OGH 10Ob74/15b

OGH10Ob74/15b7.6.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Kosesnik‑Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Stolitzka & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 30.917 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. Mai 2015, GZ 5 R 44/15z‑23, mit dem über Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23. Jänner 2015, GZ 25 Cg 37/14k‑16, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0100OB00074.15B.0607.000

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.308,60 EUR (darin enthalten 218,10 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei ist ein zur Unterlassungsklage gemäß § 29 Abs 1 KSchG berechtigter Verband. Die beklagte Partei betreibt ein Fahrzeugvermietungsunternehmen, wobei an 22 Stationen in verschiedenen Orten in Österreich ihre Fahrzeuge gemietet und abgeholt werden können. Den von ihr abgeschlossenen Verträgen mit Verbrauchern legt sie ihre Allgemeinen Geschäftsbeziehungen zugrunde. Diese enthalten unter anderem folgende Klauseln:

H: Haftung von S*****

1. S***** haftet in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit sowie für Personenschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet S***** (außer bei Personenschäden) maximal bis zur Höhe des vereinbarten Mietentgeltes. Eine Haftung von S***** für entgangenem Gewinn ist jedenfalls ausgeschlossen.

2. S***** haftet nicht für Sachen, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht und dort gestohlen, beschädigt oder bei Rückgabe des Fahrzeugs zurückgelassen werden. ...

I: Haftung des Mieters, Vereinbarung der Haftungsbeschränkung

...

12. Im Schadensfall obliegt es S*****, anhand des vom Mieter abgegebenen Unfallberichtes sowie der sonstigen vorhandenen Informationen über das Unfallgeschehen die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Forderungserhebung gegenüber dritten Personen zu treffen und danach zu handeln. Ist der Mieter mit dieser Beurteilung nicht einverstanden, kann er von S***** verlangen, die Schuldfrage gegenüber dem Unfallgegner gerichtlich klären zu lassen. S***** wird dann eine solche Klärung veranlassen, sofern sich dies nicht einerseits als jedenfalls aussichtslos darstellt und andererseits der Mieter die Erklärung abgibt, S***** im Falle, dass sich seine Darstellung bzw Verschuldens‑Einschätzung vor Gericht als unrichtig herausstellt, hinsichtlich sämtlicher Kosten eines solchen (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Verfahrens schad‑ und klaglos zu halten. S***** ist in diesem Fall berechtigt, die Einleitung des Verfahrens vom Erlag einer ausreichenden Sicherheitsleistung für diese Verfahrenskosten sowie der Abgabe einer Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung bis drei Monate nach Abschluss eines solchen Verfahrens abhängig zu machen.

...

N: Allgemeine Bestimmungen

...

4. Mehrere Mieter haften für Forderungen von S***** aus diesem Vertragsverhältnis zur ungeteilten Hand (dh: jeder haftet bis zur vollen Höhe der Forderung). Gleiches gilt für den Mieter einerseits und alle Personen, denen der Mieter das Fahrzeug zur Nutzung überlässt, andererseits.“

Rechtliche Beurteilung

Die Darstellung des Verfahrensgangs und die Behandlung der – entgegen der Rechtsansicht der beklagten Partei – zulässigen Revision der klagenden Partei erfolgt nachstehend für jede Klausel gesondert:

1. Die klagende Partei wendet sich gegen den unterstrichenen Teil der Klausel H 1. und begehrt die Unterlassung der Verwendung dieses Teils der Klausel sowie die Urteilsveröffentlichung. Sie bringt dazu vor, dass ein genereller Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit gegen § 879 Abs 3 ABGB verstoße, wenn Hauptleistungspflichten des Unternehmers betroffen seien, eine erhebliche Übermacht des Unternehmers bestehe und/oder die Beherrschbarkeit oder Versicherbarkeit der Schäden gegen den Haftungsausschluss spreche. Auch Schutz‑ und Sorgfaltspflichten stellten Kardinalpflichten aus dem Vertrag dar. Die Beschränkung der Haftung auf das Mietentgelt komme einer Haftungsfreizeichnung gleich.

