OGH 1Ob111/18g

OGH1Ob111/18g29.8.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und Dr. Parzmayr in der Rechtssache der gefährdeten Partei F* P*, vertreten durch die Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG, Wien, gegen die gefährdende Partei K* P*, vertreten durch Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt in Seiersberg‑Pirka, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 28. Mai 2018, GZ 1 R 85/18d‑267, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 26. Februar 2018, GZ 23 Fam 27/15p‑256, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E125256

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Abweisung des (dritten) Antrags der gefährdeten Partei, eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO zu erlassen.

Rechtliche Beurteilung

1. Erneut muss vorausgeschickt werden, dass – wie schon zuvor – auch in diesem außerordentlichen Revisionsrekurs die (teilweise mehrfach vorgetragenen) Ausführungen der gefährdeten Partei nicht immer leicht verständlich sind und sie wiederum auf einzelne Ergebnisse des durchgeführten Bescheinigungsverfahrens und nicht festgestellte Tatsachen Bezug nimmt. Dass sich der Senat nur insoweit mit Rechtsmittelausführungen beschäftigen kann, als ausreichend erkennbar ist, welchem in Betracht kommenden Revisionsrekursgrund diese zuzuordnen sind, wurde schon in der zum zweiten Provisorialantrag ergangenen Entscheidung 1 Ob 182/17x erläutert. Ebenso kann zum geforderten Beweismaß im Provisorialverfahren und zur Einzelfallabhängigkeit der Beurteilung des Vorliegens einer ausreichend konkreten Gefährdung auf die Vorentscheidungen (1 Ob 236/14h und 1 Ob 182/17x) verwiesen werden.

2. Die beantragte einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO kann sich nur auf Vermögenswerte beziehen, die nach den §§ 81 ff der Aufteilung unterliegen (RIS‑Justiz RS0037061 [T4]), nennt doch § 382 EO in seiner Z 8 lit c ausdrücklich (nur) „die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse“ als Sicherungsmittel.

Von der Beurteilung des Erstgerichts, welche der Teile des Vermögens (so etwa die zu Pkt 1.–3. und 7. näher bezeichneten Liegenschaftsanteile sowie bestimmte [zum Teil gar nicht mehr existente] Depots und Konten) nicht zur Aufteilungsmasse gehören, ging das Rekursgericht nicht ab. Dass diese unvertretbar unrichtig sein sollte, kann die Revisionsrekurswerberin nicht darlegen. Beim Liegenschaftsvermögen beruft sie sich zwar auf einen vom Obersten Gerichtshof zu einer Doppelliegenschaft entschiedenen Fall, dem aber zugrundelag, dass diese jenem Ehepaar als Pensionsvorsorge dienen sollte. Im vorliegenden Fall konnte dieser (von ihr nur behauptete) Zweck aber gerade nicht bescheinigt werden (sondern ein anderer). Auch kann der bloße – und sonst unbegründete – Verweis auf eine andere Beurteilung im Hauptverfahren die Unrichtigkeit der im Provisorialverfahren eigenständig vorzunehmenden Beurteilung nicht aufzeigen. Wenn sie selbst in ihrem Revisionsrekurs auf dem Standpunkt steht, es ergebe sich „auf Grundlage des vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalts“, „dass in Ansehung von rund 90 % der gegenständlichen Vermögenswerte strittig“ sei, „ob diese überhaupt der Aufteilung unterliegen“ bzw ausführt, die Feststellung, welche Vermögenswerte „nunmehr tatsächlich“ der Aufteilung unterliegen, könne im Provisorialverfahren nicht vorweggenommen werden, kann dies angesichts der sie treffenden Behauptungs- und Bescheinigungslast (1 Ob 132/14i mwN) nicht zum Erfolg des Rechtsmittels führen, weil sie damit eine aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen gerade nicht aufzeigen kann.

