Rechtssatz
Der Gebrauchsnutzen des Käufers eines Kfz, der die Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, ist grundsätzlich in Abhängigkeit von den gefahrenen Kilometern linear zu berechnen. Er ist ausgehend vom Kaufpreis anhand eines Vergleichs zwischen tatsächlichem Gebrauch (gefahrene Kilometer) und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer (erwartete Gesamtlaufleistung bei Neufahrzeugen und erwartete Restlaufleistung bei Gebrauchtwagen) zu bestimmen.
Benutzungsentgelt — Nutzungsengelt — Kfz — Gesamtlaufleistung — Restlaufleistung — Rückabwicklung — Diesel-Abgasskandal — Abschalteinrichtung — Umschaltlogik — Thermofenster
10 Ob 2/23a | OGH | 21.02.2023 |
Beisatz: Hier: Wandlung bei Gebrauchtwagen wegen unzulässiger Abschalteinrichtung iSd Art 5 Abs 2 VO 715/2007 . (T1) |
6 Ob 81/23i | OGH | 30.08.2023 |
Beisatz: Hier: Wandlung bei Neuwagen wegen unzulässiger Abschalteinrichtung iSd Art 5 VO 715/2007 (T2) |
2 Ob 5/23h | OGH | 19.09.2023 |
Anm: Die lineare Berechnungsart gilt auch bei einem Schadenersatz nach §874 ABGB im Zusammenhang mit dem Erwerb eines KFZ. |
3 Ob 121/23z | OGH | 06.09.2023 |
Beisatz: Ergibt sich nach der linearen Berechnungsmethode, dass der KFZ-Käufer nur einen Betrag erhielte, der deutlich unter dem aktuellen Zeitwert (hier aktuellen Händlereinkaufspreis) liegt, so kann eine Angemessenheitskorrektur unter Heranziehung des § 273 ZPO erfolgen (T3) |
8 Ob 76/23v | OGH | 15.02.2024 |
Beisatz: Hier: Auch die seltene Benützung des Fahrzeugs steht der Anwendung der linearen Berechungsmethode nicht entgegen. (T4) |
10 Ob 41/23m | OGH | 16.04.2024 |
Beisatz wie T4: Hier: Bloß erzielbare, tatsächlich aber nicht erfolgte Nutzungen (etwa der weitgehend unterlassene Gebrauch des Fahrzeugs) sind vom Bereicherungsschuldner nicht abzugelten, solange ihm nicht iSv § 335 ABGB Unredlichkeit zur Last fällt. (T5) |
1 Ob 34/24t | OGH | 27.05.2024 |
Beisatz: War der Gebrauchsnutzen nicht beeinträchtigt (bei einem Auto: Transportleistung), so ist grundsätzlich vom vereinbarten Kaufpreis auszugehen. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20230221_OGH0002_0100OB00002_23A0000_001
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