OGH 3Ob25/14v

OGH3Ob25/14v19.3.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei A*****, vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, gegen den Gegner der gefährdeten Partei D*****, vertreten durch Dr. Roland Grilc, Mag. Rudolf Vouk, Dr. Maria Škof, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 3. Jänner 2014, GZ 1 R 329/13x‑18, womit über Rekurs der beklagten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 11. November 2013, GZ 2 C 226/13t‑14, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00025.14V.0319.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind auch dann, wenn materiell fremdes Sachrecht (hier: slowenisches Recht) anzuwenden ist, nach den einschlägigen österreichischen Verfahrensvorschriften zu beurteilen (RIS‑Justiz RS0009195).

2. Im Verfahren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind die Behauptungen der gefährdeten Partei die Grenzen, in deren Rahmen zu prüfen ist, inwieweit eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann. Es ist nicht Sache des Gerichts, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder auf ergänzendes Vorbringen zu dringen (stRsp; RIS‑Justiz RS0005452).

3. Die gefährdete Partei beantragte die Erlassung eines Veräußerungs‑ und Belastungsverbots zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs an einer näher bezeichneten, in Österreich gelegenen Liegenschaft.

3.1 Eine derartige einstweilige Verfügung kann nur unter der Voraussetzung einer konkreten Gefahrenbescheinigung bewilligt werden (RIS‑Justiz RS0115099; Deixler‑Hübner in Gitschthaler/Höllwerth , EuPR [2011] § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO Rz 16 mwN).

3.2 Für die Bescheinigung, dass ohne die einstweilige Verfügung die Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert werde, bedarf es konkreter Anhaltspunkte, dass der Gegner der gefährdeten Partei einen allenfalls erzielten Verkaufserlös verwirtschaften oder verbringen bzw Verfügungen treffen werde, die die Realisierung des Aufteilungsanspruchs unmöglich machen (6 Ob 153/09g; 6 Ob 61/09b; weitere Nachweise bei Deixler‑Hübner in Gitschthaler/Höllwerth , EuPR § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO Rz 18).

3.3 Die auf den Umständen des Einzelfalls (RIS‑Justiz RS0005118; 1 Ob 213/12y) beruhende Verneinung der Anspruchsgefährdung durch das Rekursgericht hält sich an diese Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und wirft keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf (RIS-Justiz RS0013475):

a) Das Rekursgericht begründete die Antragsabweisung damit, dass kein Hinweis darauf bestehe, dass der Gegner der gefährdeten Partei im Fall des Verkaufs der Liegenschaft den Kaufpreis „verschleiern“ werde. Schon aus diesem Grund ist unerheblich, ob der Gegner der gefährdeten Partei eine andere, im Ausland gelegene Liegenschaft veräußerte. Darüber hinaus hat sich die gefährdete Partei in ihrem Sicherungsantrag auf den nun behaupteten Verkauf einer anderen Liegenschaft nicht berufen.

b) Ebensowenig hat die gefährdete Partei in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag ihr Sicherungsbedürfnis damit begründet, dass durch einen Verkauf der Liegenschaft in ihr nach slowenischem Recht bereits bestehendes Miteigentum an der Liegenschaft eingegriffen würde. Sie hat ganz im Gegenteil ‑ zutreffend (RIS‑Justiz RS0037061) ‑ darauf verwiesen, dass es bei Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht darauf ankomme, in welcher Form später die Aufteilung erfolgen werde.

c) Dass schließlich das Rekursgericht tatsächlich in seiner zweiten Entscheidung eine teilweise andere Rechtsansicht vertrat als in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluss, ist unerheblich, wenn die im zweiten Rechtsgang geäußerte abweichende Meinung richtig ist (RIS‑Justiz RS0042181; zum Rekursverfahren RS0044011). Das ist hier der Fall, weil eine Regelungsverfügung iSd § 382 Z 8 lit c erster Fall EO nicht Verfahrensgegenstand ist.

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