OGH 13Os123/11d

OGH13Os123/11d15.12.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ludwig als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Karl H***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 14. Juli 2011, GZ 13 Hv 46/11a-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. Karl H***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Enns und Wels die ihm durch Beschlüsse der Bezirksgerichte Enns und Wels, mit denen er in Pflegschaftsverfahren zum Sachwalter bestellt worden war, eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der Besachwalterten zu verfügen, wissentlich missbraucht, indem er wiederholt diesen gehörende Geldbeträge für eigene Zwecke verwendete, und dadurch die Besachwalterten um insgesamt mehr als 50.000 Euro am Vermögen geschädigt, nämlich

(1) vom 31. August 2007 bis zum 17. Juni 2009 Ernst A***** um 15.000 Euro,

(2) am 9. Mai 2007 Melanie B***** um 3.000 Euro und

(3) vom Jahresanfang 2000 bis zum August 2009 Gertrud M***** um zumindest 190.000 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Abweisung (ON 38 S 27) des - im Übrigen nicht durch die gebotene Angabe der Fundstelle in den Akten (RIS-Justiz RS0124172) bezeichneten - Antrags auf Vernehmung der Elke Be***** als Zeugin zum Beweis dafür, „dass die Betroffene Gertrud M***** entgegen den Ausführungen in der Privatbeteiligung und dem zugrundeliegend auch in der Anklageschrift sehr wohl mobil war und durchaus einen hohen Geldbedarf hatte und es sehr wohl realistisch ist, dass Geldbeträge auch an Frau M***** persönlich in durchaus erheblicher Höhe übergeben wurden“ (ON 38 S 2), wird (bloß) mit dem Ziel einer Reduktion des Schadensbetrags einer unbestimmten Anzahl gleichartiger Taten von 190.000 Euro auf 57.000 Euro aus Z 4 gerügt, womit aber kein schuld- oder subsumtionsrelevanter Umstand angesprochen wird. Da nämlich die Schadensbeträge mehrerer gleichartiger Taten nach § 29 StGB zu addieren sind und schon ein über 50.000 Euro liegender Schadensbetrag nach § 153 Abs 2 zweiter Fall StGB qualifizierte Untreue begründet, steht die rechtliche Unterstellung der Taten nicht in Frage, während der - zudem gar nicht behauptete - Wegfall einzelner von mehreren als sogenannte gleichartige Verbrechensmenge nur pauschal individualisierter Taten keine für die Frage der Schuld entscheidende Tatsachen berührt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 33, 327 [Punkt 4], § 295 Rz 15 ff).

Hinzu kommt, dass die Beurteilung der Frage, ob die Übergabe von Geldbeträgen „realistisch“ sei, einen Wertungsvorgang darstellt und solcherart nicht Gegenstand des Zeugenbeweises ist (Kirchbacher, WK-StPO § 154 Rz 8).

Soweit die Mängelrüge (Z 5) die zum Schuldspruch 2 getroffene Feststellung releviert, der Beschwerdeführer habe am 15. Mai 2007 der Besachwalterten Melanie B***** „in Anwesenheit ihrer Mutter“ 1.000 Euro übergeben (US 4), bezieht auch sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände.

Indem die Beschwerde aus der (urteilsfremden) Prämisse, die Mutter der Melanie B***** habe die Geldübergabe nicht beobachtet, und aus einer - vom Erstgericht den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend (Z 5 vierter Fall) erörterten (US 9) - Übernahmebestätigung (ON 10 in ON 19) anhand eigener Beweiswerterwägungen die Hypothese ableitet, Melanie B***** habe vom Beschwerdeführer (auch) die vom Schuldspruch 2 umfassten 3.000 Euro erhalten, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Entsprechendes gilt hinsichtlich des Schuldspruchs 2 für die Tatsachenrüge (Z 5a), die sich insoweit darin erschöpft, mittels spekulativer Überlegungen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Melanie B***** anzuzweifeln.

Soweit die Beschwerde zum Schuldspruch 3 den Nachweis eines Vermögensnachteils von (bloß) 57.000 Euro anstrebt, bezieht sie sich - im Hinblick auf die Wertgrenze des § 153 Abs 2 zweiter Fall StGB (50.000 Euro) - nicht auf entscheidende Tatsachen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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