Die Beklagte bestritt und wendete ein, die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sei auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig. Eine solche Regelung sei nicht automatisch gröblich benachteiligend. Die Klausel enthalte keinen generellen Haftungsausschluss, sondern nur eine Haftungsbeschränkung. In der Regel werde damit der Schaden der Nicht‑ oder Schlechterfüllung abgedeckt. Für transportierte Gegenstände sei die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit von der klagenden Partei unbeanstandet nach einem anderen Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren in diesem Umfang ab. Im konkreten Fall stünden sich als Hauptleistung die Verschaffung eines ordnungsgemäßen Gebrauchs des Mietobjekts auf Zeit einerseits und die Leistung des Mietentgelts andererseits gegenüber. Damit könne aber von einem massiven Missverhältnis der Leistungen nicht gesprochen werden. Auch liege nicht die gleiche wirtschaftliche Macht wie bei Großbanken vor und würden keine Dienstleistungen angeboten, die jeder Verbraucher notwendigerweise in Anspruch nehmen müsse.

Der Berufung der klagenden Partei gab das Berufungsgericht in diesem Punkt nicht Folge. Nicht jede Klausel, die vom dispositiven Recht abweiche, sei sittenwidrig. Die Klausel betreffe leicht fahrlässig verursachte Nicht‑Personenschäden. Die Haftung werde nicht ausgeschlossen, sondern mit dem Mietentgelt begrenzt. Dies sei sachlich gerechtfertigt, da ein Verhältnis zu der vom Mieter zu erbringenden Leistung hergestellt werde. Auch der Mieter habe die Möglichkeit, bei bloß fahrlässigem Verhalten seine Haftung auszuschließen, obwohl dem Vertragspartner wesentlich gravierendere Sachschäden drohten.

In der vom Berufungsgericht nachträglich zugelassenen Revision begehrt die klagende Partei hinsichtlich dieser Klausel, dass in Abänderung der Vorentscheidungen dem Unterlassungs‑ und Veröffentlichungsbegehren stattgegeben werde.

Die Revision ist in diesem Punkt nicht berechtigt.

Die klagende Partei bringt vor, dass in verschiedensten Branchen die Freizeichnung für leichte Fahrlässigkeit von der Judikatur als unzulässig erachtet worden sei. Eine branchenspezifische Auslegung sei mit dem Sinn und Zweck der Verbandsklage nicht zu vereinbaren. Es sei vielmehr branchenübergreifend davon auszugehen, dass der benachteiligte Vertragspartner keine Möglichkeit habe, auf eine vertragliche Gestaltung hinzuwirken. Die Heranziehung „differenzierter verdünnter Willensfreiheit“ verstoße gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion. Die Beschränkung der Haftung auf das Mietentgelt komme einer Haftungsfreizeichnung gleich. Auch Schutz‑ und Sorgfaltspflichten seien Kardinalpflichten aus dem Vertrag. Jedenfalls fehle die sachliche Rechtfertigung für die vorgenommene Abweichung vom dispositiven Recht.

Dazu ist auszuführen:

Nach § 6 Abs 1 Z 9 KSchG sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen iSd § 879 ABGB nicht verbindlich, nach denen die Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens an der Person ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz sonstiger Schäden für den Fall ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, dass er oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Gegen diese Bestimmung verstößt die inkriminierte Klausel unstrittig nicht. Das bedeutet aber nicht, dass der Umkehrschluss zulässig ist, dass § 6 Abs 1 Z 9 KSchG die Freizeichnung für leichte Fahrlässigkeit – auch über Personenschäden hinausgehend – ganz generell zulässt (vgl 10 Ob 70/07b).

Der Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit kann nach den allgemeinen Regeln dann sittenwidrig sein, wenn er für den Verbraucher eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB darstellt. Die Prüfung hat durch die Vornahme einer umfassenden, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Interessenprüfung zu erfolgen, aufgrund derer zu beurteilen ist, ob eine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt oder nicht (vgl Mayrhofer/Nemeth in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang 3 § 6 Abs 1 Z 9 KSchG Rz 12). Dabei wird im Sinn eines beweglichen Systems auf Ausmaß, Grund und sachliche Rechtfertigungen der zu Lasten des Kunden vorgenommenen Abweichung vom positiven Recht ebenso Rücksicht genommen, wie auf das Ausmaß der verdünnten Willensfreiheit des Vertragspartners, der den für ihn nachteiligen Vertragsbestandteil nicht verhindern kann (vgl RIS‑Justiz RS0014676).

Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof in verschiedenen Entscheidungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Freizeichnungsklauseln als unzulässig erachtete, dies bei Banken (4 Ob 179/02f, 4 Ob 221/06p, 5 Ob 42/11d), bei Verträgen über Kreditkarten eines Bankinstituts (1 Ob 105/14v) oder im Telekommunikationsbereich (7 Ob 84/12x). Dabei wurde in 4 Ob 179/02f zur Abgrenzung zu früheren Entscheidungen, die die Zulässigkeit ähnlicher Freizeichnungsklauseln bejahten, darauf verwiesen, dass diese Verfahren, sowohl was das Ausmaß der verdünnten Willensfreiheit der betroffenen Vertragspartner der Unternehmen (Reiseveranstalter, Wirtschaftstreuhänder und Glücksspielveranstalter) betreffe als auch in Ansehung des Umfangs der Freizeichnung bezogen auf die davon betroffenen Geschäfte nicht vergleichbar seien. Reiseunternehmer, Wirtschaftstreuhänder und Glücksspielbetreiber hätten weder die gleiche wirtschaftliche Macht wie die mit inhaltlich gleichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auftretenden Großbanken, noch böten sie Dienstleistungen wie Girokonten an, die jeder Verbraucher notwendigerweise in Anspruch nehmen müsse. Gerade diese wirtschaftliche Übermacht des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingung mache die Freizeichnung überprüfungsbedürftig, zumal sie sämtliche im Rahmen einer Bankverbindung zu tätigende Geschäfte betreffe.

In der Entscheidung 7 Ob 84/12x wurde betont, dass ein Verbraucher, der Leistungen des Telekommunikationsanbieters, die inzwischen zum Alltag gehörten, in Anspruch nehmen wolle, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren müsse. Es liege der klassische Fall der „verdünnten“ (eingeschränkten) Willensfreiheit des Verbrauchers bei Geschäftsabschluss vor.

Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die wirtschaftliche Machtstellung der beklagten Partei, die Mietwagen anbietet, mit derjenigen von Großbanken oder Telekommunikationsbetreibern nicht vergleichbar ist. Entgegen den Revisionsausführungen ist die verdünnte Willensfreiheit des Verbrauchers sehr wohl nach der allgemeinen Bedeutung des angebotenen Produkts und damit branchenspezifisch zu beurteilen. Selbst bei Zugrundelegung der konsumentenfeindlichsten Auslegung ist die wirtschaftliche Bedeutung eines Produkts nach objektiven Maßstäben zu beurteilen sowie auf das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden abzustellen.

Davon ausgehend kann bei der heutigen Vielfältigkeit der Angebote in Bezug auf die Mobilität des Einzelnen von keiner außergewöhnlichen wirtschaftlichen Machtposition der beklagten Partei ausgegangen werden.

Die Klausel enthält auch keine Haftungsfreizeichnung für fahrlässig herbeigeführte Sachschäden, sondern nur eine Haftungsbeschränkung. Diese Haftungsbeschränkung entspricht der vom Kunden zu erbringenden Gegenleistung und stellt daher ein gewisses Äquivalenzverhältnis im Leistungsaustausch her. Tatsächlich wird damit auch in den meisten Fällen der mögliche Schaden des Kunden ausgeglichen werden können. Eine Haftung für eingebrachte Gegenstände ist, wie auch bereits das Berufungsgericht dargelegt hat, gesondert und von der klagenden Partei unbeanstandet ausgeschlossen, ebenso eine Haftung für entgangenen Gewinn. Bei den von der klagenden Partei angesprochenen allenfalls höheren Schäden wird es sich in der Regel um bloße Vermögensschäden handeln.

Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände ist nicht von einer gröblichen Benachteiligung des Verbrauchers iSd § 879 Abs 3 ABGB auszugehen. Der Revision ist daher in diesem Punkt nicht Folge zu geben.

