OGH 2Ob46/18f

OGH2Ob46/18f29.1.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Musger als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten Dr. Veith, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2015 verstorbenen H* S* sen., zuletzt wohnhaft in *, über den ordentlichen (I.) und den außerordentlichen (II.) Revisionsrekurs des erbl Sohnes H* S* jun., *, vertreten durch Mag. Wolfgang Steiner und Mag. Anton Hofstetter, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht I. vom 10. Jänner 2018, GZ 23 R 447/17h‑182, womit infolge Rekurses des Sohnes der Beschluss des Bezirksgerichts Tulln vom 11. August 2017, GZ 11 A 370/15t‑170, bestätigt wurde, und II. vom 21. März 2018, GZ 23 R 541/16f, 23 R 581/16p‑191, womit infolge der Rekurse des Sohnes die Beschlüsse des Bezirksgerichts Tulln vom 1. August 2016, GZ 11 A 370/15t‑109, und vom 2. Dezember 2016, GZ 11 A 370/15t‑134, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E124169

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

I. Dem ordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss ON 182 wird nicht Folge gegeben.

II. Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den Beschluss ON 191 wird, soweit damit der Beschluss ON 109 bestätigt wurde, mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG und, soweit der Beschluss ON 134 bestätigt wurde, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

 

Begründung:

Der am * 2015 verstorbene Erblasser hinterließ eine Tochter und einen Sohn. Ein Testament vom 26. 10. 2014 hatte er am 30. 3. 2015 widerrufen. Da im landwirtschaftlichen Betrieb des Erblassers dringende Angelegenheiten zu verrichten waren und (vorerst) keine Erbantrittserklärungen vorlagen, bestellte das Erstgericht mit Beschluss vom 27. 10. 2015 einen Notar zum Verlassenschaftskurator.

Am 3. 11. 2015 gab die Tochter aufgrund des Gesetzes die unbedingte Erbantrittserklärung zur Hälfte des Nachlasses ab. Auch der Sohn gab zunächst am 17. 11. 2015 eine gleichlautende Erbantrittserklärung ab, die er jedoch am 18. 11. 2015 mit der Behauptung, seine Schwester sei erbunwürdig, auf den gesamten Nachlass ausdehnte. Zu dem für den 18. 12. 2015 anberaumten Einigungsversuch beim Gerichtskommissär erschien nur der Sohn, worauf der Gerichtskommissär den Akt an das Erstgericht übermittelte. Mit Eingabe vom 8. 2. 2016 (Einlangen) erklärte der Sohn, seine ursprüngliche Erbantrittserklärung solle wirksam sein, die Ausdehnung auf den gesamten Nachlass sei irrtümlich erfolgt (diese Erklärung wiederholte er später in seiner Eingabe vom 3. 1. 2017; darin zog er auch die Behauptung der Erbunwürdigkeit seiner Schwester zurück).

Mit Beschluss vom 11. 3. 2016 wurde der Verlassenschaftskurator seines Amtes enthoben und an seiner Stelle ein Rechtsanwalt zum neuen Verlassenschaftskurator bestellt. Der bisherige Verlassenschaftskurator wurde aufgefordert, binnen einer bestimmten Frist seinen Schlussbericht zu erstatten.

Das Erstgericht nahm mit Beschluss vom 1. 8. 2016, ON 109, den – nach einem Verbesserungsauftrag ergänzten – Schlussbericht des enthobenen Verlassenschaftskurators zur Kenntnis (1.) und bestimmte die Entlohnung des Kurators (2.). Der Schlussbericht gebe die Aktivitäten und Tätigkeiten des Kurators in unbedenklicher Weise wieder.

Der Schlussbericht des Kuratorsumfasste keine Schlussrechnung. In seiner Eingabe vom 10. 8. 2016 stellte der Sohn den Antrag, dem Kurator einen „ordnungsgemäßen Schlussbericht und eine ordnungsgemäße Schlussrechnung mit Belegvorlage“ aufzutragen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 2. 12. 2016, ON 133 (dort Spruchpunkt 3.), der dem Sohn am 9. 12. 2016 zugestellt wurde, abgewiesen. Dieser Beschluss blieb unbekämpft und wurde rechtskräftig.

