OGH 10ObS101/22h

OGH10ObS101/22h25.4.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Schober sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Maria Buhr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Partei Mag. D*,Slowakei, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1030 Wien, Haidinger-gasse 1, vertreten durch die Thurnherr Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen Kinderbetreuungsgeld und Rückersatz, über den Rekurs der klagenden Partei und die Revision der beklagten Partei gegen den Beschluss und das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 28. Juni 2022, GZ 8 Rs 43/22 k‑98, mit denen das Urteil des Arbeits‑ und Sozialgerichts Wien vom 31. Jänner 2022, GZ 1 Cgs 54/20t, 1 Cgs 68/20a‑90, teilweise als nichtig aufgehoben sowie die Klage zurückgewiesen und im Übrigen abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:010OBS00101.22H.0425.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Sozialrecht

 

Spruch:

 

1. Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten des Rekurses jeweils selbst zu tragen.

2. Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 626,52 EUR (darin enthalten 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Gegenstand des Verfahrens ist in erster Liniedie Frage, ob das von den Eltern in der Slowakei bezogene Mutterschaftsgeld („materské“) und Elterngeld („rodičovský príspevok“) in Österreich zum Ruhen des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld führt.

[2] Die Klägerin lebt mit ihrem Ehemann und dem am 26. Oktober 2016 geborenen gemeinsamen Sohn C* in der Slowakei. Vor der Geburt von C* war die Klägerin unselbständig in Österreich beschäftigt und bezog im Zeitraum von 1. September 2016 bis 22. Dezember 2016 (österreichisches) Wochengeld von 86,04 EUR täglich. Der Ehegatte der Klägerin war im Leistungszeitraum in der Slowakei beschäftigt.

[3] Am 28. Dezember 2016 beantragte die Klägerin Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens ab 26. Oktober 2016, das sie für den Zeitraum von 23. Dezember 2016 (nach Ende des Wochengeldbezugs) bis 25. Oktober 2017 in Form einer Ausgleichszahlung von insgesamt 12.519,46 EUR auch erhielt. Der Berechnung der Ausgleichszahlung lag (auf Basis des unstrittigen Tagsatzes von 66 EUR für 307 Tage) zugrunde, dass die Klägerin in der Zeit von 1. Dezember 2016 bis 31. Oktober 2017 in der Slowakei Elterngeld von zunächst 203,20 EUR und dann 213,20 EUR monatlich bezog.

[4] Am 26. Oktober 2017 übernahm der Gatte der Klägerin die Betreuung von C* und bezog in der Slowakei von 26. Oktober 2017 bis 9. Mai 2018 Mutterschaftsgeld und von 1. Mai 2018 bis 31. Oktober 2019 Elterngeld von zunächst 214,70 EUR und dann 220,70 EUR monatlich.

[5] Die beklagte Österreichische Gesundheitskasse erfuhr erst durch eine Mitteilung der slowakischen Behörden davon, dass auch der Vater von C* Mutterschaftsgeld in der Slowakei bezogen hatte und führte eine Neuberechnung der Ausgleichszahlung durch. Vereinfacht lag dieser zugrunde, dass das vom Vater bezogene Mutterschaftsgeld (von 8.535,80 EUR) eine dem Wochengeld vergleichbare Leistung sei und daher der Anspruch der Klägerin auf Kinderbetreuungsgeld in diesem Umfang ruhe (§ 6 Abs 1 KBGG). Ausgehend davon ermitteltedie Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf (einkommensabhängiges) Kinderbetreuungsgeld in der Zeit von 23. Dezember 2016 bis 25. Oktober 2017 von insgesamt nur 11.726,20 EUR (verkürzt: 307 Tage x 66 EUR minus 8.535,80 EUR). Darauf rechnete sie rund 4.895 EUR wegen des von der Klägerin und vomVater bezogenen slowakischen Elterngeldes an, woraus sich eine Ausgleichszahlung von nur 6.831,63 EUR (anstatt 12.519,46 EUR) und darauf aufbauend ein Überbezug von 5.687,83 EUR ergab.

