträge verjähren binnen drei Jahren ab Fälligkeit (RS0034355). Für die für die Vergangenheit zuerkannten Beträge gilt also die 30‑jährige Verjährungsfrist für Judikatschulden iSd § 1478 ABGB, für die in Zukunft fällig werdenden Leistungen aber die an sich für die Verjährung des Anspruchs im Gesetz vorgesehene kurze Frist (3 Ob 157/22t mwN).
[37] Das Anbringen und die Zurückweisung (Abweisung) einer negativen Feststellungsklage bewirken keine Unterbrechung der Verjährung (RS0034525; RS0111791). Die Vorinstanzen sind daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Unterhaltsbeträge, deren Fälligkeit mehr als drei Jahre zurücklag, grundsätzlich verjährt sind.
[38] 4.4. Die Verjährung hindert die Durchsetzung dieser Forderungen, wenn der Verpflichtete – wie der Kläger hier – die Verjährungseinrede erhebt (§ 1501 ABGB). Verstößt der Verjährungseinwand aber gegen Treu und Glauben, so kann diesem die Replik der Sittenwidrigkeit („Arglist“) entgegengehalten werden (RS0034537 [T15]; vgl auch RS0111791).
[39] Eine Verjährungseinrede verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die Fristversäumnis des Berechtigten auf ein Verhalten seines Gegners zurückzuführen ist (RS0014838; RS0034537 [T4]). Gemeint ist dabei nicht notwendigerweise List, wohl aber ein (bewusstes oder unbewusstes) Verhalten des Anspruchsgegners, aufgrund dessen der Gläubiger nach objektiven Maßstäben der Auffassung sein konnte, sein Anspruch werde entweder ohne Rechtsstreit befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft, sodass er aus diesen Gründen eine rechtzeitige Klagsführung unterlassen hat (9 Ob 62/13b; RS0014838 [T5, T7, T11]; RS0034537 [T8]). Der Oberste Gerichtshof hat etwa bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Erhebung des Verjährungseinwands gegen Treu und Glauben verstoßen kann, wenn aus einem auch im eigenen Interesse gelegenen Zuwarten des Gegners mit kostenintensiver Prozessführung bis zur Beendigung eines präjudiziellen Rechtsstreits Anspruchsverjährung abgeleitet wird (6 Ob 120/17s; RS0034537 [T7]).
[40] Die Rechtsfrage, ob die Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstößt, ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu beantworten (9 Ob 62/13b; RS0014838 [T15]). Hier ist dies – mit den Vorinstanzen – zu verneinen. Die Erhebung der negativen Feststellungsklage hat ungeachtet ihrer grundsätzlichen Sperrwirkung für eine positive Feststellungsklage hier die Verjährung nicht bewirkt (vgl RS0111791), zumal die Beklagte bereits über einen rechtskräftigen Titel verfügte und bereits Exekution führen hätte können. Die Beklagte führt auch nicht aus, weshalb das Zuwarten mit der Einleitung des zumindest in der Regel nicht besonders kostenintensiven Exekutionsverfahrens erkennbar auch im Interesse des Klägers gelegen gewesen sein soll. Auch der Umstand, dass der Kläger den Verjährungseinwand erst im Laufe des Verfahrens erhoben hat, ist diesem nicht als Veranlassung zur Abstandnahme von der Durchsetzung der vollstreckbaren Unterhaltsforderungen und damit als Verstoß gegen Treu und Glauben anzulasten, weil sich die Möglichkeit dazu erst durch den entsprechenden Zeitablauf ergeben hat. Die lange Verfahrensdauer kann dem Kläger in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden.
[41] 5.1. Der Revision war daher insgesamt nicht Folge zu geben.
[42] 5.2. Die Kostenentscheidung war dem Erstgericht zu überlassen (§ 52 Abs 3 ZPO), weil sein diesbezüglicher Ausspruch erkennbar als Kostenvorbehalt iSd § 52 Abs 1 und 2 ZPO zu verstehen ist. Daran ist auch der Oberste Gerichtshof gebunden (RS0129336).
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