OGH 7Ob122/08d

OGH7Ob122/08d2.7.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers und Gegners der gefährdeten Partei Dr. Heinz B*****, vertreten durch Auer & Auer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin und gefährdete Partei Ulrike Hildegard B*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens (hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 27. März 2008, GZ 20 R 13/08i-92, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Verfahren über einen Sicherungsantrag nach § 382 Z 8 lit c EO ist kein Teil des außerstreitigen Aufteilungsverfahrens, wenn auch das mit dem Aufteilungsverfahren befasste Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 387 Abs 1 EO zur Durchführung des Sicherungsverfahrens zuständig ist. Das Sicherungsverfahren richtet sich daher ausschließlich nach den Vorschriften der EO und den nach diesem Gesetz anwendbaren Bestimmungen der ZPO (6 Ob 560/85, EFSlg 49.638 ua).

Die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens ist nach ständiger Rechtsprechung (nur) nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO möglich und setzt damit eine entsprechende Gefahrenbescheinigung voraus (RIS-Justiz RS0115099). Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit einer in § 381 EO erwähnten Erschwerung, Vereitelung oder Herbeiführung eines unwiederbringlichen Schadens eine Anspruchsgefährdung begründen, sondern es ist die Bescheinigung einer konkreten Gefährdung erforderlich (8 Ob 55/01y mwN). Zu bescheinigen ist, dass die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne die einstweilige Verfügung die Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde (stRsp, RIS-Justiz RS0006055).

Ob sich aus einem bescheinigten Sachverhalt eine Gefährdung des Antragstellers (oder des Antragsgegners) zwingend ableiten lässt oder nicht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und stellt wegen dieser Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage dar (1 Ob 160/01p; 6 Ob 237/01y, EFSlg 98.590 ua). Von einer Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann keine Rede sein: Nach dem bescheinigten Sachverhalt wäre der Antragsteller selbst bei dem für ihn ungünstigsten Ausgang des Aufteilungsverfahrens in der Lage, eine entsprechende Ausgleichszahlung an die Antragsgegnerin zu finanzieren, ohne seine Eigentumswohnung, hinsichtlich der die Antragsgegnerin ein Belastungs- und Veräußerungsverbot fordert, belasten oder verkaufen zu müssen. Dass der Antragsteller in einem Gespräch mit der Tochter der Streitteile äußerte, er werde, wenn er seine Frau auszahlen müsse, die Eigentumswohnung möglicherweise doch verkaufen müssen, lässt annehmen, dass er ohnehin gewillt ist, seinen finanziellen Verpflichtungen (weiterhin) nachzukommen. Die Ansicht der Vorinstanzen, unter diesen Umständen bestehe kein Anlass, den Aufteilungsanspruch der Antragsgegnerin als gefährdet anzusehen, begegnet keinerlei Bedenken.

Da das Sicherungsbegehren der Antragsgegnerin demnach (schon) mangels einer konkreten Gefährdung ihres Aufteilungsanspruchs abzuweisen ist, kann die von der Revisionsrekurswerberin für erheblich erachtete Frage, ob die begehrte Sicherungsmaßnahme nach der EO-Novelle 2000 auch Gegenstände betreffen könne, die - wie die Eigentumswohnung des Antragstellers - nach den §§ 81 ff EheG nicht der Aufteilung unterliegen, dahingestellt bleiben.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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