OGH 6Ob140/06s; 7Ob201/05t; 10Ob70/07b; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 2Ob1/09z; 2Ob215/10x; 7Ob44/13s; 10Ob28/14m; 5Ob118/13h; 7Ob53/14s; 6Ob162/15i; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 7Ob5/16k; 2Ob20/15b; 9Ob31/15x; 10Ob74/15b; 6Ob120/15p; 6Ob242/15d; 1Ob192/16s; 6Ob233/15f; 2Ob155/16g; 5Ob33/18s; 7Ob242/18s; 3Ob46/19i; 8Ob144/18m; 1Ob162/20k; 5Ob15/20x; 8Ob105/20d; 5Ob103/21i; 8Ob108/21x; 4Ob62/22d; 4Ob59/22p; 2Ob139/22p; 6Ob62/22v; 3Ob155/22y; 7Ob160/22p; 9Ob88/22i; 9Ob106/22m; 5Ob169/22x; 4Ob235/22w; 4Ob207/22b; 3Ob54/23x; 6Ob215/22v; 3Ob79/23y; 7Ob92/23i; 4Ob74/22v; 4Ob158/23y; 4Ob102/23p; 10Ob23/24s (RS0121187)

OGH6Ob140/06s; 7Ob201/05t; 10Ob70/07b; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 2Ob1/09z; 2Ob215/10x; 7Ob44/13s; 10Ob28/14m; 5Ob118/13h; 7Ob53/14s; 6Ob162/15i; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 7Ob5/16k; 2Ob20/15b; 9Ob31/15x; 10Ob74/15b; 6Ob120/15p; 6Ob242/15d; 1Ob192/16s; 6Ob233/15f; 2Ob155/16g; 5Ob33/18s; 7Ob242/18s; 3Ob46/19i; 8Ob144/18m; 1Ob162/20k; 5Ob15/20x; 8Ob105/20d; 5Ob103/21i; 8Ob108/21x; 4Ob62/22d; 4Ob59/22p; 2Ob139/22p; 6Ob62/22v; 3Ob155/22y; 7Ob160/22p; 9Ob88/22i; 9Ob106/22m; 5Ob169/22x; 4Ob235/22w; 4Ob207/22b; 3Ob54/23x; 6Ob215/22v; 3Ob79/23y; 7Ob92/23i; 4Ob74/22v; 4Ob158/23y; 4Ob102/23p; 10Ob23/24s10.9.2024

Rechtssatz

Maßgeblich für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig im Sinne des § 6 KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks; es können vielmehr auch zwei unabhängige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können. Die hier inkriminierte Klausel enthält zwei derart materiell eigenständige Regelungsbereiche, nämlich einerseits die Frage der vollständigen Übernahme des Geräts und andererseits die Kenntnisnahme der Gewährleistungshinweise. Eine isolierte Betrachtungsweise ist daher zulässig.

Normen

KSchG §6
KSchG §28

6 Ob 140/06sOGH31.08.2006

Veröff: SZ 2006/125

7 Ob 201/05tOGH11.12.2006

Auch; nur: Maßgeblich für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig im Sinne des § 6 KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks; es können vielmehr auch zwei unabhängige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können. (T1)<br/>Beisatz: AGB-Klauseln eines Elektrounternehmens. (T2)

10 Ob 70/07bOGH28.01.2009

nur T1; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens. (T3)

3 Ob 12/09zOGH19.05.2009

nur T1; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln in Finanzierungsleasingverträgen. (T4)

7 Ob 230/08mOGH13.05.2009

Auch; nur T1

9 Ob 81/08iOGH30.09.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln einer Emittentin von Teilschuldverschreibungen („Bedingungen der Teilschuldverschreibungen RQ REOP 2007-2013"). (T5)

4 Ob 59/09vOGH08.09.2009

Auch; nur T1

2 Ob 1/09zOGH22.04.2010

nur T1; Beis wie T4<br/>Veröff: SZ 2010/41

2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

nur T1<br/>Veröff: SZ 2012/20

7 Ob 44/13sOGH18.09.2013

nur T1; Veröff: SZ 2013/85

10 Ob 28/14mOGH15.07.2014

nur T1

5 Ob 118/13hOGH25.07.2014

Vgl auch

7 Ob 53/14sOGH18.02.2015
6 Ob 162/15iOGH23.09.2015

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Preisänderungsklausel eines Bauträgers. (T6)

9 Ob 26/15mOGH24.09.2015

Auch

1 Ob 146/15zOGH22.12.2015

Auch

7 Ob 5/16kOGH17.02.2016

Vgl; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen L556 und L556/V02 hinsichtlich Lebensversicherungen mit Beitragsrückgewähr betreffend unterjährige Beitragszahlungen. (T7)<br/>

2 Ob 20/15bOGH25.02.2016

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2016/22

9 Ob 31/15xOGH21.04.2016

Auch; nur T1; Beis wie T3

10 Ob 74/15bOGH07.06.2016

Auch; nur T1

6 Ob 120/15pOGH20.07.2016

Auch; nur T1

6 Ob 242/15dOGH22.12.2016

nur T1; Beisatz: Diese Beurteilung hat naturgemäß einzelfallbezogen zu erfolgen, weshalb sie in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft. (T8)

1 Ob 192/16sOGH23.11.2016

Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: AGB‑Klauseln im Reisevermittlungsvertrag; Verbandsklage. (T9)