2. Die klagende Partei begehrt die Unterlassung des unterstrichenen Teils der Klausel I 12. sowie die Veröffentlichung des Urteils. Die Klausel I 12. mache die Geltendmachung von Forderungen gegenüber Dritten von einer Einschätzung der beklagten Partei abhängig. Dies könne der Verbraucher zwar abwenden, indem er die Klärung der Schuldfrage verlange, dies sei jedoch nur dann möglich, wenn die beklagte Partei den Erfolg nicht als aussichtslos beurteile und der Verbraucher die beklagte Partei hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens schad‑ und klaglos halte. Für die beklagte Partei sei es in der Regel einfacher, sich den Schaden direkt vom Vertragspartner ersetzen zu lassen. Im Gesamtkontext sei der Inhalt und die Tragweite der Klausel für den Verbraucher nicht durchschaubar, es liege ein Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG vor. Die Gesamtkostenbelastung sei nicht abschätzbar. Die Klausel sei aber auch gröblich benachteiligend, und zwar durch den ungerechtfertigten Beurteilungsspielraum für die beklagte Partei, ob die Rechtsverfolgung aussichtslos sei. Dadurch komme es zu einem auffallenden und erheblichen Missverhältnis, zumal dem Verbraucher die Einschätzung der Erfolgsaussichten erheblich schwerer falle als der beklagten Partei.

Die beklagte Partei bestritt und brachte vor, die Formulierung der Klausel stelle auf objektive Kriterien ab und nicht auf das Ermessen der beklagten Partei. Sie biete dem Verbraucher die Möglichkeit, auf der gerichtlichen Klärung der Verschuldensfrage zu bestehen. Dabei könne jedoch von der beklagten Partei nicht verlangt werden, von ihr als offensichtlich aussichtslos erkannte Gerichtsverfahren auf eigenes Kostenrisiko zu führen. Die Klausel sei weder nicht durchschaubar noch gröblich benachteiligend. Sollte die beklagte Partei nach unterlassener Prozessführung Schadenersatz verlangen und der Verbraucher davon ausgehen, dass der Prozess gegen den Unfallgegner nicht aussichtslos gewesen wäre, könne er dies der Schadenersatzforderung entgegenhalten. Sollte er Schadenersatz leisten, könne er diese Forderung gegen den Unfallgegner gerichtlich geltend machen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in diesem Punkt statt. Die Geltendmachung von Forderungen gegenüber Dritten werde von der Einschätzung der beklagten Partei abhängig gemacht, wobei die einzelnen Punkte der Klausel im Zusammenwirken dazu führten, dass deren Inhalt und Tragweite für einen typischen Durchschnittskunden nicht durchschaubar sei. Der Verbraucher sei von der subjektiven Beurteilung der beklagten Partei abhängig und es sei nicht möglich, die Gesamtkostenbelastung richtig abzuschätzen. Mache die beklagte Partei ihren Schaden gegenüber dem Verbraucher geltend, bleibe diesem nur der Solidarschuldnerregress gegenüber dem Unfallgegner.

Der gegen diesen Teil der Entscheidung gerichteten Berufung der beklagten Partei gab das Berufungsgericht Folge und wies das diesbezügliche Klagebegehren ab. Es führte aus, geregelt sei in der Klausel, inwieweit die beklagte Partei eigene Ansprüche wegen ihrer Schäden gegen den Unfallgegner geltend mache. Der Mieter habe grundsätzlich keinen Anspruch, dass die beklagte Partei den Ersatz von Schäden verlange. Sollte der Mieter von der beklagten Partei in Anspruch genommen werden, könne er gegen den Dritten eine Regressforderung geltend machen. Die Klausel räume ihm daher Rechte ein, die ihm nach dem dispositiven Recht gar nicht zustünden. Es könne aber nicht gröblich benachteiligend sein, wenn diese zusätzlichen Rechte für den Fall beschränkt würden, dass die beklagte Partei die Erfolgsaussichten der Erhebung einer Forderung negativ beurteile. Die Klausel sei von ihrer Formulierung her nicht unverständlich. Der Verbraucher könne eine Prozessführung verlangen, wenn er die Kosten übernehme. Die möglichen Kosten eines solchen Verfahrens könnten auch von der beklagten Partei im Vorhinein nicht abgeschätzt werden.

Die klagende Partei begehrt in der gegen diesen Teil der Entscheidung gerichteten Revision eine Abänderung im Sinne einer Klagsstattgebung.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die klagende Partei macht geltend, dass das Erstgericht die Klausel richtigerweise als intransparent beurteilt habe. Der Verbraucher sei von der subjektiven Beurteilung der beklagten Partei abhängig, ob Ansprüche geltend gemacht würden. Es sei ihm nicht möglich, die Gesamtkostenbelastung zu beurteilen und abzuschätzen. Es werde der Eindruck erweckt, dass der Verbraucher gegenüber der beklagten Partei nach einem Unfall deren Einschätzung hinzunehmen habe, keine Ansprüche gegen den Dritten geltend zu machen. Dass er selbst einen Regress gegen den Dritten habe, werde durch die Klausel nicht vermittelt. Die Klausel sei auch gröblich benachteiligend. Durch den ungerechtfertigten Beurteilungsspielraum der beklagten Partei komme es zu einem groben Missverhältnis zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Geltendmachung der Ansprüche gegen Dritte.

Dazu ist auszuführen:

Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Durch das Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sichergestellt werden. Der typische Verbraucher soll nicht von der Durchsetzung seiner Rechte dadurch abgehalten werden, dass ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird (RIS‑Justiz RS0115217 [T3]) oder ihm unberechtigte Pflichten auferlegt werden (RIS‑Justiz RS0115217 [T8]).

Das Transparenzgebot erfasst die Erkennbarkeit und Verständlichkeit einer Klausel sowie die Verpflichtung, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot und das Gebot der Vollständigkeit (RIS‑Justiz RS0115217 [T12]).

Entgegen der Ansicht der klagenden Partei ist die Rechtsposition des Verbrauchers in der inkriminierten Klausel klar umschrieben. Die Beurteilung, ob gegen den Dritten gerichtlich vorgegangen wird, liegt bei der beklagten Partei. Wenn diese eine gerichtliche Klärung ablehnt, kann der Verbraucher auf eine solche bestehen, sofern der Erfolg nicht als aussichtslos beurteilt wird und er die Kosten des Verfahrens übernimmt. Die Formulierung „sofern sich dies nicht einerseits als jedenfalls aussichtslos darstellt“ legt die Beurteilung keineswegs in das subjektive Ermessen der beklagten Partei. Der Hinweis auf eine Aussichtslosigkeit, die notwendigerweise nur abstrakt umschrieben werden kann, macht die Regelung jedenfalls nicht intransparent. Dasselbe gilt dafür, dass die Gesamtkostenbelastung eines Gerichtsverfahrens nicht angeführt wird. Die mit einem solchen Verfahren verbundenen Auslagen sind von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, die weder für den Verbraucher noch für die beklagte Partei abzuschätzen sind.

Da die Klausel die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte durch die beklagte Partei regelt, wird die Klausel auch nicht dadurch intransparent, dass sie für den Fall, dass die beklagte Partei solche Ansprüche nicht verfolgt und Forderungen gegenüber dem Verbraucher geltend macht, auf mögliche Regressansprüche des Verbrauchers gegen den Dritten nicht eingeht. Dies ist nicht Regelungsinhalt der Klausel und es führt das Fehlen entsprechender Hinweise daher auch nicht zu ihrer Unvollständigkeit.

Auch eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB liegt nicht vor. Zutreffend hat schon das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass durch die Klausel dem Verbraucher zusätzliche Rechte eingeräumt werden, die er nach dem dispositiven Recht nicht hat. Der Entfall der Klausel würde dem Verbraucher die Möglichkeit nehmen, auf eine Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Dritten, wenn auch nur unter bestimmten Voraussetzungen, zu bestehen, und würde daher seine Rechtsstellung verschlechtern.

Entgegen der Ansicht der klagenden Partei ist es auch nicht unsachlich, dass eine Partei, die ihrem Vertragspartner eine Sache zum Gebrauch überlässt, bei Beschädigung dieser Sache Ansprüche gegen ihren Vertragspartner geltend macht und nicht gezwungen ist, gegen einen Dritten, zu dem sie keine Vertragsbeziehung hat und dessen Beteiligung an der Beschädigung sie nicht aus unmittelbarer Wahrnehmung kennt, vorzugehen. Dass durch die Klausel allfällige Regressansprüche des Verbrauchers nach einer Zahlung an die beklagte Partei nicht berührt werden, hat ebenfalls schon das Berufungsgericht hervorgehoben.

Auch im Verbandsprozess sind die Ansprüche entsprechend dem Vorbringen der Parteien zu prüfen. Sofern daher ein Vorbringen in erster Instanz nicht erstattet wurde, unterliegt die Geltendmachung im weiteren Verfahren dem Neuerungsverbot.

Der Revision war daher auch zu dieser Klausel nicht Folge zu geben.