Mit weiterem Beschluss vom 2. 12. 2016, ON 134, erteilte das Erstgericht dem Sohn den Auftrag, „zu seiner Vertretung im Zwischenstreit über die widerstreitenden Erbserklärungen“ einen Rechtsanwalt so rechtzeitig zu bevollmächtigen, dass dieser binnen einer bestimmten Frist einen vorbereitenden Schriftsatz erstatten könne. Der Zwischenstreit sei einem Streitverfahren nachgebildet, sodass das Unterbleiben der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts und des Erstattens eines fristgerechten Vorbringens Säumnisfolgen dergestalt nach sich ziehe, dass der Sohn im Zwischenstreit von jeglicher Prozesshandlung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über das Erbrecht ausgeschlossen sei. Gemäß § 162 AußStrG bestehe absolute Anwaltspflicht.

Der damals noch unvertretene Sohn erhob gegen die Beschlüsse ON 109 und ON 134 jeweils Rekurs.

Das Rekursgericht sprach im Verfahren über diese Rekurse mit Beschluss vom 10. 1. 2017, ON 154, aus, dass der Akt dem für den Sohn örtlich zuständigen Sachwalterschaftsgericht „zur Entscheidung gemäß § 5 Abs 2 Z 2 lit c AußStrG“ übermittelt werde und dass das Verfahren bis zur Entscheidung des Sachwalterschaftsgerichts unterbrochen sei. In der Begründung verwies es auf ein bereits anhängiges Sachwalterschaftsverfahren und äußerte Zweifel an der Verfahrensfähigkeit des Sohnes. Bis zur Entscheidung des Sachwalterschaftsgerichts sei daher das nunmehr beim Rekursgericht anhängige Verlassenschaftsverfahren auszusetzen und dieses in sinngemäßer Anwendung des § 25 Abs 1 AußStrG zu unterbrechen. Dieser Beschluss blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

Am 10. 8. 2017 stellte der derzeitige Verlassenschaftskurator unter Vorlage des Klageentwurfs beim Erstgericht den Antrag, eine beim zuständigen Bezirksgericht einzubringende Unterlassungsklage gegen den Sohn des Erblassers verlassenschaftsbehördlich zu genehmigen, die auf die Untersagung der unbefugten, weil konsenslosen Nutzung verlassenschaftszugehöriger Fahrzeuge und landwirtschaftlicher Geräte gerichtet war. Die mit dem Sohn für das Jahr 2016 abgeschlossene Vereinbarung über die Bewirtschaftung der Grundstücke habe bisher nicht erneuert werden können. Dennoch benutze der Sohn ständig die Fahrzeuge und Geräte und zwar auch für Arbeiten auf fremden Landwirtschaften, obwohl ihm dies mehrfach verboten worden sei. Durch diese Arbeitseinsätze würden die Geräte abgenutzt und sie seien der Beschädigung ausgesetzt.

Mit Beschluss vom 11. 8. 2017, ON 170, genehmigte das Erstgericht die Einbringung der Klage. Ungeachtet der Bestellung eines Verlassenschaftskurators maße sich der Sohn schon seit geraumer Zeit die Nutzung der zur Verlassenschaft gehörenden Liegenschaften, Fahrzeuge und Geräte an, ohne zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung bereit zu sein. Da durch die titellose Benützung ein Wertverlust zu befürchten sei, liege die in Aussicht genommene Klage im Interesse der Verlassenschaft.

Dem Sohn wurde weder der Antrag des Verlassenschaftskurators noch der Beschluss des Erstgerichts zugestellt. Nach dem Rekursvorbringen des nun anwaltlich vertretenen Sohnes kam ihm am 28. 9. 2017 anlässlich der Behebung der bereits eingebrachten Unterlassungsklage eine Kopie des Genehmigungsbeschlusses tatsächlich zu. Das Verfahren über die Unterlassungsklage ist derzeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Genehmigungsbeschluss unterbrochen.

Das Rekursgericht bestätigte mit Beschluss vom 10. 1. 2018, ON 182, den Beschluss ON 170. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, die Unterbrechung des Verlassenschaftsverfahrens zwecks Prüfung der Geschäftsfähigkeit des Sohnes bedeute nicht, dass zur Sicherung des Nachlassvermögens dringend erforderliche Maßnahmen nicht getroffen werden dürften. Das Vorbringen im Klageentwurf sei auch nachvollziehbar und es ergebe sich aus dem Urteilsbegehren, welche konkreten Gegenstände von ihm erfasst seien. Die Nennung konkreter Nutzungshandlungen sei nicht erforderlich, weil das Begehren auf die Unterlassung jeglicher Nutzung gerichtet sei. Da ein Wertverlust drohe, sei die Klage im Interesse der Verlassenschaft zu genehmigen.

Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, dass zur Frage, ob während eines nach § 6a ZPO bzw § 25 AußStrG unterbrochenen Verfahrens gerichtliche Entscheidungen zur Sicherung des Nachlassvermögens zulässig seien, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Das Sachwalterschaftsgericht stellte das Verfahren, in dem es die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Sohn des Erblassers prüfte, mit Beschluss vom 6. 2. 2018 ein. Dieser Beschluss ist rechtskräftig.

In der Folge entschied das Rekursgericht mit Beschluss vom 21. 3. 2018, ON 191, auch über die gegen die Beschlüsse ON 109 und ON 134 gerichteten Rekurse des Sohnes. Es bestätigte die angefochtenen Beschlüsse, wies eine Rekursergänzung zurück und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands (jeweils) 30.000 EUR übersteige. Der ordentliche Revisionsrekurs sei hinsichtlich der Entschädigung des Kurators jedenfalls unzulässig, im Übrigen nicht zulässig.

Zum Spruchpunkt 1 des Beschlusses ON 109 (Kenntnisnahme des Schlussberichts des vormaligen Verlassenschaftskurators) enthält die Begründung des Rekursgerichts nur den Hinweis, der Kurator habe die im Schlussbericht angeführten Tätigkeiten entfaltet. Allfällige Schadenersatzansprüche gegen den Kurator seien im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Zum Beschluss ON 134 führte das Rekursgericht aus, das Erstgericht sei im Zeitpunkt der Beschlussfassung zutreffend vom Vorliegen einander widersprechender Erbantrittserklärungen ausgegangen. Gemäß § 162 AußStrG bestehe im Verfahren über das Erbrecht absolute Anwaltspflicht.

Gegen die Rekursentscheidung ON 182 richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs des Sohnes mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Genehmigungsbeschlusses. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Verlassenschaftskurator beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Dieser Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Gegen die Rekursentscheidung ON 191 in deren den Spruchpunkt 1 des Beschlusses ON 109 und den Beschluss ON 134 bestätigendem Umfang richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Sohnes mit den Anträgen, 1. den Beschluss ON 109 im angefochtenen Umfang aufzuheben und dem vormaligen Verlassenschaftskurator die Vorlage eines ordnungsgemäßen Schlussberichts samt ordnungsgemäßer und vollständiger Schlussrechnung aufzutragen, sowie 2. den Beschluss ON 134 ersatzlos zu beheben.

Dieser Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen die Bestätigung von Spruchpunkt 1 des Beschlusses ON 109 richtet, mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig. Soweit er sich gegen die Bestätigung des Beschlusses ON 134 richtet, ist er wegen Fehlens der materiellen Beschwer jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

A. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Bestätigung von Spruchpunkt 1 des Beschlusses ON 109:

1. Der Sohn bemängelt, dass der Schlussbericht des enthobenen Verlassenschaftskurators trotz Fehlens einer Schlussrechnung genehmigt worden sei.

1.1 Die Schlussrechnung stellt jedoch keinen notwendigen Bestandteil eines Schlussberichts dar, mögen in der Praxis auch beide häufig miteinander verbunden sein. Die Verpflichtung eines enthobenen Kurators zur Rechnungslegung beruht vielmehr auf eigenständiger Rechtsgrundlage. Schon in der Rechtsprechung zur früheren Rechtslage wurden die einschlägigen Bestimmungen für den Vormund auf den Verlassenschaftskurator sinngemäß angewandt (4 Ob 231/02b SZ 2002/147; RIS‑Justiz RS0007745). Für die hier maßgebliche Rechtslage kommt daher die sinngemäße Anwendung des § 275 Abs 3 iVm §§ 214 ff ABGB und der verfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 134 ff AußStrG (jeweils idF vor dem 2. ErwSchG) in Betracht (vgl 1 Ob 185/17p; Mondel, Kuratoren² [2013] Rz 2/7 und Rz 7/93).

1.2 Die Erstattung eines Schlussberichts hat ihre Grundlage allenfalls in der Aufsichts- und Überwachungspflicht des Verlassenschaftsgerichts (vgl RIS‑Justiz RS0008077, RS0008080; Mondel, Kuratoren² Rz 1/88), wobei für die Tätigkeiten außerhalb der Vermögensverwaltung auch eine analoge Anwendung des § 130 AußStrG erwogen wird (Mondel, Kuratoren² Rz 2/22).

2. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht dem enthobenen Verlassenschaftskurator nur einen Schlussbericht abverlangt, der eine Zusammenfassung der Tätigkeit des Kurators und das Begehren auf Zuerkennung einer Entschädigung enthielt (ON 97). Der Verbesserungsauftrag des Erstgerichts (ON 101), dem der Kurator nachkam (ON 108), bezog sich nur auf die begehrte Entschädigung. Die Legung einer Schlussrechnung war vom Auftrag des Erstgerichts hingegen nicht umfasst. Gegenstand des Beschlusses ON 109 war daher nur der zur Kenntnis genommene Schlussbericht und die Entschädigung des Kurators, nicht aber die Genehmigung einer Schlussrechnung.

3. Dies entsprach auch dem Entscheidungswillen des Erstgerichts, wie sich aus dem Beschluss vom 2. 12. 2016 (ON 133) unmissverständlich ergibt. Mit diesem wurde der nachträgliche Antrag des Sohnes, dem Verlassenschaftskurator (ua) eine „ordnungsgemäße Schlussrechnung mit Belegvorlage“ aufzutragen, rechtskräftig abgewiesen. Diese Entscheidung, mag sie auch unzutreffend sein (was hier nicht zu überprüfen ist), steht infolge der Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft einer neuerlichen Befassung mit der Rechnungslegungspflicht des enthobenen Verlassenschaftskurators im Verlassenschaftsverfahren entgegen (zur Durchsetzung im streitigen Verfahren vgl 1 Ob 185/17p).

4. Sonstige Gründe, aus denen der Schlussbericht des enthobenen Verlassenschaftskurators nicht zur Kenntnis genommen hätte werden dürfen, werden im Rechtsmittel nicht geltend gemacht. Insbesondere wird nicht erörtert, ob überhaupt ein von der Schlussrechnung (§ 138 AußStrG analog) getrennter „Schlussbericht“ zu erstatten und vom Gericht „zur Kenntnis zu nehmen“ ist. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs im erörterten Umfang daher zurückzuweisen.

B. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Bestätigung des Beschlusses ON 134:

1. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist, dass der angefochtene Ausspruch tatsächlich den Charakter eines Beschlusses hat, dh einer Willenserklärung des Gerichts, mit der es über ein Rechtsschutzbegehren oder über den Fortgang des Verfahrens entscheidet. Trifft das nicht zu, so ist der Ausspruch unanfechtbar, mag das Gericht dafür auch verfehlt die Bezeichnung als Beschluss gewählt haben (2 Ob 77/18i mwN; RIS‑Justiz RS0106917). Das gilt insbesondere für bloße Verlautbarungen oder Mitteilungen des Gerichts (4 Ob 73/08a), aber auch für Ankündigungen und Belehrungen, die noch nicht in die Rechtsstellung des Adressaten eingreifen (2 Ob 166/15y mwN).

2. Ob ein anfechtbarer Beschluss oder eine bloße Mitteilung, Ankündigung oder Belehrung vorliegt, ist durch Auslegung des strittigen Ausspruchs zu ermitteln (4 Ob 73/08a; 2 Ob 68/14k; 2 Ob 77/18i). Von Bedeutung ist dabei nicht nur dessen Bezeichnung, sondern auch die Rechtsgrundlage. Erfordert sie – bei richtigem Verständnis – keinen Beschluss, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass das Gericht einen solchen Beschluss fassen wollte (4 Ob 73/08a; 2 Ob 77/18i).

3. Letzteres trifft hier zu:

3.1 Die Einleitung des Verfahrens über das Erbrecht erfolgt nicht über Parteiantrag, sondern von Amts wegen. Scheitert – wie hier – der Einigungsversuch beim Gerichtskommissär (§ 160 AußStrG), so hat dieser den Akt dem Gericht vorzulegen, das sodann – in der Regel durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung (§ 162 AußStrG) – den Fortgang des Verfahrens über das Erbrecht verfügt. Dabei handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung iSd § 45 Satz 2 AußStrG, die nicht gesondert angefochten werden kann (2 Ob 55/15z SZ 2016/44). Einen Beschluss, der die Einleitung des Verfahrens ausspricht, sieht das Gesetz nicht vor.

3.2 Im Verfahren über das Erbrecht gilt, wenn der Wert der Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich 5.000 EUR übersteigt, absolute Anwaltspflicht (§ 162 Satz 2 AußStrG). Der mit dem Hinweis auf diese gesetzliche Regelung und einer Belehrung über die im Falle der Nichterfüllung drohenden Säumnisfolgen verbundene Auftrag des Erstgerichts, einen Rechtsanwalt für das Verfahren über das Erbrecht zu bevollmächtigen, beinhaltet einerseits die in § 8 Abs 3 AußStrG vorgesehene Verständigung der Partei von der amtswegigen Einleitung des Verfahrens. Andererseits kommt ihm insgesamt der Charakter einer bloßen Rechtsbelehrung zu, die in die Rechtsstellung des Adressaten noch nicht eingreift. Ein solcher Eingriff wäre erst durch die Zurückweisung persönlich erstatteten Vorbringens oder eine dieses Vorbringen nicht berücksichtigende Entscheidung verwirklicht.

3.3 Diese Beurteilung wird auch durch folgende Überlegung gestützt: Würde sich der Sohn des Erblassers schriftlich äußern oder würde er zur Verhandlung erscheinen, ohne trotz absoluter Anwaltspflicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu sein, hätte das Erstgericht mit einem Verbesserungsauftrag vorzugehen (§ 10 Abs 4 AußStrG). Es entspricht jedoch einhelliger Auffassung, dass Verbesserungsaufträge noch nicht in die Rechtsstellung des Adressaten eingreifen und daher entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht abgesondert anfechtbar sind (RIS‑Justiz RS0036243). Das gilt auch für das Verfahren außer Streitsachen (3 Ob 105/14h; 2 Ob 224/16d). Vor diesem Hintergrund würde es einen Wertungswiderspruch begründen, wollte man die Anfechtbarkeit einer – einem Verbesserungsverfahren vorbeugenden – Rechtsbelehrung des Sohnes bejahen.

4. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Sohn des Erblassers in seinem Rechtsmittel die (möglicherweise begründete: vgl 7 Ob 651/90; 10 Ob 318/99h) Ansicht vertritt, die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens über das Erbrecht lägen mangels widersprechender Erbantrittserklärungen gar nicht vor. Erst eine diesem Standpunkt zuwider laufende Entscheidung wäre aus diesem Grund anfechtbar.

5. Das Rekursgericht, das den Rekurs gegen den Beschluss ON 134 richtigerweise zurückweisen hätte müssen, hat über das Rechtsmittel inhaltlich entschieden. Da diese Entscheidung über das Verlassenschaftsverfahren nicht hinauswirkt, ist der Sohn durch diese Erledigungsart materiell nicht beschwert (vgl 2 Ob 55/15z; RIS‑Justiz RS0118925).

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher, soweit er den Beschluss ON 134 betrifft, als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

C. Zum ordentlichen Revisionsrekurs gegen die Bestätigung des Beschlusses ON 170:

Der Sohn macht geltend, gemäß § 26 Abs 1 erster Satz AußStrG dürfe das Gericht während der Unterbrechung nur dringend gebotene Verfahrenshandlungen vornehmen, eine solche sei nicht vorgelegen. Der dem Genehmigungsbeschluss zugrunde liegende Antrag sei ihm bis heute nicht zugestellt worden, wodurch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die genehmigte Klagsführung sei ohne gleichzeitige Beantragung einer einstweiligen Verfügung auch keine zur Sicherung des Nachlassvermögens geeignete Maßnahme und bringe der Verlassenschaft keinen erkennbaren Vorteil. Die Klage sei überdies unschlüssig.

Hiezu wurde erwogen:

I. Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels:

1. Zur Rechtsmittellegitimation des Sohnes:

1.1 Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist auf Vertretungshandlungen des Verlassenschaftskurators nicht die – auf die Vertretung durch die Erben (Gesamtrechtsnachfolger) zugeschnittene – Regelung des § 810 Abs 2 ABGB, sondern vielmehr § 167 Abs 3 ABGB sinngemäß anzuwenden, der die Fremdvertretung nicht (ausreichend) Geschäftsfähiger regelt (2 Ob 120/17m mwN; RIS‑Justiz RS0129074). Nach § 167 Abs 3 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen des Verlassenschaftskurators in Vermögensangelegenheiten der Genehmigung des Gerichts, sofern die Angelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter dieser Voraussetzung gehören dazu insbesondere die Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen (1 Ob 148/16w mwN; 2 Ob 120/17m).