6 Ob 233/15fOGH22.12.2016

Vgl auch

2 Ob 155/16gOGH14.12.2017

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2017/143

5 Ob 33/18sOGH28.08.2018

Vgl auch

7 Ob 242/18sOGH27.02.2019

Auch

3 Ob 46/19iOGH23.05.2019

nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Prüfung, ob eine vollständige Unterwerfung unter den Unterlassungsanspruch vorliegt. (T10)

8 Ob 144/18mOGH18.11.2019

nur T1; Beisatz: Dabei kommt der sprachlichen Unselbstständigkeit ein gewisses Gewicht zu. (T11)

1 Ob 162/20kOGH20.10.2020

Vgl; nur T1; Beis wie T11

5 Ob 15/20xOGH22.10.2020

Vgl; nur T1; Beis wie T11

8 Ob 105/20dOGH25.03.2021

Vgl; Beis wie T1

5 Ob 103/21iOGH28.09.2021
8 Ob 108/21xOGH22.10.2021

Beisatz: Hier: Zusammenfassung von Klauseln mit eigenem Regelungsgehalt im Rahmen einer Verbandsklage. (T12)

4 Ob 62/22dOGH18.10.2022

nur T1

4 Ob 59/22pOGH18.10.2022

nur T1

2 Ob 139/22pOGH22.11.2022

nur T1

6 Ob 62/22vOGH18.11.2022

nur T1

3 Ob 155/22yOGH17.11.2022

Vgl; nur T1

7 Ob 160/22pOGH13.12.2022

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Risikoausschluss in AGB einer Rechtsschutz-Versicherung. (T13)

9 Ob 88/22iOGH24.01.2023

Vgl; nur T1

9 Ob 106/22mOGH24.01.2023

Vgl; nur T1

5 Ob 169/22xOGH18.04.2023

Beisatz wie T1; Beisatz wie T11

4 Ob 235/22wOGH25.04.2023

Beisatz wie T1: Hier: AGB-Klausel zu Wohnungsverkauf, in der Betriebsführungs-Contracting mit (konzernverbundene) Energieabgeber (Fernwärme) vorgegeben wird. (T14)

4 Ob 207/22bOGH25.04.2023

vgl; Beisatz: Hier: Mehrere Punkte in Bedingungen, die aufgrund einheitlichen Regelungszwecks als einheitliche Klausel zusammengefasst wurden. (T15)

3 Ob 54/23xOGH25.05.2023

vgl; nur T1; Beisatz nur wie T11<br/>Beisatz: Hier: AGB-Klausel eines Fitnessstudio-Vertrags mit zwei unterschiedlichen Alternativen für das außerordentliche Kündigungsrecht der Beklagten (Zahlungsverzug der Kunden trotz Mahnung und Nachfristsetzung sowie Unzustellbarkeit der Mahnung an den Kunden) ist teilbar. (T16)

6 Ob 215/22vOGH28.06.2023

vgl; nur T1; Beisatz wie T11

3 Ob 79/23yOGH19.07.2023

nur T1; Beisatz wie T11<br/>Beisatz: Hier: Klausel in Fitnessstudiovertrag, die zwei unterschiedliche Alternativen für das außerordentliche Kündigungsrecht regelt. Selbständigkeit bejaht. (T17)

7 Ob 92/23iOGH27.09.2023

nur T1<br/>Beisatz: Hier: Versicherungsbedingungen, in denen demonstrative Aufzählung von Rechtsmaterien in einer Risikoausschlussklausel offensichtlich auf den zuvor erklärten allgemeinen Ausschluss für Akte der Hoheitsverwaltung Bezug nimmt, sodass von einer einheitlichen Klausel auszugehen ist. (T18)

4 Ob 74/22vOGH17.10.2023

Beisatz wie T1: Hier: Da der erste Satz der Klausel ausdrücklich (nur) den Regelfall formuliert, kann er nicht ohne eine Umschreibung bestehen, welchen Umständen welche abweichende Bestimmung(en) gelten sollen. Satz 1 kann daher nach Wegfall des Satz 2 nicht allein bestehen. (T19)

4 Ob 158/23yOGH19.03.2024

Beisatz wie T1; Beisatz wie T11<br/>Beisatz: Hier: Klauseln in einem Bauträgervertrag iSd BTVG. (T20)<br/>Beisatz: Grundsätzlich könnten eine Regelung über die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung auf das Treuhandkonto einerseits und eine Regelung der Auszahlungsbedingungen für den Treuhänder andererseits zwei eigenständige Klauseln bilden, auch wenn sie in einem Satz erfolgen.  Im vorliegenden Fall jedoch würde die Streichung der Auszahlungsbedingungen für den Treuhänder dazu führen, dass nur eine Pflicht des Käufers zur bedingungsfreien Zahlung des Kaufpreises auf das Treuhandkonto übrig bleibt – ohne Regelung, unter welchen Bedingungen der Treuhänder Auszahlungen vornehmen kann. (T21)<br/>Beisatz: Klausel zur Auszahlung der Haftrücklassrate gegen Beistellung einer Haftrücklassgarantie: Satz 2 der Klausel könnte schon deshalb nicht selbständig bestehen, weil die Verwendung des Demonstrativpronomens „diese“ einen vorhergehenden Passus erfordert, auf den verwiesen werden kann. Andernfalls bliebe hier unklar, von welcher Garantie überhaupt die Rede ist. (T22)

4 Ob 102/23pOGH25.06.2024

nur T1

10 Ob 23/24sOGH10.09.2024

nur T1; Beisatz wie T11

Dokumentnummer

JJR_20060831_OGH0002_0060OB00140_06S0000_001

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