[6] Mit Bescheid vom 16. Juli 2020 sprach die Beklagte aus, dass der Anspruch der Klägerin auf Kinderbetreuungsgeld im Zeitraum von 26. Oktober 2016 bis 22. Dezember 2016 gemäß § 6 Abs 1 KBGG in voller Höhe und im Zeitraum von 23. Dezember 2016 bis 25. Oktober 2017 gemäß § 6 Abs 3 KBGG in Höhe von 4.895,60 EUR ruhe. Unter einem verpflichtete sie die Klägerin zum Rückersatz eines zu Unrecht bezogenen Betrags von 5.687,83 EUR.

[7] Mit weiterem Bescheid vom 14. August 2020 sprach die Beklagte aus, dass der Anspruch der Klägerin auf Kinderbetreuungsgeld im Zeitraum von 23. Dezember 2016 bis 6. Juli 2017 in Höhe von 8.535,80 EUR ruhe.

[8] Die Klägerin bekämpft beide Bescheide mit gesondert eingebrachten Klagen. In ihrer gegen den Bescheid vom 16. Juli 2020 erhobenen Klage begehrte sie zunächst, diesen aufzuheben und die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr das ausstehende Kinderbetreuungsgeld von 7.742,54 EUR (20.262 EUR [307 Tage zu je 66 EUR] minus bereits erhaltener 12.519,46 EUR) zu bezahlen (führendes Verfahrens zu AZ 1 Cgs 54/20t). In ihrer gegen den Bescheid vom 14. August 2020 erhobenen Klage begehrte sie ebenfalls, den Bescheid aufzuheben und die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in gesetzlichem Ausmaß zu zahlen (verbundenes Verfahren zu AZ 1 Cgs 68/20a). Zuletzt begehrte sie – in den schon verbundenen Verfahren – festzustellen, dass der Anspruch auf (einkommensabhängiges) Kinderbetreuungsgeld a) im Zeitraum vom 26. Oktober 2016 bis 22. Dezember 2016 nicht gemäß § 6 Abs 1 KBGG in voller Höhe, b) im Zeitraum von 23. Dezember 2016 bis 25. Oktober 2017 nicht gemäß § 6 Abs 3 KBGG in Höhe von 4.895,60 EUR und c) im Zeitraum vom 23. Dezember 2016 bis 6. Juli 2017 nicht gemäß § 6 Abs 1 KBGG in Höhe von 8.535,80 EUR ruhe sowie überdies, dass d) die Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes in Höhe von 5.687,83 EUR nicht zu Recht erfolge. Ihre Begehren begründete sie damit, dass das slowakische Mutterschaftsgeld und Elterngeld keine mit dem Wochengeld oder dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbaren Leistungen iSd § 6 KBGG und der VO (EG) 883/2004 seien, sodass keine Anrechnung zu erfolgen habe.

[9] Die Beklagtehielt dementgegen, dass der Anspruch der Klägerin nach § 6 Abs 1 KBGG für die Dauer des Wochengeldbezugs zur Gänze ruhe. Das slowakische Mutterschaftsgeld sei eine dem Wochengeld vergleichbare Leistung iSd § 6 Abs 1 KBGG, das im bezogenen Ausmaß ebenfalls zum Ruhen des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld führe. Ob dieses von der Mutter oder vom Vater bezogen werde und zu welchem Zeitpunkt der Bezug erfolge, sei dabei nicht relevant. Das slowakische Elterngeld sei wiederum eine dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Familienleistung, die nach § 6 Abs 3 KBGG zum Ruhen des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld führe. Ausgehend davon liege ein Überbezug von insgesamt 5.687,83 EUR vor, den die Klägerin nach § 31 KBGG zurückzuzahlen habe.

[10] Das Erstgericht wies das auf Gewährung von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld in gesetzlichem Ausmaß gerichtete Begehren ab und verpflichtete die Klägerin zum Rückersatz von 5.687,83 EUR an zu Unrecht bezogenem Kinderbetreuungsgeld.