3. Die klagende Partei brachte gegen die Klausel N 4. vor, dass für einen Dritten, dem ein Vertragspartner der beklagten Partei das Fahrzeug überlasse und der nicht Mieter sei, keine wirksame Haftungsregelung getroffen werden könne. Daher sei die Klausel intransparent. Sie sei auch überraschend und nachteilig, weil der Verbraucher unter der Überschrift „Allgemeine Bestimmungen“ nicht mit Regeln über die solidarische Haftung aller Fahrer zu rechnen brauche. Es werde nicht beanstandet, dass mehrere Mieter solidarisch hafteten, sondern dass geregelt werde, dass Dritte, denen er das Fahrzeug lediglich überlassen habe, für alle Ansprüche aus dem Vertrag mithafteten.

Die beklagte Partei bestritt und wandte ein, dass die ungeteilte Haftung ihrer Mitmieter die geltende Rechtslage wiedergebe und daher nicht überraschend sei. Eine Haftung Dritter werde nicht geregelt. Es werde nur darauf hingewiesen, dass bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte der Mieter dem Vermieter auch für Schäden hafte, die der Dritte verursache. Im Abschnitt „Allgemeine Bestimmungen“ sei die Klausel auch nicht überraschend.

Das Erstgericht gab der Klage in diesem Punkt statt. Es erachtete die Klausel N 4. nach § 864a ABGB als unwirksam, weil an dieser Stelle von einem durchschnittlich sorgfältigen Leser nicht mit einer Regelung der solidarischen Haftung aller Fahrer gerechnet werde. Durch die Klausel werde auch der Eindruck vermittelt, dass mit einem Dritten eine wirksame Haftungsregelung getroffen werde, daher sei sie intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG. Sie sei auch gröblich benachteiligend, weil keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich sei, warum Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überlasse, zur ungeteilten Hand mit diesem mithaften sollten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei in diesem Punkt teilweise Folge. Es erachtete den ersten Satz der Klausel als zulässig und wies das Klagebegehren in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in diesem Umfang ab. Hinsichtlich des zweiten Satzes bestätigte es das Ersturteil. Es ging davon aus, dass die Klausel N 4. zwei eigenständige Regelungen umfasse, nämlich die Haftung mehrerer Mieter und die Haftung des Mieters mit Dritten. Die Solidarhaftung der Mieter habe die klagende Partei zu Recht nicht als gröblich benachteiligend beanstandet. Da diese Haftung nicht nur für Schäden, sondern auch für Miete und Verzugszinsen gelte, spreche auch nichts gegen die Einordnung dieser Regelung in den Abschnitt „Allgemeine Bestimmungen“. Hinsichtlich des zweiten Satzes verstoße die Klausel jedoch gegen § 6 Abs 3 KSchG, da damit zum Ausdruck gebracht werde, dass nicht nur der Mieter solidarisch mit dem Dritten, sondern auch der Dritte solidarisch mit dem Mieter hafte.

Gegen die Abweisung des Klagebegehrens hinsichtlich des ersten Satzes der Klausel richtet sich die Revision der klagenden Partei mit einem Abänderungsantrag.

Die Revision ist in diesem Punkt nicht berechtigt.

Voranzustellen ist, dass die Klagsstattgebung hinsichtlich des zweiten Satzes der Klausel N 4. in Rechtskraft erwachsen ist.

Die klagende Partei macht geltend, dass das Berufungsgericht zu Unrecht eine Trennung der Klausel in zwei einzelne Regelungsbereiche vorgenommen habe. Der zweite Satz mache ohne dem ersten Satz keinen Sinn. Sie beanstande ohnehin nur den Versuch, eine Haftung für einen am Vertrag nicht beteiligten Dritten zu begründen. In ihren übrigen Ausführungen wendet sich die klagende Partei nur gegen die Unzulässigkeit des zweiten Satzes der Klausel.

Dazu ist auszuführen:

Maßgeblich für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig iSd § 6 KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks. Es können vielmehr auch zwei unabhängige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein. Es kommt darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können (RIS‑Justiz RS0121187 [T1]).

In diesem Sinn beinhaltet die Klausel tatsächlich zwei voneinander unabhängige Regelungen. Im ersten Satz wird die Haftung mehrerer Mieter für die Forderungen der Beklagten zur ungeteilten Hand geregelt, im zweiten Satz die solidarische Haftung des Mieters mit anderen Personen, denen er das Fahrzeug zur Nutzung überlässt. Dass der zweite Satz durch die Formulierung („gleiches gilt“) nur unter Einbeziehung des Inhalts des ersten Satzes verständlich wird, nimmt ihm noch nicht den eigenständigen Regelungszweck. Es werden unterschiedliche Fragen geregelt, die auch unabhängig beurteilt werden können. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht diese Sätze auch getrennt beurteilt hat.

