Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den § 78, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO kann nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur dann erlassen werden, wenn eine konkrete Gefährdung behauptet und bescheinigt wird (RIS‑Justiz RS0006055 [T8]; RS0115099). Ob dem Antragsteller der Beweis gelungen ist, dass ohne die Erlassung der einstweiligen Verfügung sein Aufteilungsanspruch vereitelt oder erheblich erschwert wird, ist auf der Sachverhaltsgrundlage des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (RIS‑Justiz RS0013475 [T1]).
Im Sicherungsverfahren ist dem Rekursgericht die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters verwehrt, wenn dieser einen Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Zeugen‑ oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat (RIS‑Justiz RS0012391). Im vorliegenden Fall hat der Erstrichter die von ihm in einem zwischen denselben Parteien anhängigen Unterhaltsverfahren durchgeführte Parteienvernehmung mit ausdrücklicher Zustimmung der Parteien auch im Provisorialverfahren über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO verwertet. Seine auf diesen Beweisergebnissen beruhenden Festellungen waren im Rekursverfahren nicht bekämpfbar, wie die Revisionsrekurswerberin ja selbst ausführt. Schon aus diesem Grund ist ihr Vorwurf unverständlich, das Rekursgericht habe ihre Beweisrüge nicht ordnungsgemäß erledigt und sich auf das Argument beschränkt, dass sie im Rekurs eine Negativfeststellung gar nicht bekämpft habe.
Nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt hat der Antragsgegner angekündigt, eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft zu verkaufen. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass er einen allfälligen Verkaufserlös zum Nachteil der Antragstellerin verwerten werde. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die angekündigte Verkaufsabsicht für sich alleine nicht ausreiche, um die erforderliche Gefährdung des Aufteilungsanspruchs der Antragstellerin zu begründen, hält sich im Rahmen der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (9 Ob 50/07d).
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