OGH 3Ob226/08v

OGH3Ob226/08v19.11.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Christian K*****, vertreten durch Dr. Rudolf Pototschnig, Rechtsanwalt in Villach, wider die verpflichtete Partei Elisabeth A*****, wegen 5.642,92 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 19. Juni 2008, GZ 2 R 126/08v-14, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 10. April 2008, GZ 14 E 5708/07v-11, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Zur Hereinbringung von 5.642,92 EUR sA bewilligte das Erstgericht die Forderungsexekution. Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger gab einen Drittschuldner bekannt.

Der Betreibende beantragte, dem Drittschuldner gemäß § 307 Abs 1 EO die Hinterlegung der Bezüge der Verpflichteten beim Exekutionsgericht aufzutragen, weil verschiedene Personen Anspruch auf die gepfändete Forderung erheben würden.

Das Erstgericht wies den Erlagsantrag ab, weil der Drittschuldner ab Verständigung von der Abtretung und der Zahlungsaufforderung des Treuhänders verpflichtet sei, Zahlung an den Treuhänder zu leisten. Das Pfandrecht des Betreibenden sei hingegen nachrangig. Mangels unklarer Rechtslage sei der Erlagsantrag daher abzuweisen. Das Rekursgericht trug über Rekurs des Betreibenden dem Drittschuldner auf, den Forderungsbetrag samt Nebengebühren nach Maßgabe der Fälligkeit zugunsten des Betreibenden und des Treuhänders beim Exekutionsgericht zu hinterlegen. Für den Drittschuldner sei nicht klar, wem der beiden Forderungsprädenten der bessere Rang zukomme. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der unklaren Sach- oder Rechtslage (für den Drittschuldner) fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Verpflichteten, mit dem sie die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Abweisung des Erlagsantrags anstrebt, ist nicht zulässig.

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist das Rechtsschutzinteresse (die Beschwer) des Rechtsmittelwerbers, welche im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels sowie der Entscheidung darüber noch fortbestehen muss. Diese liegt vor, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird, er also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung hat. Derjenige kann ein Rechtsmittel erheben, der behauptet, dass seine rechtlich geschützten Interessen durch den angefochtenen Beschluss unmittelbar beeinträchtigt werden, das heißt, in dessen Rechtssphäre nachteilig eingegriffen wird (stRsp RIS-Justiz RS0118925). Die Beschwer kann auch durch mögliche verfahrensrechtliche Nachteile begründet werden (3 Ob 67/08m mwN).

Eine derartige Beschwer des Verpflichteten im Falle des Erlagsauftrags an den Drittschuldner ist aber zu verneinen. Die Interessen des Verpflichteten werden nicht dadurch berührt, dass der Drittschuldner die an den Betreibenden zur Einziehung überwiesene Forderung zugunsten aller Personen, von denen diese Forderung in Anspruch genommen wird, bei Gericht erlegt, statt sie selbst an die Anspruchsberechtigten zu überweisen (3 Ob 50/71 = EvBl 1971/287; RIS-Justiz RS0002256; Heller/Berger/Stix, EO4, 2202; Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 307 Rz 28 mwN).

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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