1.2 Die Genehmigung der vom Verlassenschaftskurator beabsichtigten Einbringung der Unterlassungsklage erfolgte daher in sinngemäßer Anwendung des § 167 Abs 3 ABGB. Im Verfahren über die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Klage beschränkt sich die Parteistellung auf den Pflegebefohlenen; er allein ist rechtsmittellegitimiert (1 Ob 47/18w; RIS‑Justiz RS0123647). Dem Prozessgegner kommt keine Parteistellung im Genehmigungsverfahren zu (RIS‑Justiz RS0049028, RS0006247; Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 132 Rz 78). Das würde dafür sprechen, dass im vorliegenden Fall auch dem Sohn des Erblassers, gegen den die Klage gerichtet ist, keine Rechtsmittelbefugnis zusteht.

1.3 Der Sohn ist aber auch erbantrittserklärter Erbe. Erbantrittserklärten Erben wird auch im Verfahren über die abhandlungsgerichtliche Genehmigung von Rechtshandlungen des Verlassenschaftskurators die Rechtsmittellegitimation zuerkannt (8 Ob 129/00d; 2 Ob 45/15d SZ 2015/96). Der Grund dafür ist im Wesentlichen darin zu sehen, dass der Verlassenschaftskurator materiell für diejenigen handelt, die sich später als wahre Erben herausstellen (2 Ob 45/15d mwN).

1.4 In seiner Rechtsprechung zum AußStrG 1854 hat der Oberste Gerichtshof in Fällen, in denen der Verlassenschaftskurator gerichtlich ermächtigt wurde, einen Prozess gegen einen (nach damaliger Diktion) erbserklärten Erben zu führen, dessen Rechtsmittellegitimation bejaht. Dieser sei zwar nicht „als Prozessgegner“ rekursberechtigt, wohl aber in seiner Eigenschaft „als erbserklärter Erbe“. Denn als solcher sei er daran interessiert, ob der in Betracht kommende Prozess für die Verlassenschaft, zu deren Lasten allenfalls Prozesskosten erwachsen könnten, geboten und zweckmäßig sei (2 Ob 497/55 SZ 28/208; 6 Ob 107/99z; RIS‑Justiz RS0006439).

1.5 An dieser Interessenlage hat sich auch im Anwendungsbereich des neuen AußStrG nichts geändert, weshalb die zitierte Rechtsprechung weiterhin Geltung beanspruchen kann. Der Sohn des Erblassers ist daher zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Genehmigungsbeschluss legitimiert.

2. Zur Wirkung des rekursgerichtlichen Unterbrechungsbeschlusses:

2.1 Der erste Senat des Obersten Gerichtshofs gelangte in ausdrücklicher Abkehr von der in seiner Entscheidung 1 Ob 236/08z noch vertretenen Rechtsansicht jüngst zu der Auffassung, dass bei einem Vorgehen nach § 5 Abs 2 Z 2 lit c AußStrG – vergleichbar der sinngemäßen Anwendung des § 190 Abs 1 ZPO im Zivilprozess – der Unterbrechungsgrund des § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG analog heranzuziehen ist (1 Ob 129/18d; so auch Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 25 Rz 14; Schneider in Schneider/Verweijen, AußStrG [2018] § 25 Rz 23; zur Rechtslage im Zivilprozess: RIS‑Justiz RS0035234 [T3]). Dieser Auffassung ist zuzustimmen, wäre doch kein Grund ersichtlich, warum ein und dieselbe Verfahrenssituation in streitigen und außerstreitigen Verfahren bei selber Gesetzeslage unterschiedlich behandelt werden sollte (Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 25 Rz 14 [FN 63]). Auch im vorliegenden Verfahren liegt die Rechtsgrundlage für den Unterbrechungsbeschluss richtigerweise in der analogen Anwendung des § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG.

2.2 Gemäß § 26 Abs 1 AußStrG darf das Gericht während der Unterbrechung nur dringend gebotene Verfahrenshandlungen vornehmen (Satz 1). In den Fällen des § 25 Abs 2 Z 1 und 2 AußStrG können Verfahrenshandlungen des Gerichts und der Parteien vorgenommen werden, soweit sie der Entscheidung über die Vorfrage nicht vorgreifen (Satz 2). Nach § 26 Abs 2 letzter Satz AußStrG entfalten sonstige Verfahrenshandlungen anderen Parteien gegenüber keinerlei Wirkung.

Nach diesen Regelungen unzulässige Verfahrenshandlungen einer Partei sind vom Gericht zurückzuweisen (3 Ob 85/06f = RIS‑Justiz RS0120689; vgl auch RS0036967). Das gilt auch für Rechtsmittel, die nach Eintritt der Unterbrechung und während deren Wirkung eingebracht wurden, wenn sie nicht der Sicherung der Unterbrechungswirkung oder der Klärung der Frage dienen, ob eine Unterbrechung überhaupt eingetreten ist (3 Ob 85/06f; RIS‑Justiz RS0037023).

