European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00076.24M.1218.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Finanzstrafsachen
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * S*, Ing. * M* und Ing. * St* von der wider sie erhobenen Anklage (ON 23) wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung der gegenständlichen Finanzvergehen freigesprochen und – entgegen § 22 Abs 1 (bis 3) VbVG (zu dieser Vorschrift und ihrem Zweck eingehend Oberressl, Besonderheiten des Haupt- und des Rechtsmittelverfahrens nach dem VbVG, ÖJZ 2020, 815 [822 ff]) zugleich – der gegen die S* GmbH (wegen der ihrem Entscheidungsträger * S* angelasteten Finanzvergehen) erhobene Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße (§ 21 VbVG) abgewiesen (ON 57 S 52, ON 58). Infolge dieser gesetzwidrigen Vorgangsweise ist – anders als bei Freispruch der natürlichen Person(en) in einem Urteil gemäß § 22 Abs 1 VbVG und nachfolgender Fällung eines Verbandsurteils (in einem „selbständigen“ Verfahren) gemäß § 22 Abs 3 VbVG – bloß ein einziges Urteil entstanden (13 Os 122/22y, 123/22w [Rz 1]; Oberressl in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG § 22 FN 9).
Rechtliche Beurteilung
[2] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
[3] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Buchhaltung zum Beweis dafür, „dass die vom Finanzamt angewandten Prüfungsmethoden zu einem verlässlichen und nachvollziehbaren Ergebnis über das Rechnungswesen und die steuerhinterziehende Preisgestaltung durch die Angeklagten geführt hat“ (ON 57 S 45), vom Erstgericht zu Recht abgewiesen (ON 57 S 48).
[4] Weshalb die begehrte Beweisaufnahme für den Vorwurf der Verkürzung von Abgaben durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen und die Nichtabgabe von Steuererklärungen von Bedeutung sei, ließ der Beweisantrag nämlich nicht erkennen (siehe aber § 55 Abs 2 Z 2 StPO).
[5] Das die Anträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS‑Justiz RS0099618).
[6] Gründet das Gericht einen Freispruch auf die Annahme, dass ein Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt sei, und trifft es demnach keine Feststellungen zu den übrigen, reicht es unter dem Aspekt erfolgreicher Urteilsanfechtung nicht hin, allein die den Freispruch begründende Annahme zu bekämpfen. Vielmehr ist überdies hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale, zu denen das Urteil keine Konstatierungen enthält, ein Feststellungsmangel geltend zu machen (RIS-Justiz RS0118580 [T17] und RS0127315). Ein solcher wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, wobei die betreffenden Indizien im Sinn des § 258 Abs 1 StPO in der Hauptverhandlung vorgekommen sein müssen (RIS-Justiz RS0118580 [T2 und T7]). Prozessförmig dargestellt wird ein Feststellungsmangel überdies nur dann, wenn die von der Nichtigkeitsbeschwerde verlangten Konstatierungen aus den von ihr bezeichneten Verfahrensergebnissen nach den Regeln folgerichtigen Denkens oder anhand grundlegender Erfahrungssätze abgeleitet werden können (vgl RIS-Justiz RS0118580 [T21], RS0116732 und RS0118317 sowie Ratz, WK-StPO § 281 Rz 601).
[7] Dem letztgenannten Erfordernis wird die Rechtsrüge (Z 9 lit a, nominell verfehlt „Z 4 und Z 5 iVm Z 9 lit a“) schon deshalb nicht gerecht, weil sie nicht erkennen lässt, warum aus den abgabenbehördlichen Erhebungen und den Angaben des Betriebsprüfers Feststellungen zur subjektiven Tatseite abzuleiten sein sollen.
[8] Mangels prozessordnungskonformer Darstellung eines Feststellungsmangels zu sämtlichen vom Erstgericht nicht getroffenen, für einen Schuldspruch aber erforderlichen Konstatierungen erübrigt sich nach dem Dargelegten ein Eingehen auf die Mängelrüge (Z 5) zu den tatrichterlichen Negativfeststellungen.
[9] In der Rechtsmittelanmeldung ausdrücklich anzufechten erklärt (ON 1 S 27), aber nicht deutlich und bestimmt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) bekämpft wird der Ausspruch der Abweisung des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
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