OGH 13Os151/03; 15Os92/05a; 11Os126/06y; 14Os77/08t; 13Os185/08t; 11Os178/09z; 13Os12/10d; 11Os65/11k; 15Os122/11x; 12Os51/12k; 13Os22/13d; 12Os109/13s; 11Os3/14x; 13Os123/14h; 13Os124/15g; 13Os143/15a; 13Os9/19a; 14Os43/20k; 14Os92/20s; 12Os96/20i; 14Os94/20k; 14Os104/21g; 15Os95/21s; 11Os30/23f; 15Os118/23a; 12Os17/24b; 11Os108/24b (RS0118415)

OGH13Os151/03; 15Os92/05a; 11Os126/06y; 14Os77/08t; 13Os185/08t; 11Os178/09z; 13Os12/10d; 11Os65/11k; 15Os122/11x; 12Os51/12k; 13Os22/13d; 12Os109/13s; 11Os3/14x; 13Os123/14h; 13Os124/15g; 13Os143/15a; 13Os9/19a; 14Os43/20k; 14Os92/20s; 12Os96/20i; 14Os94/20k; 14Os104/21g; 15Os95/21s; 11Os30/23f; 15Os118/23a; 12Os17/24b; 11Os108/24b26.11.2024

Rechtssatz

Von Feststellungsmängeln abgesehen, liegen die Nichtigkeitsgründe der Z 9 und 10 des § 281 Abs 1 StPO vor, wenn angesichts der im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen zu Unrecht ein Schuld- oder Freispruch ergangen ist (Z 9 lit a bis c) oder die festgestellten Tatsachen zwar zu Recht einem Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumiert wurden, aber bei der Subsumtion Fehler unterlaufen sind (Z 10). Mit diesen Rechtsfragen können zur Anfechtung des Urteils Berechtigte den Obersten Gerichtshof befassen.

Da die §§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO vom Beschwerdeführer verlangen, die Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen, also darzulegen, warum das Erstgericht zu Unrecht freigesprochen oder die festgestellten Tatsachen einem Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumiert oder nicht subsumiert hat, also aufzuzeigen, warum das Gesetz unrichtig angewendet wurde, die bloße (= substratlose) Behauptung, der Angeklagte sei nicht oder nicht im Sinn der angezogenen Gesetzesstellen schuldig, aber nicht erkennen lässt, welchen konkreten Rechtsfehler der Beschwerdeführer geltend machen will und damit einer inhaltlichen Erörterung nicht zugänglich ist, sollen derartige Rügen, um kostenaufwändige Gerichtstage zu vermeiden, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden können. Verzichtet der Beschwerdeführer auf methodengerechte Argumentation (vgl §§ 6 f ABGB, § 1 StGB) zugunsten bloßer (Rechts-)Behauptungen, können diese zwar zu amtswegigem Einschreiten des Obersten Gerichtshofes nach § 290 Abs 1 zweiter Satz (erster Fall) StPO zugunsten des Angeklagten - dann nämlich, wenn die Behauptung im Ergebnis zutrifft -, nicht aber zum Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde führen, sodass sich eine Behandlung im Gerichtstag erübrigt.

Normen

StPO §281 Abs1 Z9
StPO §281 Abs1 Z10 A
StPO §285 Abs1
StPO §285a Z2
StPO §285d

13 Os 151/03OGH17.12.2003
15 Os 92/05aOGH13.10.2005

Auch; nur: Von Feststellungsmängeln abgesehen, liegen die Nichtigkeitsgründe der Z 9 und 10 des § 281 Abs 1 StPO vor, wenn angesichts der im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen zu Unrecht ein Schuld- oder Freispruch ergangen ist (Z 9 lit a bis c) oder die festgestellten Tatsachen zwar zu Recht einem Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumiert wurden, aber bei der Subsumtion Fehler unterlaufen sind (Z 10). (T1)<br/>Beisatz: Rechtsfehler, weil das Erstgericht trotz fehlender Feststellungen einen daher unzulässigen Schluss gezogen hat. (T2)

11 Os 126/06yOGH23.01.2007

Vgl auch; Beisatz: Die prozessordnungsgemäße Darstellung der Rüge aus Z 10 verlangt die ausdrückliche Bezeichnung der angestrebten Subsumtion (WK-StPO § 281 Rz 644). (T3)

14 Os 77/08tOGH08.07.2008

Auch; Beis wie T3

13 Os 185/08tOGH19.02.2009

Vgl auch; Beis wie T3

11 Os 178/09zOGH22.12.2009

Auch; Beisatz: Die gesetzmäßige Ausführung einer Subsumtionsrüge (Z 10) hat den gesamten Urteilssachverhalt zu Grunde zu legen. Sie erfordert die Darlegung, weshalb die Unterstellung der Tat durch das Erstgericht rechtlich unrichtig ist und der festgestellte Sachverhalt vielmehr eine andere, konkret zu bezeichnende strafbare Handlung begründet. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Indem die Beschwerde bloß die Behauptung aufstellt, die Taten wären den „§§ 159 ff StGB" zu unterstellen, ohne auf die Feststellungen und deren behauptete Fehlerhaftigkeit Bezug zu nehmen, genügt sie diesen Anforderungen nicht. (T5)

13 Os 12/10dOGH17.02.2011

Auch; Beis ähnlich wie T4

11 Os 65/11kOGH30.06.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4

15 Os 122/11xOGH19.10.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4

12 Os 51/12kOGH26.06.2012

Vgl

13 Os 22/13dOGH02.07.2013

Vgl auch

12 Os 109/13sOGH12.12.2013

Vgl auch; Beis wie T4

11 Os 3/14xOGH11.02.2014

Auch; Beis wie T4

13 Os 123/14hOGH18.12.2014

Auch

13 Os 124/15gOGH25.11.2015

Auch; Beis wie T3

13 Os 143/15aOGH27.01.2016

Auch; Beis wie T3

13 Os 9/19aOGH24.04.2019

Beis wie T3

14 Os 43/20kOGH09.06.2020

Vgl

14 Os 92/20sOGH29.09.2020

Vgl; Beis wie T3

12 Os 96/20iOGH15.10.2020

Vgl; Beis wie T3

14 Os 94/20kOGH03.11.2020

Vgl; Beis wie T3

14 Os 104/21gOGH16.12.2021

Vgl; Beis wie T3

15 Os 95/21sOGH26.01.2022

Vgl; Beis wie T3

11 Os 30/23fOGH09.05.2023

vgl; Beisatz wie T3

15 Os 118/23aOGH08.11.2023

vgl

12 Os 17/24bOGH05.09.2024

vgl; Beisatz wie T3

11 Os 108/24bOGH26.11.2024

vgl; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_20031217_OGH0002_0130OS00151_0300000_001

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