[11] Aus Anlass der Berufung der Klägerin hob das Berufungsgericht dieses Urteilhinsichtlich der Abweisung des auf Gewährung von Kinderbetreuungsgeld in gesetzlichem Ausmaß gerichteten Begehrens sowie das darauf bezogene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage insoweit zurück. Im Übrigen änderte es die Entscheidung des Erstgerichts in die Feststellung(en) ab, dass der Anspruch der Klägerin auf Kinderbetreuungsgeld 1.) im Zeitraum von 26. Oktober 2016 bis 22. Dezember 2016 in voller Höhe, hingegen 2.) im Zeitraum von 23. Dezember 2016 bis 25. Oktober 2017 nicht in Höhe von 4.895,60 EUR sowie 3.) im Zeitraum von 23. Dezember 2016 bis 6. Juli 2017 nicht in Höhe von 8.535,80 EUR ruhe und 4.) der Anspruch der Beklagten auf Rückforderung eines zu Unrecht bezogenen Betrags von 5.687,83 EUR nicht zu Recht bestehe. Mit den Bescheiden vom 16. Juli und 14. August 2020 sei nur über das Ruhen des grundsätzlich unstrittigen Anspruchs der Klägerin auf Kinderbetreuungsgeld sowie die Pflicht zum Rückersatz zu Unrecht bezogener Leistungen, nicht aber über eine höhere als die gewährte Ausgleichszahlung abgesprochen worden. Für das auf Gewährung von Kinderbetreuungsgeld in gesetzlichem Ausmaß gerichtete Begehren sei der Rechtsweg daher unzulässig. Daran ändere nichts, dass die Beklagte über den Anspruch der Klägerin bislang offenkundig keinen Bescheid erlassen, sondern vor Gewährung der Ausgleichszahlung nur eine Abrechnung errichtet habe. Wenn die Klägerin der Ansicht sei, es stünden ihr darüber hinausgehende Beträge zu, hätte sie einen entsprechenden Bescheid beantragen müssen. Nur das hätte ihr die Möglichkeit einer auf Leistung gerichteten (Säumnis‑)Klage eröffnet. Im Übrigen treffe die Ansicht der Klägerin zu, dass das in der Slowakei bezogene Mutterschaftsgeld und Elterngeld keine mit dem Wochengeld oder dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbaren Leistungen seien. Mit Ausnahme des Bezugszeitzraums des Wochengeldes habe der Anspruch der Klägerin auf Kinderbetreuungsgeld daher weder geruht, noch habe sie zu Unrecht Beträge bezogen.

[12] Die Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil sich der Oberste Gerichtshof mit der Vergleichbarkeit des slowakischen Mutterschaftsgeldes und Elterngeldes mit dem österreichischem Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld noch nicht befasst habe.

[13] Gegen die Teilzurückweisung der Klage richtet sich der Rekurs der Klägerin in dem sie begehrt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und (gemeint:) dem Berufungsgericht die Entscheidung über ihre Berufung unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufzutragen.

[14] Gegen die Aussprüche 2.) bis 4.) des Urteils richtet sich demgegenüber die Revision der Beklagten, mit der sie die Feststellungen anstrebt, dass der Anspruch der Klägerin auf Kinderbetreuungsgeld im Zeitraum von 23. Dezember 2016 bis 25. Oktober 2017 in Höhe von 4.895,60 EUR sowie im Zeitraum von 23. Dezember 2016 bis 6. Juli 2017 in Höhe von 8.535,80 EUR ruht, ihr Rückforderungsanspruch zu Recht besteht und die Klägerin verpflichtet ist, ihr 5.687,83 EUR zu zahlen.

[15] In ihren Rechtsmittelbeantwortungen treten die Parteien dem gegnerischen Rechtsmittel jeweils entgegen und beantragen, es zurückzuweisen (Klägerin) bzw diesem nicht Folge zu geben (Klägerin und Beklagte).

I. Zum Rekurs

Rechtliche Beurteilung

[16] Der Rekurs ist mangels Beschwer unzulässig.

[17] 1. Nach der ständigen Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden (RIS‑Justiz RS0002495). Das erfordert grundsätzlich sowohl formelle als auch materielle Beschwer (RS0041868; RS0006497). Letztere liegt vor, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt wird, er also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung hat (RS0041746; RS0043815), weil in seine Rechtssphäre nachteilig eingegriffen wird (RS0118925). Ist das nicht der Fall, ist das Rechtsmittel auch dann zurückzuweisen, wenn die Entscheidung formal vom Antrag abweicht (RS0041868 [T15]; RS0041770 [T71]). Kann ein Rechtsmittel seinen eigentlichen Zweck, die Rechtswirkungen der bekämpften Entscheidung durch eine Abänderung oder Aufhebung zu verhindern oder zu beseitigen, nämlich nicht (mehr) erreichen, fehlt das notwendige Rechtsschutzinteresse (RS0002495 [T43, T78]).

