Rechtssatz
Die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens ist nicht nach § 382e Abs 2 EO sondern nur nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO möglich und setzt damit eine entsprechende Gefahrenbescheinigung voraus.
Einstweilige Verfügung; Sicherungs-EV
8 Ob 39/04z | OGH | 11.11.2004 |
Auch; Beisatz: Sie ist von der Geltendmachung des Aufteilungsanspruchs abhängig zu machen und für die Zeit bis zur rechtskräftigen Beendigung des Aufteilungsverfahrens zu erlassen. (T1) |
2 Ob 164/04p | OGH | 19.12.2005 |
Beisatz: Bei Nichtzahlung von Darlehensraten droht letztlich der Verlust des Hauses durch Zwangsversteigerung; schon damit ist aber der Antragstellerin die für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach der oben genannten Gesetzesstelle erforderliche Bescheinigung einer konkreten Gefährdung im ausreichenden Maß gelungen. (T2) |
6 Ob 278/07m | OGH | 24.01.2008 |
Vgl; Beisatz: Mit einstweiliger Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c 2. Fall EO soll der Anspruch des gefährdeten Ehegatten auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse, der auch durch eine Ausgleichszahlung substituiert werden kann, gesichert werden. Ist insgesamt genügend Vermögen vorhanden, um diesen Aufteilungsanspruch zu decken, ist die erforderliche Gefahrenbescheinigung nicht gelungen. (T3) |
7 Ob 93/10t | OGH | 30.06.2010 |
Auch; Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ehescheidung. (T4) |
1 Ob 213/12y | OGH | 15.11.2012 |
Auch; Beis wie T3 nur: Mit einstweiliger Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c 2. Fall EO soll der Anspruch des gefährdeten Ehegatten auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse, der auch durch eine Ausgleichszahlung substituiert werden kann, gesichert werden. (T5); Beis wie T4 |
9 Ob 1/17p | OGH | 28.02.2017 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Eigentumswohnung ist aber unstrittig nicht Bestandteil des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. (T6) |
1 Ob 13/18w | OGH | 27.02.2018 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Mit einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anspruchs der gefährdeten Partei auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse werden nicht (bestimmte) Vermögensobjekte gesichert, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach den §§ 81 ff EheG, also des Anspruchs auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse. (T7)<br/>Beisatz: Unabdingbare Voraussetzung für die Erlassung einer solchen einstweiligen Verfügung ist vor allem, dass die (hohe) Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne eine solche Maßnahme die (wertmäßige) Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde. (T8) |
1 Ob 233/18y | OGH | 05.03.2019 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Umständen, aus denen sich eine solche konkrete Gefährdung ergibt, trifft die gefährdete Partei. (T9); Beisatz: Aus einem einmaligen und bereits längere Zeit zurückliegenden Verkauf bloß eines verhältnismäßig geringen Teils des Wertpapiervermögens kann aber nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass auch der noch verbleibende (weit überwiegende) Teil der Wertpapiere verkauft werden soll. (T10) |
1 Ob 135/19p | OGH | 29.08.2019 |
Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Anspruchsgefährdung (Deckungsmangel) verneint. (T11) |
1 Ob 86/24i | OGH | 25.06.2024 |
Beisatz wie T7; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Hier: bereits angedrohte Hypothekarklage der Bank aufgrund eingestellter Kreditrückzahlungen des Beklagten sowie Androhung des Beklagten, dass die Klägerin „keinen Cent“ aus dem beabsichtigten Verkauf sehen werde. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_20010426_OGH0002_0080OB00055_01Y0000_001
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