Rechtssatz
Materielle Beschwer bedeutet, dass derjenige ein Rechtsmittel erheben kann, der behauptet, dass seine rechtlich geschützten Interessen durch den angefochtenen Beschluss unmittelbar beeinträchtigt werden, das heißt in dessen Rechtssphäre nachteilig eingegriffen wird.
5 Ob 128/07w | OGH | 02.10.2007 |
Beisatz: Ein von einem Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG betroffener Grundeigentümer kann nur eigene Rechte geltend machen; für die Wahrnehmung der Rechte Dritter fehlt ihm die materielle Beschwer. (T1) |
6 Ob 132/13z | OGH | 30.09.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: Durch den im Gesetz nicht vorgesehenen Ausspruch des Erstgerichts, der Mutter des Erblassers stehe kein gesetzliches Erbrecht zu, wird nicht nachteilig deren Rechtssphäre eingegriffen. (T2) |
2 Ob 46/18f | OGH | 29.01.2019 |
Vgl; Beisatz: Hier: Inhaltliche Entscheidung über unzulässiges Rechtsmittel gegen einen Beschluss im Verfahren über das Erbrecht: keine materielle Beschwer durch die Erledigungsart, weil Entscheidung über das Verlassenschaftsverfahren nicht hinauswirkt. (T3) |
2 Ob 200/19d | OGH | 27.11.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Überlassung an Zahlungs statt: keine materielle Beschwer der Verlassenschaft durch zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluss mit Auftrag zur Festsetzung einer Klagefrist. (T4) |
2 Ob 38/21h | OGH | 26.05.2021 |
Beisatz: Hier: Deklarativ wirkender Entscheidungsvorbehalt und Richtigstellung der Bezeichnung des Urteils kein Eingriff in eine geschützte Rechtssphäre. (T5) |
10 ObS 61/23b | OGH | 22.06.2023 |
Beisatz: Die Zurückweisung eines nicht gestellten Klagebegehrens beeinträchtigt die Rechtssphäre des Klägers nicht. (T6)<br/>Beisatz: Ebenso wenig können die Nichtzulassung der nicht erfolgten Klageausdehnung durch das Berufungsgericht und die Aufhebung von Verfahrensteilen, die ein nicht gestelltes Eventualbegehren betreffen, für den Kläger nachteilige Wirkungen entfalten. (T7) |
1 Ob 3/24h | OGH | 08.04.2024 |
Beisatz: Die Behauptung, dass eine Anordnung des Pflegschaftsgerichts an einen Versicherer in die Rechte der Eigentümergemeinschaft als Versicherungsnehmerin eingreift, begründet die Rekurslegitimation der Eigentümergemeinschaft. (T8)<br/>Anm: Unter Ablehnung der in der Entscheidung 9 Ob 24/06d vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht. |
Dokumentnummer
JJR_20040415_OGH0002_0080OB00032_04W0000_001
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