[18] 2. Wird das Urteilsbegehren im abweisenden Spruch des Gerichts überschritten, das heißt mehr abgewiesen als begehrt wurde, liegt kein Verstoß gegen § 405 ZPO und kein Verfahrensmangel nach § 503 Z 2 ZPO vor; der fehlerhafte Spruch geht insoweit ins Leere, ist also wirkungslos (RS0041130; 2 Ob 92/19x; Fucik in Fasching/Konecny ZPG3, § 405 ZPO Rz 63/2 ua).

[19] Hier hat die (damals noch unvertretene) Klägerin in ihren Klagen zwar ursprünglich Leistungsbegehren in Form der Gewährung von Kinderbetreuungsgeld erhoben. Diese hat sie in der Folge aber (qualifiziert vertreten) fallen gelassen und nur mehr die wiedergegebenen Feststellungen a) bis d) begehrt, woran auch der (erneut) auf Gewährung von Kinderbetreuungsgeld in gesetzlichem Ausmaß gerichtete Berufungs(eventual)antrag nichts mehr änderte (§§ 482 Abs 1, 483 Abs 4 ZPO). Die trotzdem erfolgte Abweisung des Leistungsbegehrens durch das Erstgericht entfaltete deshalb keine Wirkungen und griff daher auch nicht in die Rechtsstellung der Klägerin nachteilig ein. Ebenso wenig beeinträchtigt die Aufhebung der ohnedies wirkungslosen Entscheidung und die Zurückweisung des nicht mehr gestellten bzw aufrecht erhaltenen Klagebegehrens ihre Rechtssphäre, weil dadurch – wie auch durch die Klageeinschränkung (RS0039535) – die (künftige) Verfolgung ihres etwaigen Anspruchs nicht beschränkt wird. Ob die Entscheidung des Berufungsgerichts bestehen bleibt oder allein deshalb beseitigt wird, damit dieses im Rahmen der inhaltlichen Behandlung der Berufung der Klägerin die insofern vorliegende Wirkungslosigkeit der Entscheidung des Erstgerichts – etwa in Form einer Maßgabebestätigung (vgl 1 Ob 2220/96v) oder einer klarstellenden Beseitigung (vgl 6 Ob 89/02k) – aufgreift, hat auf die Rechtssphäre der Klägerin letztlich keinen Einfluss. Durch die Teilaufhebung des Ersturteils und die Teilzurückweisung der Klage ist die Klägerin daher materiell nicht beschwert.

[20] Der Rekurs ist daher zurückzuweisen.

[21] Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich.

II. Zur Revision

[22] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.

[23] 1. Die Parteien ziehen nicht in Zweifel, dass die Klägerin Grenzgängerin iSd Art 1 lit f der VO (EG) 883/2004 und daher der persönliche Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet ist. Unstrittig ist auch, dass Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens eine zu koordinierende Familienleistung iSd Art 1 lit z und Art 3 Abs 1 lit j VO (EG) 883/2004 sowie der Durchführungsverordnung (DVO) 987/2009 (RS0122905 insb [T4]; 10 ObS 133/22i ua) und Österreich nach Art 67 VO (EG) 883/2004 zum Export sowie nach Art 68 VO (EG) 883/2004 subsidiär leistungszuständig ist. Anzumerken ist nur, dass die Ruhensbestimmungen des § 6 KBGG idF BGBl I 2016/53 mit 1. März 2017 in Kraft getreten sind (§ 50 Abs 15 KBGG) und nur auf Bezugszeiträume ab diesem Zeitpunkt anzuwenden sind (1110 BlgNR 25. GP  8 [13]; 10 ObS 9/20a). Konkrete Auswirkungen zeitigt das aber nicht, weil auch im Anwendungsbereich des § 6 Abs 3 KBGG idF BGBl I 2016/53 für die Beurteilung der Anrechenbarkeit einer ausländischen Familienleistung das Erfordernis des Vorliegens von Leistungen gleicher Art gilt (Art 10 VO [EG] 883/2004; RS0125752 [T3]; 10 ObS 147/21x ua). Zudem geben weder die Judikatur des EuGH (C‑453/14 , Knauer [Rn 33]; vgl auch die Nachweise in 10 ObS 109/07p SSV‑NF 21/78 [ErwG II.3.b.]) noch die Gesetzesmaterialien Grund zur Annahme, dass durch die Verwendung des Begriffs „vergleichbare“ anstatt vormals „gleichartige“ Leistungen in § 6 Abs 1 KBGG idF BGBl I 2016/53 nicht bloß eine sprachliche Anpassung erfolgte. In der Folge wird daher nicht mehr zwischen § 6 KBGG in der Fassung vor und nach dem BGBl I 2016/53 unterschieden.

[24] 2. Auf Basis dieser Grundsätze hält die Beklagte weiter daran fest, dass die von der Klägerin und ihrem Gatten bezogenen slowakischen Leistungen nach § 6 KBGG anzurechnen seien: Das Mutterschaftsgeld sei zwar nicht zur Gänze mit dem Wochengeld vergleichbar, weil die Auszahlung auch an den Vater weitergegeben werden könne. Allerdings sehe auch das slowakische System vor, dass eine Familie nicht gleichzeitig Mutterschaftsgeld und Elterngeld beziehen könne, sodass der Bezug von Kinderbetreuungsgeld zum Entfall des Mutterschaftsgeldes führe. Die Ansicht des Berufungsgerichts verbessere daher die Situation der Klägerin nicht, sondern führe nur dazu, dass die finanzielle Last der slowakischen Versicherungsleistung auf Österreich überwälzt werde. Das Elterngeld stimme in seinen wesentlichen Merkmalen mit dem Kinderbetreuungsgeld überein, weil es so wie dieses an die Geburt eines Kindes geknüpft sei, die Funktion der Abgeltung der Übernahme der Betreuung durch einen Elternteil habe, von jeweils einem Elternteil in Anspruch genommen werden und für eine annähernd gleiche Dauer bezogen werden könne. Der Bezug des Mutterschaftsgeldes führe daher nach § 6 Abs 1 KBGG und der Bezug des Elterngeldes nach § 6 Abs 3 KBGG zum Ruhen des Kinderbetreuungsgeldanspruchs. Beides überzeugt nicht.

3. Zum slowakischen Mutterschaftsgeld

[25] 3.1. Nach § 6 Abs 1 KBGG ruht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld unter anderem, wenn ein Anspruch auf Wochengeld (§ 162 ASVG) oder vergleichbare (gleichartige) Leistungen nach ausländischen Rechtsvorschriften besteht, in der Höhe des Wochengeldes bzw der vergleichbaren Leistung. Damit soll verhindert werden, dass Mutterschaftsleistungen neben dem Kinderbetreuungsgeld bezogen werden, wobei es nicht darauf ankommt, welcher Elternteil welche Leistung bezieht; es ist darauf abzustellen, ob es „in der Familie“ zu Leistungskumulierungen kommt (RS0127557 [T2]; 10 ObS 151/11w SSV‑NF 26/3).

[26] 3.2. Der Begriff „Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft“ in Art 3 Abs 1 lit b VO (EG) 883/2004 ist nicht nach den Kriterien des nationalen Rechts auszulegen, sondern unionsrechtlich zu bestimmen (Fuchs in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht8 Art 3 VO [EG] 883/2004 Rz 8 mwN). Es kommt daher nicht darauf an, wie der nationale Gesetzgeber eine Leistung bezeichnet oder ob er sie gemeinsam mit anderen, nicht von Art 3 Abs 1 lit b VO (EG) 883/2004 erfassten Leistungen regelt.

[27] Eine Leistung bei Mutterschaft iSd Art 3 Abs 1 lit b VO (EG) 883/2004 liegt demnach (nur) dann vor, wenn sie – wie das Wochengeld – im unmittelbaren Zusammenhang mit der Entbindung steht (10 ObS 98/18m SSV‑NF 33/1; 10 ObS 148/14h SSV‑NF 29/59). Damit gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft setzen voraus, dass sie gewährt werden, um die Mutter im zeitlichen Zusammenhang mit der Entbindung bzw in den ersten Lebensmonaten des Kindes zu unterstützen (Erwägungsgrund 19 der VO [EG] 883/2004; Spiegel in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht [57. Lfg] Art 3 VO [EG] 883/2004 Rz 12; Zaglmayer/Pöltl in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht [85. Lfg] Vor Art 17 ff VO [EG] 883/2004 Rz 9).

