OGH 9ObA3/16f

OGH9ObA3/16f25.2.2016

Beschluss

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00003.16F.0225.000

 

Spruch:

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1.

2.

3.1. Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es ua, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen festzustellen und geltend zu machen (RIS‑Justiz RS0019529; RS0106851). Inhalt und Umfang der Rechnungslegung richten sich nach dem Verkehrsüblichen bzw nach der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung (9 ObA 86/14h; 1 Ob 34/15d; RIS‑Justiz RS0106851 [T4]).

Nach der zwischen den Parteien im schriftlichen Dienstvertrag getroffenen Vereinbarung hatte der Kläger Anspruch auf eine ‑ der Höhe nach vom Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit abhängige ‑ Jahresprämie, die bei Erreichen der entsprechenden Geschäftszahlen mit Ablauf des Monats fällig ist, in dem der Jahresabschluss durch die Generalversammlung genehmigt wurde (§ 35 Abs 1 Z 1 GmbHG). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Parteien damit deutlich zum Ausdruck gebracht haben, dass die Fälligkeit des Prämienanspruchs nicht an die Aufstellung des Jahresabschlusses durch die gesetzlichen Vertreter der Beklagten (§ 222 Abs 1 UGB), sondern an die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter (§ 35 Abs 1 Z 1 GmbHG) ‑ hier spätestens am 31. 8. 2015 für das abgelaufene Geschäftsjahr 1. 1. 2014 bis 31. 12. 2014 ‑ anknüpft und daher zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (11. 6. 2015) weder die Prämie noch der darauf bezugnehmende Rechnungslegungsanspruch fällig war, ist jedenfalls vertretbar. Erst zu diesem Zeitpunkt (31. 8. 2015) steht fest, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger eine Prämie zustehen wird. Dass der Rechnungslegungsanspruch das Schicksal des ihm zugrunde liegenden Prämienanspruchs teilt, folgt aus der Natur des Rechnungslegungsanspruchs als Hilfsanspruch (vgl RIS‑Justiz RS0034907). Die Frage, wann die Pflicht zur Rechnungslegung erfüllt ist, stellt sich daher noch nicht.

Aus der Entscheidung 9 ObA 323/97h, der ‑ anders als im Anlassfall ‑ ein Anspruch auf Mitteilung eines Buchauszugs nach § 10 Abs 5 AngG als Hilfsanspruch eines Provisionsanspruchs zugrunde liegt, ist für den Revisionswerber nichts zu gewinnen.

3.2. Richtig ist, dass ein Feststellungsbegehren gegenüber einem Leistungsbegehren ein Minus darstellen kann (RIS‑Justiz RS0038981) und daher ein Feststellungsurteil gefällt werden kann, wenn die geltend gemachte Leistung bloß noch nicht fällig ist (RIS‑Justiz RS0039172 [T4]). Nach der Entscheidung 7 Ob 632/80 kann auch einem Rechnungslegungsbegehren in Form eines Feststellungsbegehrens entsprochen werden. Dies setzt aber das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der Feststellung voraus (RIS‑Justiz RS0039172 [T3, T4, T7]; vgl RS0039177; RS0039112). Die Rechtssphäre des Klägers muss tatsächlich gefährdet sein. Dies kann auch schon darin gelegen sein, dass der Beklagte den klägerischen Anspruch verneint (RIS‑Justiz RS0039007; RS0038968).

Das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des § 228 ZPO richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen ‑ vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen ‑ keine über diesen hinausgehende und iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Bedeutung zukommt (RIS‑Justiz RS0039177 [T1]). Das ist auch hier der Fall.

Ausgehend von der ‑ im Anlassfall vertretbaren (RIS‑Justiz RS0042828) ‑ Beurteilung des Prozessvorbringens der Beklagten durch die Vorinstanzen, wonach die Beklagte im Verfahren den grundsätzlichen dienstvertraglichen ‑ nach Vorliegen der Jahresbilanz bestehenden ‑ Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung und auf sich allenfalls daraus ergebender Prämienzahlung nicht bestritten hat, sondern diesem Anspruch lediglich die mangelnde Fälligkeit entgegengehalten hat, gelingt es dem Revisionswerber nicht, sonstige Umstände darzulegen, die ein Rechtsschutzinteresse für die begehrte Feststellung begründen.

4. Der geltend gemachte Verfahrensmangel wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich inhaltlich mit der in der Berufung enthaltenen Mängelrüge des Klägers auseinandergesetzt.

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