OGH 12Os109/13s

OGH12Os109/13s12.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Sol und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marco P***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 15 Abs 1 StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Benjamin D***** sowie die Berufung des Angeklagten Mehmet T***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 14. Mai 2013, GZ 36 Hv 53/13s-124, ferner über die Beschwerde des Mehmet T***** gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Benjamin D***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, dass auch rechtskräftige Schuldsprüche anderer Angeklagter enthält, wurde Benjamin D***** im zweiten Rechtsgang des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (D./) schuldig erkannt.

Danach hat er am 28. Dezember 2010 in I***** zur Ausführung der strafbaren Handlung des Mehmet T***** und des Ibrahim Do*****, die Marco P***** und Juan Pe***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einsatz eines Pfeffersprays 100 Gramm Kokain wegnahmen, dadurch beigetragen, dass er Aufpasserdienste leistete und zur Verhinderung der weiteren Verfolgung des Mehmet T***** und des Ibrahim Do***** dem Juan Pe***** mit den Fingern ins Auge fuhr.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von Benjamin D***** aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene (als „Berufung wegen Nichtigkeit“ bezeichnete) Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) ließen die Tatrichter weder die den Beschwerdeführer entlastenden Angaben des Mehmet T***** noch die leugnende Verantwortung des Benjamin D***** unberücksichtigt, sondern gingen davon aus, dass Mehmet T***** seinen Freund in der Hauptverhandlung schützen wollte (US 18 f). Einer eingehenderen Auseinandersetzung mit Details der im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung als unglaubwürdig verworfenen, von Mehmet T***** im Wesentlichen auch in der Hauptverhandlung am 9. Februar 2013 getätigten Angaben bedurfte es schon wegen des Gebots zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe nicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).

Entgegen dem weiteren Vorbringen (Z 5 vierter Fall) ist der vom objektiven Tatgeschehen auf die innere Tatseite gezogene Schluss der Tatrichter (US 19) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671).

Die zum Vorsatz des Beschwerdeführers, und zwar auch zum Einsatz eines Pfeffersprays getroffenen Feststellungen wurden zudem auch auf die für zuverlässig befundenen Angaben des Ibrahim Do***** vor der Polizei gestützt, wonach Benjamin D***** 1.000 Euro Provision bekommen hätte sollen und von Mehmet T***** in den Tatplan eingeweiht worden sei (US 16 iVm 19 iVm ON 59 S 177 und S 187).

Indem sich die Mängelrüge nicht an der Gesamtheit der tatrichterlichen Argumentationskette orientiert, sondern einzelne Beweiswerterwägungen als unzureichend kritisiert, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.

Die eine Verurteilung wegen § 83 Abs 1 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht prozessordnungswidrig die Urteilsannahmen, wonach der in den Tatplan eingeweihte Benjamin D***** absprachegemäß für den Fall, dass bei der von ihm beobachteten Suchtgiftübergabe Schwierigkeiten eintreten sollten, zur Unterstützung bereit stand (US 9 f) und leitet ihre Behauptung, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort und dessen Aufpasserdienste zur Annahme einer Beitragstäterschaft iSd § 12 dritter Fall StGB nicht genüge, nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565). Einer meritorischen Erwiderung ist das Beschwerdevorbingen demnach nicht zugänglich.

Soweit die Rüge weitere Urteilsannahmen zum Gewahrsamsbruch und zur Frage des Zeitpunkts des Einschreitens vermisst, ist sie auf die von ihr übergangenen Feststellungen zu verweisen.

Die gesetzmäßige Ausführung einer Subsumtionsrüge (Z 10) hat den gesamten Urteilssachverhalt zugrunde zu legen. Sie erfordert die Darlegung, weshalb die Unterstellung der Tat durch das Erstgericht rechtlich unrichtig ist und der festgestellte Sachverhalt vielmehr eine andere, konkret zu bezeichnende strafbare Handlung begründet (RIS-Justiz RS0118415 [T4]).

Weder durch den Verweis auf das Vorbringen der Mängelrüge noch durch das Bestreiten der Konstatierungen zu dem vom Beschwerdeführer mitgetragenen Waffeneinsatz wird die gegen die Deliktsqualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB gerichtete Rüge prozessförmig zur Darstellung gebracht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte