European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00132.13Z.0930.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Der Erblasser hinterließ mehrere Testamente. Seine Lebensgefährtin gab aufgrund des Testaments vom 20. 12. 2010 die unbedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab.
Die Mutter des Erblassers gab aufgrund des Testaments vom 12. 12. 2001 die bedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass, in eventu als gesetzliche Erbin zur Hälfte des Nachlasses ab. Nach Anberaumung einer Tagsatzung erklärte sie, dass sie im Hinblick auf die Ergebnisse der strafbehördlichen Ermittlungen das Erbrecht der Lebensgefährtin nicht bestreite und die von ihr abgegebene bedingte Erbantrittserklärung hinfällig sei. Unter einem meldete sie ihren Pflichtteilsanspruch zur Verlassenschaft im Ausmaß der Hälfte des gesetzlichen Erbrechts an und beantragte die Inventarisierung des Nachlasses.
Das Erstgericht sprach mit Beschluss aus, dass der Mutter des Erblassers kein gesetzliches Erbrecht zustehe.
Den dagegen erhobenen Rekurs der Lebensgefährtin wies das Rekursgericht mangels Beschwer zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Lebensgefährtin zeigt eine iSd § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage nicht auf:
Die Revisionsrekurswerberin führt aus, der zum ganzen Nachlass erbantrittserklärte Testamentserbe habe ein gesetzlich verbrieftes Recht, dass sein Erbrecht festgestellt und die übrigen Erbantrittserklärungen zurück‑ oder abgewiesen werden. Das sei bisher nicht geschehen, sodass sie durch die mangelhafte Erledigung des Erstgerichts in ihren Rechten beeinträchtigt gewesen sei. Eine einmal abgegebene Erbantrittserklärung könne nämlich ausschließlich durch eine Entscheidung des Außerstreitrichters unwirksam gemacht werden.
Gemäß § 161 Abs 1 AußStrG hat das Gericht im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote das Erbrecht der Berechtigten festzustellen und die übrigen Erbantrittserklärungen abzuweisen. Darüber kann mit gesondertem Beschluss (§ 36 Abs 2 AußStrG) oder mit dem Einantwortungsbeschluss entschieden werden. Die Entscheidung über die Vorgangsweise obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und bedarf keiner weiteren Begründung (5 Ob 186/09b).
Durch den im Gesetz nicht vorgesehenen Ausspruch des Erstgerichts, der Mutter des Erblassers stehe kein gesetzliches Erbrecht zu, wird nicht nachteilig in die Rechtssphäre der Revisionsrekurswerberin eingegriffen, sodass sie materiell nicht beschwert ist (RIS‑Justiz RS0118925; RS0006497). Das Erstgericht ist davon ausgegangen, dass es die Erklärung der Mutter als Anerkennung des Erbrechts der Lebensgefährtin versteht und deshalb keine widerstreitenden Erbantrittserklärungen mehr vorlägen. Ob die Entscheidung nach § 161 AußStrG ‑ wie von der Revisionswerberin angestrebt ‑ durch gesonderten Beschluss erfolgt, steht im Ermessen des Erstgerichts. Ein Beschluss nach § 161 AußStrG ist der Rechtskraft nur in Verbindung mit der rechtskräftigen Einantwortung fähig (5 Ob 186/09b).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)