Rechtssatz
Die Wertung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten als eine für die Strafzumessung entscheidende Tatsache stellt eine unrichtige Gesetzesanwendung dar (SSt 57/47), bietet jedoch keinen Anlass für ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO, weil sie sich (noch) nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, denn sie ist im Rahmen der Entscheidung über die von ihm ohnedies erhobenen Berufung (wegen Strafe) korrigierbar (SSt 59/74).
13 Os 78/07f | OGH | 01.08.2007 |
nur: Die Wertung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten als eine für die Strafzumessung entscheidende Tatsache stellt eine unrichtige Gesetzesanwendung dar (SSt 57/47). (T1)<br/>Beisatz: Es darf dem Angeklagten aus seiner Verteidigungsstrategie im Verfahren prinzipiell kein Nachteil erwachsen. (T2) |
12 Os 31/07m | OGH | 15.05.2008 |
Vgl; Beisatz: Das Heranziehen mangelnder Schuldeinsicht zur Begründung der Ablehnung bedingter Strafnachsicht ist grundsätzlich geeignet, einen unvertretbaren Gesetzesverstoß nach Z 11 dritter Fall darzustellen (WK-StPO § 281 Rz 713), fallbezogen aber nicht von Bedeutung. Die angefochtene Entscheidung bringt nämlich zweifelsfrei zum Ausdruck, die gänzliche bedingte Strafnachsicht bereits aus generalpräventiven Erwägungen abzulehnen. (T3) |
14 Os 71/11i | OGH | 04.10.2011 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die leugnende Verantwortung als Erschwerungsgrund kommt nicht in Betracht. (T4) |
11 Os 119/11a | OGH | 19.04.2012 |
Vgl; Auch Beis wie T3 nur: Die angefochtene Entscheidung bringt nämlich zweifelsfrei zum Ausdruck, die gänzliche bedingte Strafnachsicht bereits aus generalpräventiven Erwägungen abzulehnen. (T5) |
12 Os 94/13k | OGH | 17.10.2013 |
Vgl aber; Beisatz: Die Wertung einer bloß teilweise geständigen Verantwortung des Angeklagten als eine für die Strafzumessung entscheidende Tatsache stellt eine dem Angeklagten zum Nachteil gereichende, unrichtige Gesetzesanwendung dar. (T6) <br/>Beisatz: Es bedarf keiner amtswegigen Maßnahme nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO, wenn dem Nichtigkeitsgrund noch im Rahmen der Entscheidung über die Berufung Rechnung getragen werden kann. (T7) |
12 Os 126/13s | OGH | 23.01.2014 |
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Wertung der „mangelnden Schuldeinsicht“ des leugnenden Angeklagten als eine für die Strafzumessung entscheidende Tatsache stellt eine unrichtige Gesetzesanwendung dar (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO), weil dem Angeklagten aus seiner Verteidigung kein Nachteil erwachsen darf. (T8) |
15 Os 43/14h | OGH | 27.05.2014 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T8 |
12 Os 38/14a | OGH | 08.05.2014 |
Auch; Beisatz: Die Wertung der bis zuletzt mangelnden Schuldeinsicht des Angeklagten als eine für die Strafzumessung (mit‑)entscheidende Tatsache stellt eine unrichtige Gesetzesanwendung (Z 11 zweiter Fall) dar. (T9) |
12 Os 4/14a | OGH | 08.05.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Bei der Ausmessung der Strafhöhe darf die gänzliche Uneinsichtigkeit des Angeklagten nicht in Anschlag gebracht werden. (T10) |
12 Os 96/14f | OGH | 25.09.2014 |
Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T5 |
12 Os 140/14a | OGH | 18.12.2014 |
Auch; Beisatz: Die Verwertung der mangelnden Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme als (mit-) entscheidende Tatsache für die (teilweise) Gewährung oder Ablehnung bedingter Strafnachsicht stellt eine unrichtige Gesetzesanwendung iSd § 281 Abs 1 Z 11 StPO dar. (T11) |
12 Os 38/15b | OGH | 07.05.2015 |
Auch; Beis wie T9 |
11 Os 38/15w | OGH | 02.06.2015 |
Auch; Beisatz: Die Nichtigkeit ist auch von Amts wegen zugunsten der Angeklagten wahrzunehmen, die keine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben haben. (T12) |
14 Os 121/15y | OGH | 15.12.2015 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10 |
21 Os 4/16w | OGH | 27.06.2017 |
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T11 |
15 Os 163/18m | OGH | 27.02.2019 |
Aber; Beis wie T3, Beis wie T5; Beisatz: Wird nur zum Ausdruck gebracht, dass die leugnende Verantwortung der Annahme des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB entgegenstehe, liegt keine Nichtigkeit vor. (T13) |
14 Os 54/23g | OGH | 27.06.2023 |
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5 |
15 Os 103/23w | OGH | 08.11.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Heranziehung des Umstands, dass sich die Angeklagten "bis zuletzt als Opfer - ihrer Drogensucht - darstellten" und "wenig Reue zeigten", als eine für die Strafbemessung entscheidende Tatsache. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19951012_OGH0002_0150OS00142_9500000_001
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