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§ 6 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Auslegung.

§ 6

Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beygelegt werden, als welcher aus der eigenthümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.

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