[28] 3.3. Darauf aufbauend geht die Beklagte richtig davon aus, dass die Frage der Anrechnung von Mutterschaftsleistungen nach § 6 Abs 1 KBGG nicht anhand der Grundsätze der Koordinierung von Familienleistungen (Art 67 ff VO [EG] 883/2004) zu beantworten ist. Für die Prüfung, ob das slowakische Mutterschaftsgeld mit dem österreichischen Wochengeld vergleichbar ist und sein Bezug daher zum Ruhen des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld führt, gibt vielmehr Art 5 lit a VO (EG) 883/2004 den Rahmen vor, weil die in § 6 Abs 1 KBGG angeordnete (Sachverhalts‑)Gleichstellung nicht einschränkender sein darf, als in Art 5 VO (EG) 883/2004 vorgesehen (Spiegel in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht [57. Lfg] Art 5 VO [EG] 883/2004 Rz 4/3; vgl auch Schuler in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht8 Art 5 VO 83/2004 Rz 5 f).

[29] 3.4. Gleichartige Leistungen iSd Art 5 lit a VO (EG) 883/2004 liegen nach der Judikatur des EuGH vor, wenn sie vergleichbar sind, wofür vor allem das mit den Leistungen verfolgte Ziel zu berücksichtigen ist (Spiegel in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht [57. Lfg], Art 5 VO (EG) 883/20094 Rz 4/2 unter Verweis auf EuGH, C‑453/14 , Knauer). Die Beurteilung der Vergleichbarkeit von Leistungen hat das nationale Gericht vorzunehmen (EuGH, C‑398/18 , Bocero Torrico [Rn 37]).

[30] 3.4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung soll das Wochengeld vor allem den Entgeltausfall ersetzen, den Versicherte durch die Arbeitsniederlegung infolge des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots erleiden (RS0117195; 10 ObS 110/17z SSV‑NF 31/65; Drs in SV‑Komm § 162 ASVG Rz 16 und Rz 2; Schober in Sonntag, ASVG13 § 162 Rz 2 ua).

[31] 3.4.2. Wie sich aus den – im bisherigen Verfahren verwendeten – MISSOC‑Vergleichstabellen (www.missoc.org ) ergibt, ist das slowakische Mutterschaftsgeld eine Leistung, die der Versicherten anlässlich ihrer Schwangerschaft und der Betreuung des Neugeborenen in der Dauer von 34 Wochen, wovon sechs bis acht Wochen vor dem Geburtstermin liegen müssen, gebührt. Einem anderen Versicherten – insbesondere dem Vater – steht das Mutterschaftsgeld nach Vereinbarung mit der Mutter in einem Zeitraum von frühestens 6 Wochen nach der Geburt bis zum Ende des dritten Lebensjahres des Kindes für die Dauer von 28 Wochen zu, sofern er für das Kind sorgt und die Mutter weder Mutterschaftsgeld noch Elterngeld für das Kind bezieht. Während des Bezugs von Mutterschaftsgeld kann Mutterschaftsurlaub in Anspruch genommen werden, der von den Eltern geteilt aber nicht gleichzeitig für dasselbe Kind konsumiert werden darf.

[32] 3.5. Vor diesem Hintergrund ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, dass das Mutterschaftsgeld dem Wochengeld insofern vergleichbar ist, als es in dem nur der Mutter zustehenden Anspruchszeitraum darauf abzielt, diese gegen einen durch die Entbindung verursachten Einkommensverlust abzusichern, der dadurch entsteht, dass es ihr in den ersten Wochen (davor und) danach nicht möglich ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ein derartiger Anspruch ist hier aber nicht zu prüfen, weil die Klägerin Mutterschaftsgeld weder bezogen hat, noch (mangels Mitgliedschaft in der Krankenversicherung) darauf Anspruch hatte – insofern ist auch der Ansicht der Beklagten, die Klägerin habe die ihr zustehende Mutterschaftsleistung an ihren Gatten „übertragen“, sodass die von ihm bezogene Leistung dieselbe (geblieben) sein müsse, der Boden entzogen.

[33] Der hier zu beurteilende Bezug von Mutterschaftsgeld durch den Vater dient demgegenüber nicht denselben Zielen wie das Wochengeld. Zwar hat die Leistung an diesen in gewisser Weise ebenfalls Einkommensersatzfunktion. Aus dem Umstand, dass neben der Mutter nur Personen anspruchsberechtigt sind, die für das Kind tatsächlich sorgen, ergibt sich aber, dass bei diesen Personen ein mit Übernahme der Betreuung (anstelle der Mutter) und nicht ein mit der Entbindung an sich verbundener Einkommensverlust abgegolten wird. Zudem macht auch der für den Vater offen stehende Bezugszeitraum ab sechs Wochen nach der Geburt bis zum Ende des dritten Lebensjahres des Kindes deutlich, dass die Leistung nicht auf die Unterstützung der Mutter unmittelbar nach der Entbindung abzielt. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass das Mutterschaftsgeld insofern nicht als eine Leistung bei Mutterschaft oder eine damit gleichgestellte Leistung bei Vaterschaft iSd Art 3 Abs 1 lit b VO (EG) 883/2004 zu qualifizieren ist. Soweit die Beklagte dem entgegenhält, dass dadurch bloß die finanzielle Last der slowakischen (Mutterschafts‑)Leistung auf Österreich überwälzt werde, ist das keine Kategorie für die Vergleichbarkeit der Leistungen, sondern eine Folge der (nachrangigen) Leistungszuständigkeit Österreichs.

[34] 3.6. In der Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Bezug von Mutterschaftsgeld durch den Vater nicht zu einem Ruhen des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld nach § 6 Abs 1 KBGG führt, ist somit keine Fehlbeurteilung zu erkennen. Dass das vom Vater bezogene Mutterschaftsgeld eine vergleichbare Leistung zum Kinderbetreuungsgeld darstellt (§ 6 Abs 3 KBGG), behauptet die Beklagte nicht und ist daher auch nicht zu prüfen.

4. Zum Elterngeld

[35] 4.1. Entsprechend den Vorgaben des Art 68 Abs 2 VO (EG) 883/2004 ruht nach § 6 Abs 3 KBGG der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, sofern Anspruch auf vergleichbare (vgl oben 1.) ausländische Familienleistungen besteht, in der Höhe der ausländischen Leistung. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob die ausländische Leistung eine Leistung gleicher Art wie das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ist und daher bei der Berechnung des der Klägerin iSd Art 68 Abs 2 VO (EG) 883/2004 geschuldeten Unterschiedsbetrags berücksichtigt werden darf (EuGH C‑347/12 , Wiering [Rn 62] mwH; 10 ObS 1/20z SSV‑NF 34/36 ua). Gleichartigkeit ist insbesondere im Fall der Übereinstimmung der Leistungen bei Sinn und Zweck, Berechnungsgrundlage und Voraussetzungen für ihre Gewährung gegeben. Völlige Gleichheit vor allem bei den Berechnungsgrundlagen und den Voraussetzungen für die Leistungsgewährung ist allerdings nicht erforderlich (EuGH C‑347/12 , Wiering [Rn 55], C‑102/91 , Knoch [Rn 42]). Es reicht aus, wenn die Leistungen einander in Funktion und Struktur im Wesentlichen entsprechen (RS0122907).

[36] 4.2. Kinderbetreuungsgeld soll – pauschal wie einkommensabhängig – grundsätzlich nur Eltern gewährt werden, die bereit sind, ihre Erwerbstätigkeit aufgrund der Kinderbetreuung einzuschränken (10 ObS 144/19b SSV‑NF 33/77 ua). Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof erst unlängst wieder betont, dass das Kinderbetreuungsgeld zwar einerseits den Zweck hat, Eltern, die sich in den (maximal) ersten drei Jahren gezielt der Kindererziehung widmen, die Erziehung zu vergüten und auch andere Betreuungs‑ und Erziehungskosten auszugleichen. Es bezweckt aber auch, finanzielle Nachteile, die der Verzicht auf ein (Voll‑)Erwerbseinkommen bedeutet, abzumildern (10 ObS 147/21x; 10 ObS 108/19h ua). Diese Einkommensersatzfunktion zeigt sich am stärksten beim hier in Rede stehenden Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens. Dieses bezweckt als (teilweiser) Ersatz für den Entfall des früheren Einkommens, jenen Eltern, die vor der Geburt über ein relativ hohes Erwerbseinkommen verfügten, die Möglichkeit zu geben, trotz des kurzzeitigen Rückzugs aus dem Erwerbsleben ihren Lebensstandard zu erhalten (10 ObS 149/17k SSV‑NF 32/11; RS0127744;Sonntag in Sonntag/Schober/Konezny, KBGG4, § 24 Rz 1 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).