3. Eine Verkennung der Rechtslage zeigt sie auch zur von den Vorinstanzen als misslungen beurteilten Gefährdungsbescheinigung nicht auf:

Sie zitiert zwar die Grundsätze, dass mit einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs nach den §§ 81 ff auf einen angemessenen Anteil an der Ausgleichszahlung (RIS‑Justiz RS0115099 [T5]) gesichert werden soll und sie nur erwirkt werden kann, wenn die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne Verhängung einer solchen Maßnahme (über ein der Aufteilung unterliegendes Vermögensgut) die wertmäßige Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde (vgl RIS‑Justiz RS0037061 [T8]), lässt aber in der danach folgenden Gegenüberstellung der von ihr beanspruchten Forderung mit den verbliebenen Werten die Berücksichtigung der Ergebnisse des Bescheinigungsverfahrens vermissen, wonach erheblich geringere Werte der Aufteilungsmasse angenommen wurden. Bei den „verbliebenen Vermögenswerten“ geht sie nicht von den festgestellten Lasten aus und lässt in ihrer Auflistung eine Liegenschaft in P* sowie den Umstand außer Acht, dass sie – soweit notwendig – auch die dem Mann verbliebenen Stücke aus der bereits mittels Vergleichs zwischen den Streitteilen aufgeteilten Kunstsammlung in Exekution ziehen könnte. Auf der Liegenschaft mit der Ehewohnung ist ohnehin ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu ihren Gunsten eingetragen. Auch die Liegenschaftsanteile (zu Pkt 10), mit denen gemeinsames Wohnungseigentum verbunden ist, sind besonders geschützt (§ 13 Abs 3 WEG). Ihrer Darstellung, es wäre bei den von ihr befürchteten Verkäufen ihr Haftungsfonds „nahezu gleich Null“, ist das Rekursgericht somit in vertretbarer Weise nicht gefolgt.

Ungeachtet der Erwirkung der von der kreditgewährenden Bank verlangten Rangordnungsanmerkungen konnte eine Veränderung der Absichten des Antragsgegners – anders als die Revisionsrekurswerberin dies in ihrem insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführten Rechtsmittel unterstellt – (ausdrücklich) nicht festgestellt werden, insbesondere nicht, dass ein Verkauf von Liegenschaften auch nur absehbar bevorstünde. Ebensowenig konnte die Absicht einer Vermögensverbringung festgestellt werden. Ein Vergleich der Gefährdungslage im Entscheidungszeitpunkt mit jener anlässlich des zweiten Provisorialverfahrens ergibt damit, worauf beide Vorinstanzen deutlich hinwiesen, keine ins Gewicht fallende Veränderung durch die (nur der Absicherung der bereits bekannten Kredite dienende) Erwirkung von Rangordnungsanmerkungen. Wenn die Vorinstanzen davon ausgingen, dass der Antragstellerin die Eintragung des weiteren – nunmehr bereits „plombierten“ – Simultanpfandrechts auf der wertvollsten der Liegenschaften zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannt und ein Grund für den damaligen Sicherungsantrag der Antragstellerin gewesen war, kann sie mit ihrer Argumentation zu einer im Revisionsrekurs als wesentlich angenommenen Vergrößerung der Schuldenlast nicht überzeugen, wenn darüber hinaus nur (und in weit geringfügigerem Umfang) exekutive Pfandrechte, großteils aufgrund der ihr gegenüber schon zuvor bestandenen und bekannten Schulden, eingetragen wurden. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass angesichts des festgestellten Sachverhalts schon wegen ausreichenden Vermögens – wie zuvor – nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass ohne die beantragten Maßnahmen (soweit davon überhaupt der Aufteilung unterliegendes Vermögen betroffen ist) aufgrund von Verkäufen oder einer Verbringung eines der Aufteilung unterliegenden Vermögens die Vereitelung der Befriedigung ihres Anspruchs zu befürchten wäre, ist keineswegs bedenklich, sodass sie vom Obersten Gerichtshof nicht korrigiert werden muss.

4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§§ 402 Abs 4, 78 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).

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