Rechtssatz
Keine entscheidende Tatsache wird angesprochen, wenn das Erstgericht eine gleichartige Verbrechensmenge nur pauschal individualisiert hat und der Beschwerdeführer die Täterschaft hinsichtlich einzelner Taten in Frage stellt.
13 Os 164/02 | OGH | 19.02.2003 |
Auch; Beisatz: Die Abgrenzung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Taten untereinander betrifft hier keine entscheidende Tatsache. (T1) |
14 Os 40/04 | OGH | 05.05.2004 |
Vgl; Beisatz: Erfolgte bei Vorliegen einer gleichartigen Verbrechensmenge eine Zusammenfassung gleichartiger, nur pauschal individualisierter Taten, so bewirkt dies keine Undeutlichkeit. (T2) |
13 Os 142/04 | OGH | 15.12.2004 |
Auch; Beisatz: Ein Schuldspruch wegen nur pauschal individualisierter gleichartiger Taten (indem also die - wenngleich selbständigen - Taten [bei sonstiger Nichtigkeit aus Z 3] nur gegen andere, aber nicht untereinander abgegrenzt werden; sog gleichartige Verbrechensmenge) begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil es sich dabei, anders als beim sog "fortgesetzten Delikt", nicht um eine materiellrechtliche, sondern bloß um eine prozessuale Zusammenfassung handelt. (T3) |
11 Os 47/06f | OGH | 01.08.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Die im Schuldspruch erfolgte pauschale Zusammenfassung gleichartiger Einzeltaten zu einer gleichartigen Verbrechensmenge durch die Angaben von Tatzeitraum, Tatorten, sowie Art und Gesamtmenge der verhandelten Suchtgifte auch ohne namentliche Bezeichnung der Käufer und der konkreten Verkaufsmodalitäten genügt dem Individualisierungsgebot. (T4) |
14 Os 84/07w | OGH | 28.08.2007 |
Beisatz: Hier: Das Erstgericht individualisierte fallbezogen eine gleichartige Verbrechensmenge pauschal, grenzte also die - wenngleich selbständigen - Taten nur gegen andere, aber nicht untereinander ab. (T5); Beisatz: Indem der Beschwerdeführer nur die Anzahl der deliktischen Übergriffe in Frage stellt, würde sich an den durch Anfangs- und Endzeitpunkt eingeschränkten, ansonsten aber nur durch zahlreiche Angriffe umschriebenen Schuldsprüchen nichts ändern. (T6) |
14 Os 104/07m | OGH | 16.10.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Der Wegfall der Täterschaft hinsichtlich einzelner Taten, mit anderen Worten eine vom Nichtigkeitswerber angestrebte Reduktion der - vorliegend gar nicht konkret bestimmten - Anzahl der deliktischen Übergriffe, stellt weder einen Schuldspruch noch die Subsumtion einer begangenen Tat in Frage. (T7) |
11 Os 200/08h | OGH | 17.02.2009 |
Auch; Beisatz: Soweit sich der Beschwerdeführer auf fehlende Genauigkeit in den Angaben der Zeugin über Tatzeiträume und Häufigkeit bezieht, spricht er keinen für die rechtliche Beurteilung entscheidenden Umstand an. (T8) |
15 Os 91/11p | OGH | 17.08.2011 |
Vgl; Beistz: Hier: Exakte Tatzeiten von verschiedenen festgestellten sexuellen Übergriffen innerhalb eines bestimmten Zeitraums. (T9) |
15 Os 106/11v | OGH | 20.12.2011 |
Vgl; Beisatz: Auch wenn ein Teil von im Rahmen einer gleichartigen Verbrechensmenge begangenen Angriffen in Österreich und ein Teil im Ausland stattfand, sind alle diese Taten § 62 StGB zu unterstellen. (T10) |
15 Os 150/11i | OGH | 20.12.2011 |
Beisatz: Hier: Das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 SMG. (T11) |
13 Os 36/12m | OGH | 05.07.2012 |
Vgl auch |
14 Os 119/12z | OGH | 29.01.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die Annahme eines kürzeren Tatzeitraums, mit anderen Worten eine Reduktion der (vorliegend gar nicht konkret bestimmten) Anzahl der deliktischen Übergriffe würde den Schuldspruch oder die Subsumtion nicht in Frage stellen. (T13) |
14 Os 12/13s | OGH | 09.04.2013 |
Vgl; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Somit kommen dazu getroffene Aussagen als Gegenstand der Mängelrüge nicht in Betracht. (T14) |
17 Os 25/13z | OGH | 06.03.2014 |
Vgl; Beisatz: Hier: Als Missbrauch der Amtsgewalt bewertete Geschäftsfälle. (T15) |
15 Os 127/14m | OGH | 03.12.2014 |
Beisatz: Bei wertqualifizierten Delikten betrifft der Entfall einzelner, ansonsten nur pauschal individualisierter gleichartiger Taten dann keine entscheidenden Tatsachen, wenn auch durch die Verbleibenden die Wertgrenze überschritten wird. (T16) |
12 Os 115/16b | OGH | 04.11.2016 |
Auch |
14 Os 3/20b | OGH | 25.02.2020 |
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T13 |
14 Os 130/23h | OGH | 03.09.2024 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_20020821_OGH0002_0130OS00089_0200000_001
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