2.3 Danach ist das Rechtsmittel des Sohnes des Erblassers unabhängig davon zulässig, ob die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 Satz 1 oder 2 AußStrG zu bejahen sind. Denn wie schon in seinem Rekurs wendet er sich (auch) gegen die Zulässigkeit des während der Unterbrechung gefassten Genehmigungsbeschlusses des Erstgerichts, womit er die Sicherung der Unterbrechungswirkung geltend macht.

II. Zur Sache:

1. Der Sohn rügt wie bereits im Rekurs an sich zutreffend als Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass ihm der Antrag des Verlassenschaftskurators auf Genehmigung der Klage nicht zugestellt worden sei. Diese Rüge muss dennoch erfolglos bleiben:

1.1 Zu den Revisionsrekursgründen zählt nach § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dieser in § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG geregelte Anfechtungsgrund wirkt aber nicht mehr – wie die Nichtigkeitsgründe nach der ZPO – absolut und muss nicht jedenfalls zu einer Aufhebung der mit einem solchen Mangel behafteten Sachentscheidung führen. Der Anfechtungsgrund ist aber wahrzunehmen, wenn er zum Nachteil des Revisionsrekurswerbers ausschlagen könnte (2 Ob 120/17m mwN; RIS‑Justiz RS0120213).

1.2 Letzteres trifft hier nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung ist das rechtliche Gehör im Verfahren außer Streitsachen auch dann gewahrt, wenn die Partei ihr Vorbringen im Rekurs darlegen konnte (6 Ob 145/18v; RIS‑Justiz RS0006048 [T4]). Von dieser Möglichkeit hat der Sohn in Kenntnis der ihm zugestellten Unterlassungsklage ausgiebigen Gebrauch gemacht. Das Rekursgericht hat sich mit seinen Argumenten auch inhaltlich befasst. Inwiefern der gerügte Verfahrensverstoß dennoch zu seinem Nachteil ausschlagen könnte, zeigt er (auch) in seinem Revisionsrekurs nicht auf (vgl 2 Ob 120/17m; RIS‑Justiz RS0120213 [T21]).

2. Im Gegensatz zur Rechtslage im Zivilprozess (§§ 190, 192 ZPO) führt die Unterbrechung eines Verfahrens außer Streitsachen aus den Gründen des § 25 Abs 2 Z 1 und 2 AußStrG nicht zum völligen Stillstand des Verfahrens. Einerseits kann das Gericht in diesen Fällen gemäß § 26 Abs 1 Satz 2 AußStrG Verfahrenshandlungen vornehmen, wenn sie der Entscheidung über die Vorfrage nicht vorgreifen (Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 26 Rz 12). Andererseits ermöglicht § 26 Abs 1 Satz 1 AußStrG ganz allgemein die Vornahme von Verfahrenshandlungen, wenn sie dringend geboten sind.

2.1 Die erstgenannte Voraussetzung für die Vornahme einer Verfahrenshandlung liegt hier nicht vor.

„Vorfrage“ war die Verfahrensfähigkeit, damit aber auch die Geschäftsfähigkeit des Sohnes des Erblassers, die vom zuständigen Pflegschaftsgericht zu klären war. Ein tragendes Argument für die Genehmigung der Unterlassungsklage war die fehlende Bereitschaft des Sohnes zur Erneuerung der Vereinbarung über die Benützung der landwirtschaftlichen Fahrzeuge und Geräte aus dem Jahr davor. Ob der Sohn aber überhaupt eine wirksame Vereinbarung treffen konnte, ist von seiner Geschäftsfähigkeit abhängig. Indem das Erstgericht – vom Rekursgericht unbeanstandet – ihr Vorliegen unterstellte, griff es der Entscheidung des Pflegschaftsgerichts vor.

2.2 Die Zulässigkeit des Genehmigungsbeschlusses könnte sich daher nur daraus ergeben, dass diese Verfahrenshandlung iSd § 26 Abs 2 Satz 1 AußStrG dringend geboten war.