Eine Unzulässigkeit des nur mehr verfahrensgegenständlichen ersten Satzes dieser Klausel behauptet aber auch die klagende Partei in ihrer Revision nicht. Die Unzulässigkeit des zweiten Satzes ist, da darüber bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.

4. Die klagende Partei wendet sich weiters gegen die Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens. Die beklagte Partei erbringe ihre Leistung im gesamten österreichischen Bundesgebiet, sodass die Veröffentlichung zur Aufklärung von aktuellen und potentiellen Vertragspartnern und Konkurrenten der beklagten Partei und zur Information der Verbraucher erforderlich sei. Dass der zweite Satz der Klausel für sich allein nicht verständlich sei, zeige nur, dass die Klausel nicht teilbar sei, nicht aber auch, dass kein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung bestehe.

Nach § 30 Abs 1 KSchG gilt (ua) § 25 Abs 3 bis 7 UWG sinngemäß. Nach § 25 Abs 3 UWG hat das Gericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb einer bestimmten Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Die Urteilsveröffentlichung dient der Sicherung des Unterlassungsanspruchs und soll nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung stören, sondern auch deren weiteres Umsichgreifen verhindern, also der Aufklärung des Publikums dienen (RIS‑Justiz RS0079764). Sie soll im Interesse der Öffentlichkeit den Verstoß aufdecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufklären (vgl RIS‑Justiz RS0079820). Die Berechtigung des Begehrens hängt davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß besteht (RIS‑Justiz RS0079737). Das „berechtigte Interesse“ an der Urteilsveröffentlichung liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass der Rechtsverkehr bzw die Verbraucher als Gesamtheit – also nicht nur unmittelbar betroffene Geschäftspartner – das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz‑ bzw sittenwidrig sind (1 Ob 244/11f).

Die klagende Partei führt allerdings in der Revision nicht aus, worin im konkreten Fall entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts das Interesse an der Urteilsveröffentlichung liegen soll. Das Berufungsgericht hat darauf verwiesen, dass die Klausel N 4. (2. Satz) zwar den Vertragspartnern der beklagten Partei einen falschen Eindruck über die Rechtsfolgen der Weitergabe des Fahrzeugs an einen

Dritten vermittelt und damit intransparent sei. Gleichzeitig hat es aber darauf verwiesen, dass eine Relevanz nur für ein Verhalten des Geschäftspartners in der Vergangenheit (allfälliges Unterlassen einer Weitergabe des Wagens) anzunehmen sei, jedoch kein darüber hinausgehendes Aufklärungsbedürfnis der Verbraucher bestehe. Mit diesen Argumenten des Berufungsgerichts setzt sich die klagende Partei jedoch nicht auseinander, sondern verweist nur allgemein auf ein Aufklärungsinteresse. Bei der Urteilsveröffentlichung ist aber darauf abzustellen, ob die Möglichkeit künftiger nachteiliger Auswirkungen eine Aufklärung angebracht und notwendig erscheinen lässt ( Ciresa , Handbuch der Urteilsveröffentlichung 3 , 135). Der Kläger hat schlüssig darzulegen, worin sein Interesse an der begehrten Publikationsbefugnis besteht, und die besonderen Umstände zu beweisen, die dieses Veröffentlichungsbegehren rechtfertigen. Wird nur vorgebracht, die Urteilsveröffentlichung sei ein geeignetes Mittel, um Nachteile zu beseitigen oder hintanzuhalten, reicht dies allein nicht aus ( Herzig / Schmid in Wiebe/Kodek , UWG 2 § 25 Rz 20). Auch wenn der Zweck, den beteiligten Verkehrskreisen und betroffenen Verbrauchern die Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, nicht engherzig zu sehen ist ( Kathrein/Schoditsch in KBB 4 , § 30 KSchG Rz 1), ist im hier zu beurteilenden Fall ein konkretes Veröffentlichungsinteresse nicht erkennbar. Ein solches wird, wie ausgeführt, auch in der Revision nicht aufgezeigt.

Der Revision war daher insgesamt nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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