European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E122405
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Kurators, den Rechtsmittelwerber zum Ersatz der Kosten der Rechtsmittelbeantwortung zu verpflichten, wird abgewiesen.
Begründung:
Der Erblasser starb am *. Er hinterließ seine Frau und drei volljährige Kinder, die zunächst keine Erbantrittserklärung abgaben. Am 19. September 2017 machte der Sozialhilfeverband * 41.102,13 EUR als ungedeckte Kosten für den Aufenthalt des Erblassers in einem Pflegeheim geltend. Am 5. Oktober 2017 teilte die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit, dass beabsichtigt sei, die Zahlungspflicht des ruhenden Nachlasses mit Bescheid auszusprechen. Zu diesem Zweck ersuchte sie den Gerichtskommissär, beim zuständigen Gericht für die Bestellung eines Verlassenschaftskurators „Sorge zu tragen“. Der Gerichtskommissär legte die Akten dem Erstgericht mit der Anregung vor, einen der Söhne zum Kurator zu bestellen. Am 25. Oktober 2017 übermittelte die Bezirksverwaltungsbehörde dem Erstgericht einen Bescheid, mit dem sie den ruhenden Nachlass verpflichtete, dem Sozialhilfeverband Kostenersatz von 41.102,13 EUR zu leisten.
Das Erstgericht bestellte einen der Söhne zum Kurator und trug ihm auf, den Nachlass im Verfahren über den Rückersatz von Sozialhilfeleistungen zu vertreten. Das vom Kurator angerufene Rekursgericht hob diesen Beschluss ersatzlos auf und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Dagegen richtet sich nun ein Revisionsrekurs des Sozialhilfeverbandes, der die Wiederherstellung der Kuratorbestellung anstrebt.
Nach Ergehen der Rekursentscheidung gab die Witwe eine bedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist auf dieser Grundlage unzulässig.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels setzt auch im Außerstreitverfahren materielle Beschwer, also einen Eingriff in rechtlich geschützte Interessen des Rechtsmittelwerbers voraus (RIS-Justiz RS0006641, RS0118925). Die Beschwer muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel vorliegen (RIS-Justiz RS0006880 [T8, T23]).
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil die Witwe aufgrund der Erbantrittserklärung den ruhenden Nachlass vertritt (§ 810 ABGB). Damit ist die Rechtsverfolgung gegen den Nachlass möglich, ohne dass es dafür eines Kurators bedarf. Aus diesem Grund ist der Rechtsmittelwerber durch die angefochtene Entscheidung nicht mehr beschwert. Das führt zur Zurückweisung seines Rechtsmittels.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 185 AußStrG. Ein Kostenersatz findet im Verlassenschaftsverfahren nur im Verfahren über das Erbrecht statt.
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