2.2.1 Das Gesetz gibt keine Auskunft darüber, was „dringend gebotene Verfahrenshandlungen“ sind. Nach den Gesetzesmaterialien sollen darunter Verfahrenshandlungen zu verstehen sein, die „im Zivilprozess Gegenstand eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens“ sein können (ErläutRV 224 BlgNR 22. GP  39; vgl 6 Ob 62/12d mwN). Darunter fiele die zur Sicherung einer Beweisführung notwendige Vornahme eines Augenscheins oder die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen (§ 384 Abs 1 ZPO). Auch die Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen wird unter dem Gesichtspunkt der „dringend gebotenen Verfahrenshandlung“ erwogen (vgl 6 Ob 62/12d; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 26 Rz 7; aA Schneider in Schneider/Verweijen, AußStrG § 26 Rz 7), insbesondere wenn es um das Wohl eines Pflegebefohlenen geht (so auch Rechberger in Rechberger, AußStrG § 26 Rz 2). Ebenso wird etwa die Bestimmung von Sachverständigenkosten, Zeugengebühren oder Kuratorkosten, aber auch das Verfahren über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für zulässig erachtet (Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 26 Rz 8; Schneider in Schneider/Verweijen, AußStrG § 26 Rz 8).

2.2.2 Nach Auffassung des Senats können auch gerichtliche Maßnahmen „dringend geboten“ sein, die auf die Abwehr eines drohenden Vermögensschadens für den „Pflegebefohlenen“ (hier: den ruhenden Nachlass) abzielen, auch wenn sie erst nach rechtskräftiger Beendigung eines durchzuführenden Verfahrens ihre Wirksamkeit entfalten. Im vorliegenden Fall behauptete der Verlassenschaftskurator die Gefahr eines solchen Schadens, dem er durch die Einbringung einer Unterlassungsklage vorbeugen wolle. Das Erstgericht war daher trotz der Unterbrechung des Verfahrens zur meritorischen Entscheidung über den Genehmigungsantrag befugt.

3. Der Sohn des Erblassers stellt naturgemäß nicht in Frage, dass die Einbringung der gegen ihn gerichteten Unterlassungsklage als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung der abhandlungsgerichtlichen Genehmigung bedarf. Allerdings können infolge der sinngemäßen Anwendung des § 167 Abs 3 ABGB Handlungen des Verlassenschaftskurators nur dann genehmigt werden, wenn sie im Interesse der Verlassenschaft liegen, für diese also von Vorteil sind. Hingegen genügt es nicht, wenn diese Handlungen – wie dies § 810 Abs 2 ABGB bei Vertretung durch die Erben vorsieht – für die Verlassenschaft nur „nicht offenbar nachteilig“ sind (vgl 2 Ob 45/15d mwN; 2 Ob 120/17m).

4. Zwecks Klärung der Frage, ob die beabsichtigte Klagsführung der Verlassenschaft zum Vorteil gereicht, hat sich das Gericht einen Überblick über den für den Rechtsstreit bedeutsamen Sachverhalt zu verschaffen, soweit das mit den Mitteln des Verfahrens außer Streitsachen möglich ist (2 Ob 78/17k; RIS‑Justiz RS0048146). Es hat zwar die Tat- und Rechtsfrage nicht abschließend zu beurteilen (2 Ob 78/17k; RIS‑Justiz RS0048156 [T7]), wohl aber eine grobe Vorprüfung der Erfolgsaussichten anzustellen (2 Ob 78/17k; 2 Ob 120/17m; RIS‑Justiz RS0048142). Letztlich ist maßgebend, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter den Klageweg beschreiten würde (2 Ob 120/17m; 1 Ob 47/18w; RIS‑Justiz RS0108029).

5. Nach diesen Kriterien war die Klage zu genehmigen. Dabei fällt unter den speziellen Umständen dieses Falles besonders ins Gewicht, dass der Sohn des Erblassers nicht dessen Alleinerbe ist, weshalb der Verlassenschaftskurator auch das Interesse der Miterbin an einer ungeschmälerten Verlassenschaft zu berücksichtigen hatte (vgl bereits I.1.3). Gegen die von den Vorinstanzen (zumindest implizit) bejahten Erfolgsaussichten führt der Sohn des Erblassers nur die angebliche Unschlüssigkeit der Klage ins Treffen, die jedoch nicht vorliegt: Die Klagserzählung enthält zur unberechtigten Nutzung der genau bezeichneten Fahrzeuge und Geräte ausreichend konkretes Vorbringen samt Beweisanboten. Die vermisste Behauptung der Wiederholungsgefahr ergibt sich schlüssig aus dem Vorbringen, dass der Sohn des Erblassers die Geräte „trotz oftmaligen Verbots“ konsenslos benützt.

6. Aus diesen Erwägungen ist die angefochtene Entscheidung zu bestätigen.

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