[37] 4.3. Das Elterngeld ist demgegenüber ein System mit Pauschalleistungen (von aktuell 280 EUR), mit dem der slowakische Staat den Berechtigten bei der Gewährleistung der Kinderbetreuung in der Regel bis zum 3. Lebensjahr des Kindes finanziell unterstützt. Bezugsberechtigt sind alle in der Slowakei wohnhaften oder vorübergehend aufhältigen Personen, die (Adoptiv‑)Eltern sind, als Pflegefamilie auftreten oder Ehepartner eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils sind. Der Bezug ist weder an die Inanspruchnahme von Elternurlaub noch an die gänzliche oder teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit geknüpft und nicht vom finanziellen Status des Empfängers abhängig (MISSOC‑Vergleichstabellen).

[38] 4.4. Angesichts dessen beruht die Ansicht des Berufungsgerichts auf einer zutreffenden Anwendung der vom Obersten Gerichtshof in bisher entschiedenen Fällen angewandten Kriterien (10 ObS 147/21x; 10 ObS 1/20z SSV‑NF34/36; 10 ObS 141/19m SSV‑NF 33/74): Im Unterschied zum Kinderbetreuungsgeld ist beim Elterngeld das Einkommen der Familie irrelevant, weil es für dessen Bezug auf ein (Über‑ oder) Unterschreiten von bestimmten Einkommensgrenzen nicht ankommt. Anders als das Kinderbetreuungsgeld kann das Elterngeld aufgrund seiner Höhe auch keinen adäquaten Ersatz für den Verzicht auf ein (Voll-)Erwerbseinkommen bieten, betragen die von der Klägerin und vom Vater bezogenen Monatsbeträge von maximal rund 220 EUR, also 7,30 EUR täglich, doch gerade einmal die Hälfte des geringsten Tagsatzes beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld. Die Einkommenersatzfunktion tritt beim Elterngeld somit klar in den Hintergrund. Auch wenn das Kinderbetreuungsgeld so wie das Elterngeld nicht an eine Karenzierung (Elternurlaub) geknüpft ist, erlaubt vor allem das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld nur eine geringe Erwerbstätigkeit, um die Betreuung des Kindes in der häuslichen Gemeinschaft zu sichern. Das Elterngeld räumt dem Bezieher demgegenüber sogar die Möglichkeit einer Vollzeitbeschäftigung ein und zielt daher weniger auf die Abgeltung erbrachter Betreuungsleistungen sondern generell auf die Abgeltung von Familienlasten ab.

[39] 4.5. Insgesamt unterscheidet sich das slowakische Elterngeld in seiner Funktion und Struktur deutlich vom Kinderbetreuungsgeld, weshalb das Berufungsgericht die Gleichartigkeit der Leistungen zu Recht verneint hat. Daran ändert nichts, dass es sich bei seiner Beurteilung in erster Linie auf das von der Klägerin bezogene einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezogen hat. Zwar ist auch das pauschale Kinderbetreuungsgeld in die Gleichartigkeitsprüfung miteinzubeziehen (10 ObS 144/19m SSV‑NF 33/74 [ErwG 4.3.]). Da dieses keinen anderen Zweck verfolgt (oben 4.2.) und ebenfalls Einkommensersatzfunktion hat (10 ObS 9/20a; 10 ObS 1/20z SSV‑NF 34/36 ua), führt das zu keinem anderen Ergebnis. Das von der Beklagten (auch in diesem Kontext) gebrauchte Argument, andere Mitgliedsstaaten hätten aufgrund der restriktiven österreichischen Rechtsprechung zur Vergleichbarkeit von Familienleistungen bereits Anrechnungsbestimmungen erlassen, durch die ihre vorrangig zu erbringenden nationale Leistung infolge des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld wegfalle, womit letztlich die Zuständigkeit auf Österreich verschoben werde, ist auch hier nicht tragfähig. Denn im Ergebnis strebt sie damit eine Verringerung ihrer zu exportierenden Leistung an, weil andere Mitgliedstaaten nationale Leistungen entgegen Art 68 VO (EG) 883/2004 zum Ruhen bringen, obwohl sie vorrangig leistungszuständig sind (vgl dazu RS0125752; 10 ObS 6/10w SSV‑NF 24/9 [ErwG 3.3.4.]).

[40] 5. Zusammenfassend steht die Entscheidung des Berufungsgerichts mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Einklang, sodass der Revision nicht Folge zu geben war.

[41] Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.

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